Die zu Jahresbeginn eingeführte Grundrente schafft neue Ungerechtigkeiten. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie des Max-Planck-Instituts für Sozialrecht und Sozialpolitik (MPISOC) in München.
Demnach hat knapp ein Viertel der als arm eingestuften Rentner, überhaupt keinen Anspruch auf die Grundrente, weil ihnen Beitragsjahre fehlen. Auf der anderen Seite profitierten aber viele wohlhabende Ruheständler, deren Vermögen nicht angerechnet werde – beispielsweise das eigene Heim oder eine Lebensversicherung.
„Die Grundrente schafft auf zwei Arten neue Ungerechtigkeiten“, kritisiert Rentenfachmann Axel Börsch-Supan, der das „Center for the Economics of Aging“ an dem Münchner Forschungsinstitut leitet. „Zum einen werden Menschen von der Grundrente ausgeschlossen, weil sie nicht auf die Anzahl der Jahre kommen, da sie beispielsweise in Teilzeit gearbeitet haben, vor allem Frauen. Auf der anderen Seite gibt es durchaus Grundrentenempfänger, die ein überdurchschnittliches Vermögen haben.“
Laut Studie verfügen 21 Prozent der Anspruchsberechtigten über ein Vermögen, das über dem Durchschnitt aller Rentner liegt. Gut 9 Prozent besitzen sogar das Doppelte. Fazit der Wissenschaftler: „Das neue Gesetz erreicht zu wenige Personen, die Unterstützung benötigen, und gewährt zu vielen Personen Leistungen, die keine Hilfe benötigen.“
Mit der am 1. Januar eingeführten Grundrente sollen rund 1,3 Millionen Ruheständler einen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten. Auf diesem Weg will der Gesetzgeber die Arbeitsleistung von Menschen mit langjährigen Versichertenbiografien und unterdurchschnittlichen Einkommen honorieren.
Anspruchsberechtigt ist, wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aufweisen kann und dabei zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsentgelts verdient hat. Grundrentenzeiten umfassen neben Jahren mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Zeiten in geringer Teilzeitquote und Mini-Jobs werden nicht berücksichtigt.
Gleichzeitig werden volle Zuschläge nur an Haushalte ausbezahlt, deren monatliches Haushaltseinkommen 1.250 Euro (Einpersonenhaushalte) beziehungsweise 1.950 Euro (Paarhaushalte) nicht übersteigt. Weitere Vermögenswerte werden bei dieser einfachen Einkommensprüfung nicht berücksichtigt.
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