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„Wir begrüßen diese Klarstellung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt unsere Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor kurzfristigen, spekulativen Kündigungen rechtlich zulässig ist“, sagt Laura Müller, Vorstandsmitglied der Debeka.
Der Versicherer hat vor dem BGH heute einen Sieg gegen den Verbraucherschutz eingefahren. Die Richter entschieden, dass die sogenannte kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka transparent ist. Auch die gesetzliche Anforderung an die Bezifferung sieht der BGH als erfüllt an. Was genau heißt das?
Die Verbraucherschützer störten sich an der Stornoklausel der Debeka mit der Überschrift: „Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs“. Diese setzt auf dem Umstand auf, dass Rentenversicherungen eigentlich für viele Versicherte über ganz bestimmte Laufzeiten aufgesetzt und kalkuliert sind. Der größte Teil des Geldes liegt im Deckungsstock, und der besteht wiederum zum größten Teil aus Anleihen mit oft sehr langen Laufzeiten.
Steigen aber an den Finanzmärkten die Zinsen und Anleiherenditen sinken die Kurse dieser Anleihen. Kündigt dann ein Kunde seinen Vertrag bei der Rentenversicherung, muss der Versicherer die Anleihen verkaufen und diese Kursverluste somit realisieren. Liefe die private Rentenversicherung weiter, müsste er das nicht.
Deshalb richtet sich das, was die Debeka als Stornokosten abziehen will, danach, wie lange der Vertrag schon gelaufen ist und noch läuft, wie alt der Kunde ist und: wie weit der aktuelle Marktzins (gemessen am Zinsswap) über dem langfristigen Durchschnitt liegt. Je höher die Differenz, desto höher auch der Abzug. Bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals dürfen es sein.
Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte gegen die Klausel (wir berichteten). Sie benachteilige die Versicherten unangemessen. Nach Paragraf 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müsse ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Das Oberlandesgericht Koblenz sah das ähnlich und urteilte gegen die Debeka (Aktenzeichen 2 UKl 1/23).
Dieses Urteil hob der BGH nun auf und verwies den Fall an das OLG zurück (IV ZR 184/24). Die Klauseln zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug verstießen nicht gegen das in Paragraf 169 Absatz 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung und sei auch nicht unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des Paragrafen 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Konkret heißt es: „Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen.“
Die in den Klauseln der Debeka beschriebenen Berechnungsverfahren „können vom Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden“, so die Richter weiter.
Nicht abschließend hat der BGH entscheiden können, ob die Klauseln gegen das Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen. Und zwar, „weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat“. Deshalb muss das Oberlandesgericht hier noch einmal ran. Es muss konkret feststellen, „in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den beklagten Versicherer behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen“.
Die Debeka hatte Revision eingelegt, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Die hat sie nun erreicht. „Die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel schützt die Gemeinschaft der Versicherten vor Nachteilen, die durch vorzeitige, zinsgetriebene Kündigungen entstehen können“, sagt Debeka-Vorständin Müller.
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