Rechtsanspruch auf Heil- und Hilfsmittel

Pflegeversicherung muss elektrisches Bett bezahlen

Ohne die notwendigen Hilfsmittel ist es kaum möglich, sich adäquat um bedürftige Angehörige zu kümmern und ihnen einen vernünftigen Lebensstandard zu bieten. Ein Pflegebett gehört auf jeden Fall dazu, entschied das Bayerische Landessozialgericht.
© dpa/picture alliance
Eine pflegebedürftige Seniorin hält in Potsdam die Fernbedienung ihres Pflegebetts in den Händen.

Was war geschehen?

Ein pflegebedürftiger Mann der Pflegestufe III wird von seinen Angehörigen zuhause betreut. Ein neues Bett muss her, um den Mann vernünftig zu pflegen. Während sich die Angehörigen ein elektrisches Pflegebett wünschen, damit sich der Pflegebedürftige zum Beispiel auch mal selbst aufsetzen kann, will die private Pflegeversicherung nur ein Standard-Pflegebett bezahlen. Der Fall geht vor Gericht.

Das Urteil

Das Bayerische Landessozialgericht stimmte der Sicht der Familie zu (Aktenzeichen L 2 P 66/11). Das elektrische Pflegebett mit Kosten in Höhe von gut 5.900 Euro stehe dem Pflegebedürftigen zu. An sieben Kriterien machten die Richter diese Einstellung fest. Eines davon war, dass der Pflegebedürftige damit in der Lage sei, das Bett selbst zu bedienen und sich auch mal aufzusetzen. Auch könne das elektrische Bett besser auf die Körpergröße des Bettlägerigen von 1,91 Metern angepasst werden. 

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Das neue Pflegebett biete außerdem, anders als das Standard-Pflegebett, stufenlose Möglichkeiten zur Hochlagerung der Beine. Das sei wichtig, um die Drainage der Unterschenkelödeme des Pflegebedürftigen zu unterstützen.

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