Ab 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber Neuverträge ihrer Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter bezuschussen, ab 2022 gilt das auch für bestehende Verträge. So verlangt es das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).
Der Pflichtzuschuss beträgt 15 Prozent. Das entspricht der Höhe der Sozialbeiträge, die der Arbeitgeber infolge der Entgeltumwandlung im Rahmen der bAV einspart. Liegt die tatsächlich eingesparte Summe darunter, kann auch der Zuschuss entsprechend reduziert werden.
Allerdings drohe vielen Arbeitgebern durch diese Regelung eine Mehrbelastung, berichtet die Unternehmensberatung Sopra Steria. Denn bereits heute zahlen viele Unternehmen freiwillig einen Zuschuss für die bAV ihrer Mitarbeiter. Sopra Steria weist in dem Zusammenhang auf eine Lücke im BRSG hin, wonach diese freiwillige Leistung künftig nicht mit der verpflichtenden Zahlung verrechnet werden könne. Die Folge sei „eine drohende und unnötige Doppelbezuschussung“, heißt es.
Unternehmen sollten die bAV-Verträge prüfen
„Betriebe, die bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen prüfen“, empfiehlt Christoph Jimenez-Ramos von Sopra Steria. Auf der sicheren Seite seien Arbeitgeber, die bereits 2018 Vermeidungsmaßnahmen umsetzen, indem sie ihre Umwandlungsvereinbarungen anpassen. Denn: Hier greift das BRSG nach Angaben der Berater noch nicht, denn für freiwillige Arbeitgeberzuschüsse herrsche Vertragsfreiheit.
Arbeitgeber, die erst im nächsten Jahr tätig werden, drohen hingegen Schwierigkeiten. Es bestehe die Gefahr, so Sopra Steria, dass Maßnahmen ab 2019 eine Veränderung bei den Verträgen als Neuabschluss gewertet werde. „Dann könnte das Zögern des Arbeitgebers teuer werden, und ab 2022 bestehen kaum Vermeidungsmöglichkeiten mehr für unnötige Doppelzuschüsse“, schlussfolgert Jimenez-Ramos.
Betroffene Unternehmen würden deshalb versuchen, dass möglichst viele bAV-interessierte Mitarbeiter ihre Verträge noch 2018 abschließen. Die Bestimmungen sorgten für einen massiven Beratungsbedarf bei den Arbeitgebern, fügen die Berater hinzu. „Die bAV-Beratung wird durch das BRSG deutlich komplexer und erfordert von der Versicherungswirtschaft verstärkt Spezialisten, um Haftungsrisiken zu vermeiden“, geben die Experten zu bedenken. Die Anbieter von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds seien nun gefordert, ihre Vermittler und Vertriebspartner „umfassend zu schulen und bei der Beratung mit Informationen zu unterstützen“.
Chance für Berater
Gleichwohl berge dies auch Chancen, betonen die Berater: Versicherer, die beides leisteten – Unterstützung bei Neuabschlüssen und Hilfe bei der Neu-Formulierung bestehender Entgeltumwandlungsvereinbarungen zur Vermeidung von Doppelzuschüssen – erhöhten ihren Prämienbestand und zugleich die Zufriedenheit der Kunden.
Demzufolge erwarten die Unternehmensberater, dass auf Versicherer Haftungsprobleme gemäß Paragraf 6 „Beratung des Versicherungsnehmers“ des Versicherungsvertagsgesetzes zukommen könnten. Die bAV-Beratung wird demnach durch das BRSG deutlich komplexer und erfordert von der Versicherungswirtschaft verstärkt Spezialisten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Die Anbieter von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds seien nun gefordert, ihre Vermittler und Vertriebspartner umfassend zu schulen und bei der Beratung mit Informationen zu unterstützen.
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