Bundesfinanzministerium legt sich fest

So müssen die Produktinfoblätter für Riester und Rürup künftig aussehen

Nun ist es offiziell: Das Bundesfinanzministerium hat sich festgelegt, wie die Produktinfoblätter (PIB) für Riester- und Rürup-Renten auszusehen haben. Spätestens bis Anfang 2017 müssen die Anbieter die neuen Regeln umsetzen.
© Getty Images
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble bei einer Rede im Bundestag: Das Finanzministerium hat Regeln für die Gestaltung von Produktinformationsblättern festgelegt.

Die „Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz“ wurde vergangene Woche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Was ändert sich alles?

Logo und Produkttyp

Riester-Rente, Wohn-Riester, Rürup-Rente – alles erhält in Zukunft ein eigenes Logo. Zusätzlich wird nach Produkttypen wie Rentenversicherung, Fondsparplan oder Bausparvertrag unterschieden. So soll der Kunde sofort erkennen können, was er vor sich hat. Die Blätter müssen außerdem in einfacher Sprache geschrieben sein.

Chance-Risiko-Klassen

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Einordnung der Produkte in fünf Chance-Risiko-Klassen (CRK). Die Versicherer müssen für vier Vertragslaufzeiten – 12, 20, 30 und 40 Jahre – jeweils eine Chancen-Risiko-Klasse ermitteln. CRK 1 hat dabei die geringsten Renditechancen, aber auch das kleinste Risiko. Bei CRK 5 ist es genau anders herum. Diese Einordnung müssen die Anbieter auch regelmäßig überprüfen.

Kostenangaben

Abschluss- und Vertriebskosten müssen die Versicherer künftig als Gesamtbetrag in Euro ausweisen. Die Verwaltungskosten sind als Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr anzugeben. Die Kosten in der Verrentungsphase muss der Versicherer in Zukunft auch offen legen. Und: Die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase durch Kosten muss der Anbieter ebenfalls in Prozentpunkten angeben (Effektivkosten).

Preis-Leistungs-Verhältnis

In der Verordnung heißt es weiter, dass der Kunde über das „zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Beginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht“ informiert werden muss. Auch die monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase muss genannt werden, sowohl als Gesamtbetrag als auch als Betrag je 10.000 Euro eingezahltem Kapital.

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