Wer im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Bevollmächtigung annimmt, ist sich oft nicht über die Haftung klar, die damit einhergeht. Zwei aktuelle Urteile verdeutlichen die Problematik. Ulrich Welzel, Inhaber der Brain!Active Unternehmerberatung, geht in seinem Gastbeitrag auf diese ein.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) urteilte am 2. April 2019, dass ein von der Erblasserin eingesetzter bevollmächtigter Miterbe den anderen Erben Rechenschaft über die Mittelverwendung der erteilten Kontovollmacht geben muss, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Miterben besteht (Aktenzeichen 3 U 39/18).
Aus der Urteilsbegründung geht klar hervor, dass der Kläger (Miterbe) einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung einer (Konto)Vollmacht hat, und das für den ganzen Zeitraum, in dem die Vollmacht bestand. Der zu Lebzeiten bestehende Auskunftsanspruch der Vollmachtgeberin, geht im Fall des Todes auf die Erben über.
Im zweiten Fall räumte der bevollmächtige Enkel verbotenerweise die Konten der verstorbenen Großmutter und Vollmachtgeberin ab und löste Konten sowie Sparbuch auf –in dem Glauben, das ihm die 21.000 Euro gehörten. Da es kein Testament gab, greift jedoch die gesetzliche Erbfolge, womit den drei Kindern das Geld zustand. In diesem Fall sprach das Kitzinger Amtsgericht eine Bewährungsstrafe aus und verhängte die Rückführung der 21.000 Euro an die Erben.
Wer muss wem gegenüber Rechenschaft ablegen?
Nimmt der Bevollmächtigte die Vollmacht an, gilt das als Verpflichtung, im Namen des Vollmachtgebers gegenüber Dritten (Außenverhältnis) wie Banken, Versicherungen oder Sozialhilfeträgern handeln zu können.
Für sein Handeln ist der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich und haftbar zu machen. Auch wenn im Außenverhältnis zunächst der Vollmachtgeber für die vom Bevollmächtigten umgesetzten Schritte haftet (Paragraf 278 BGB), muss der Bevollmächtige für mögliche Pflichtverletzungen geradestehen, egal ob sie schuldhaft oder „nur“ fahrlässig entstanden sind (Paragraf 280 BGB).
Pflichtverletzungen können bei Befugnis-Überschreitungen, Fahrlässigkeit, Nicht-Beachtung der nötigen Sorgfalt oder Vorsatz entstehen und somit einen Schadensersatzanspruch auslösen. Der Bevollmächtige haftet in diesen Fällen mit seinem Privatvermögen, kann jedoch die Haftung in einer gesonderten Vereinbarung auf die „eigenübliche Sorgfalt“ beschränken, und/oder sich über eine Versicherung absichern.
Weil Erben nach dem Tod des Vollmachtgebers vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft einfordern können, siehe Urteil des OLG Brandenburg, empfiehlt es sich von Beginn der Vollmacht an alle Kontoauszüge und sämtliche Belege ordentlich zu dokumentieren und sicher aufzubewahren. Liegt kein lückenloser Nachweis vor, kann der Bevollmächtige, wie im Kitzinger Urteil, von den Erben verpflichtet werden, das Geld zurückzuzahlen. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich als Bevollmächtigter durch eine Zusatzvereinbarung von der Auskunfts- und Rechnungspflicht gegenüber den Erben befreien zu lassen.
Treten Meinungsverschiedenheiten auf, kann vom Betreuungsgericht eine Kontrollbetreuung angeordnet werden, wobei sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers dann nur auf die Aufsicht der Bevollmächtigten-Tätigkeit bezieht.
Was sollten die ersten Aufgaben eines Bevollmächtigten sein?
Wer die Aufgabe als Bevollmächtigter annimmt, sollte wissen, welche Aufgaben und Haftung auf ihn zukommen können. Wer zum Beispiel für die Vermögenssorge zuständig ist, hat die Einnahmen und das Vermögen des Vollmachtgebers nach dessen Vorgabe umfassend zu verwalten und sich bei Zahlungsverpflichtungen um die Ausführung zu kümmern.
Die erste Aufgabe des Bevollmächtigten sollte also darin bestehen, eine detaillierte Vermögensaufstellung vorzunehmen, die sowohl einen Überblick über Vermögenswerte, Einkünfte und wiederkehrende Ausgaben des Vollmachtgebers darstellt.
Die Vermögensaufstellung beinhaltet sowohl Konto- und Depotauszüge, Sparbücher, sämtliche Geldanlagen bei Banken und Versicherungen bis hin zu Rentenmitteilungen, Lohnbestätigung und vieles mehr.
Im Falle von Immobilienbesitz ist ein Grundbuchauszug anzufordern, was für die vom Vollmachtgeber eigengenutzte wie für mögliche vermietete Immobilien gilt. Sofern es vermietete Immobilien gibt, sind die Rechte und Pflichten des Eigentümers zu berücksichtigen, zum Beispiel mögliche Renovierungen, Durchsetzung von Mieterhöhungen oder die Immobilienverwaltung.
Umfangreiche weitere Aufgaben
Mit Kündigungen und Vertragsabschlüssen wie Wohnungskündigung, Umzug ins Pflegeheim, Verträge mit Pflegediensten oder Abschluss eines Miet- oder Heimvertrages, ist im Fall einer Bevollmächtigung immer zu rechnen. Kommt es zu einer Wohnungsauflösung, sind Ansprüche auf Rückforderung einer Mietkaution oder Genossenschaftsanteile zu prüfen und einzufordern.
Bestehende Versicherungen gehören darauf überprüft, ob der Vollmachtgeber Ansprüche auf Versicherungsleistungen hat, können jedoch auch zusätzlich abgeschlossen oder gekündigt werden.
Erbt der Vollmachtgeber vor seinem Tod, gehört es zu den Aufgaben des Bevollmächtigten alle Erbschaftsangelegenheiten zu regeln, sofern der Vollmachtgeber nicht dazu im Stande ist. Gibt es Schwierigkeiten mit dem Nachlass – zum Beispiel bei einem überschuldeten Nachlass –, sollte unbedingt ein Fachanwalt hinzugezogen werden.
War der Vollmachtgeber noch als Arbeitnehmer tätig, ist möglicherweise Krankengeld und später Rente zu beantragen. Sollten Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur oder Arbeitslosengeld II im Jobcenter bestehen, oder bei zu niedrigen Renteneinkünften auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (4. Kapitel SGB XII), oder bei Pflegebedürftigkeit auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, sind diese zu beantragen.
In steuerrechtlichen Angelegenheiten kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber selber vertreten, oder er beauftragt einen Steuerberater, der sein Honorar aus dem Vermögen des Vollmachtgebers erstattet bekommt.
Was tun, wenn der Vollmachtgeber verschuldet ist?
Zur Aufstellung der Vermögensituation zählt auch die Erfassung von offenen Forderungen Dritter gegenüber dem Vollmachtgeber. Sinnvoll ist es, alle Gläubiger anzuschreiben (inklusive einer Kopie der Vollmacht) und um eine Auskunft über das Zustandekommen und die Höhe der Forderungen zu bitten. Vor der Schuldenbegleichung hat der Bevollmächtigte zu prüfen, ob diese Forderungen wirksam zustande gekommen sind.
Wenn der Vollmachtgeber bei Vertragsabschluss zum Beispiel nachweislich demenziell erkrankt, und nicht mehr einsichts-/und geschäftsfähig war, gilt der Vertrag als nichtig. In diesem Fall muss die Forderung nicht bezahlt zu werden, und das Rechtsgeschäft wird rückabgewickelt. Der Nachweis der Einsichts- und Geschäftsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest zu dokumentieren.
Bei nichtgedeckten Heimkosten ist der Bevollmächtigte verpflichtet, eine Kostenübernahme beim örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger zu beantragen. Gleichzeitig ist ein möglicher Wohngeldanspruch zu prüfen, selbst wenn für den Vollmachtgeber kein Sozialhilfeanspruch besteht.
Sollte schon ein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid gegen den Vollmachtgeber eröffnet worden sein, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen, um den Sachverhalt zu klären und Zeit für Verhandlungen mit Gläubigern zu gewinnen.
Um bei Mietrückständen oder Gas- und Stromschulden eine mögliche Wohnungskündigung oder eine Versorgungseinstellung zu verhindern, können die Rückstände in Einzelfällen durch unterschiedliche Ämter übernommen werden, was durch den Bevollmächtigten zu prüfen ist.
Unterstützung und Hilfe bei Verhandlungen mit Gläubigern kann sich der Bevollmächtigte von Betreuungsvereinen und Schuldnerberatungsstellen holen, letztere beraten auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren.
Banken und Vollmachten
Obwohl es seit dem 14. Januar 2015 ein eindeutiges Urteil des Landgerichts Detmold gibt, das besagt, das Banken eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen haben (Aktenzeichen 10 S 110/14), erkennen Banken eine Vorsorgevollmacht oft nur an, wenn diese öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet ist. Oder wenn eine Depot- und Kontovollmacht auf den bankeigenen Formularen veranlasst wurde. In diesen Fällen sollte der Rat eines darauf spezialisierten Fachanwalts gesucht werden. Im hier genannten Urteil wurde die beklagte Bank verurteilt, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von gut 2.580 Euro an den Kläger zu zahlen.
Schenkungen und „In-sich-Geschäfte“ – ein gefährliches Pflaster für Bevollmächtigte
Für Schenkungen sieht das Betreuungsrecht eine beschränkte Erlaubnis vor, die sich auf Anstandsschenkungen wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke an Familienmitglieder oder Schenkungen aus sittlicher Pflicht bezieht. Der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers Gelegenheitsgeschenke verteilen, wenn es der Vollmachtgeber wünscht und diese Geschenke bisher auch üblich waren.
„In-sich-Geschäfte“, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit sich oder in Vertretung eines Dritten vornimmt, sind nur erlaubt, wenn dies in der Vorsorgevollmacht klar geregelt ist.
Ein „In–sich–Geschäft“ könnte sein, wenn eine Pflegevereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geschlossen wird, für die der Bevollmächtigte eine Vergütung für pflegerische Maßnahmen erhalten soll. Liegt keine Vereinbarung zu einem „In-sich-Geschäft“ vor, ist es möglich mit einem vom Betreuungsgericht bestellten Ergänzungsbetreuer eine Vereinbarung zu treffen.
Honorierung des Bevollmächtigten
Die Ausübung des Bevollmächtigten wird in den meisten Fällen nicht honoriert. Entstehen jedoch Kosten etwa bei Ämtern, durch Porto oder Benzin, sollten diese Aufwendungen vom Vollmachtgeber ersetzt werden. Auch diese Belege sollten aufbewahrt werden und um später lückenlos Rechenschaft gegenüber den späteren Erben ablegen zu können. Gibt es keine Belege oder Nachweise, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, das Geld nachzuschießen.
Fazit
Die beiden oben genannten Urteile zeigen klar auf, wie wichtig es für Bevollmächtigte ist, sich im Vorfeld über die Aufgabenstellung, Haftung und Auskunftspflichten gegenüber den Erben zu informieren, um einen späteren Reinfall zu vermeiden.
Es ergibt Sinn, sich im Vorfeld mit der Familie und den möglichen Erben an einen Tisch zu setzen, um Klarheit zu schaffen. Ist das nicht möglich, sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden, um eine klare Regelung zu veranlassen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.