Ruhestand erst mit 67 – oder doch früher?

Wann Abschläge auf die Rente drohen

Der Wunsch, früher in den Ruhestand zu gehen, ist weit verbreitet – doch auf wie viel Rente muss dann eigentlich verzichtet werden? Und welche Altersgrenzen gelten bei der Erwerbsminderungsrente? Antworten darauf hat Tobias Klingelhöfer, Rechtsexperte des Versicherers Arag.
© dpa/picture alliance
Die Einführung der Rente mit 67 im Jahr 2012 rief breiten Protest hervor.

Die Lebenserwartung in Deutschland steigt, zugleich sinken die Geburtszahlen. Die Politik hat auf diese Entwicklung reagiert und 2012 die Rente mit 67 eingeführt. Allerdings sind nicht alle Arbeitnehmer im gleichen Ausmaß von der höheren Regelaltersgrenze betroffen.

„Was viele nicht wissen ist, dass manchen der Ruhestand auch weiterhin früher winkt“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer vom Rechtsschutzversicherer Arag in einem Interview.

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Der Grund: Die Anhebung des Regeleintrittsalters von 65 auf 67 Jahre geschieht seit 2012 stufenweise – und zwar ab dem Geburtsjahrgang 1947. Das bedeutet: Arbeitnehmer, die 1947 geboren wurden, durften mit 65 Jahren und einem Monat abschlagsfrei in Rente gehen. Und so geht es weiter: Bis zum Geburtsjahrgang 1958 steigt das Eintrittsalter um jeweils einen Monat an. Wer 1958 geboren wurde, kann also erst mit genau 66 Jahren den Ruhestand genießen.

Für danach Geborene erhöht der Gesetzgeber die Stufen. Das heißt: Ab dem Geburtsjahrgang 1959 wird das Renteneintrittsalter um zwei Monate erhöht, bis schließlich für die Jahrgänge ab 1964 die Rente mit 67 gilt.

„Es gibt aber auch Ausnahmen“, weiß Klingelhöfer. „So können sich zum Beispiel Versicherte, die 45 Beitragsjahre in petto haben, früher abschlagsfrei in den Ruhestand verabschieden.“

Und wenn man nun früher in Rente gehen will als es „offiziell“ vorgesehen ist? Grundsätzlich geht das, weiß der Arag-Mann – dazu muss der Arbeitnehmer allerdings Abschläge auf seine Altersbezüge hinnehmen. Diese betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, den man vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht.

Doch auch hier gibt es Grenzen: Das früheste Renteneintrittsalter liegt bei 63 Jahren. Voraussetzung hierfür sind 35 Beitragsjahre. Daraus ergibt sich, dass die Summe der maximal möglichen Abschläge bei 14,4 Prozent über 48 Monate begrenzt ist.

Seite 2: Welche Altersgrenzen gelten bei der Erwerbsminderungsrente?

Doch wer aufgrund eines Unfalls oder wegen einer Erkrankung nur eingeschränkt arbeiten kann, dürfte Probleme haben, bis zur Rente mit 67 Jahren durchzuhalten. Welche Möglichkeiten haben Betroffene? „Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es in diesen Fällen eine Erwerbsminderungsrente, bis Betroffene alt genug für die Altersrente sind“, sagt Klingelhöfer.

Doch auch hier habe sich einiges geändert, fügt er hinzu: „Bis 2011 lag das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente bei 63 Jahren. Seit 2012 steigt sie schrittweise auf 65 Jahre an.“

Im Klartext: Im Jahr 2024 gehen Betroffene frühestens mit 65 Jahren abschlagsfrei wegen Erwerbsminderung in Rente. Anders verhält es sich für erwerbsgeminderte Versicherte, die 35 Pflichtbeitragsjahre haben: Sie bekommen weiterhin mit 63 eine abschlagsfreie Rente. Ab dem Jahr 2024 gilt das Klingelhöfer zufolge nur noch für Versicherte, die 40 Beitragsjahre auf dem Konto haben.

Auch hier gilt, dass Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente anfallen, wenn man vorzeitig in Rente gehen will. „Diese Kürzung beträgt wie auch bei der normalen Rente 0,3 Prozent für jeden Monat, den man früher in Rente geht“, sagt der Anwalt. Maximal kann der Abschlag 10,8 Prozent betragen.

Auswirkungen der Rentenreform auf Schwerbehinderte

Bis 2012 bedeutete das, dass der Höchstabschlag von 10,8 Prozent für alle galt, die 60 Jahre oder jünger waren, als sie erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. „Das hat sich im Jahr 2012 aber geändert“, so Klingelhöfer.

Das Eintrittsalter mit Abschlägen steigt seitdem stufenweise auf 62 Jahre an. Im Jahr 2018 liegt es bei 61 Jahren. Und ab dem Jahr 2024 bei 62. „Wer vor diesem Zeitpunkt eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss den Höchstabschlag in Kauf nehmen, erhält aber eine sogenannte Zurechnungszeit, die seine Rente steigert.“

Auch für schwerbehinderte Menschen hat die Rente mit 67 ein höheres Renteneintrittsalter zur Folge – die abschlagsfreie Altersrente teigt schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Auch der frühere Rentenbeginn mit Abschlägen erhöht sich stufenweise von 60 auf 62 Jahre. „Die Kürzungen betragen auch hier 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat“, sagt Klingelhöfer. Wer also drei Jahre vor dem Renteneintrittsalter eine Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragt, muss mit Abschlägen von 10,8 Prozent rechnen.

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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