Es ist nicht wirklich klar, warum der Bundesfinanzhof das Urteil (Aktenzeichen: VIII R 22/23) nicht als offizielle Mitteilung herausgeschickt hat. So blieb es eine Weile unter dem Radar, bis es Medien aufgriffen. Dabei kann es gut und gerne die Investmentwelt aus den Angeln heben. Na ja, ein kleines bisschen zumindest.
Es behebt nämlich einen Fehler im Gesetz, der mit sogenannten Altbestände von Investmentfonds zu tun hat. Und nein, damit sind nicht etwa die vor dem Start der Abgeltungsteuer 2009 gekauften Anteile gemeint. Das war einmal. Neuerdings sind es Bestände vor der jüngsten Investmentsteuerreform, die 2018 in Kraft trat.
Damals vereinfachte der Gesetzgeber einiges. Unter anderem führte er die Vorabpauschale ein. In dem Zusammenhang legte er fest, dass Gewinne auf Aktienfonds nur noch zu 70 Prozent steuerpflichtig sein sollen. Die übrigen 30 Prozent bleiben steuerfrei.
Für alle vor 2018 gekauften Fonds schrieb er zum 31. Dezember 2017 eine Art steuerlichen Kassensturz vor. Sie galten als fiktiv (also nicht wirklich, aber theoretisch) verkauft und wieder neugekauft, und das steuerliche Ergebnis darauf merkte er vor. Egal, ob Gewinn oder Verlust. Wirklich abrechnen soll man es allerdings erst, wenn man die Fonds irgendwann tatsächlich verkauft. So lange bleibt es einfach nur eingeloggt.
So weit, so nachvollziehbar. Doch nun kommt der unschöne Haken: Bis Ende 2017 aufgelaufene Gewinnen sollten auf diese Art komplett steuerpflichtig sein. Sank danach aber der Fondspreis wieder, sollte man diesen Verlust nur noch zu 70 Prozent gegenrechnen können. Steuergerechtigkeit geht irgendwie anders.
So sah man das auch bei der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SDK), weshalb sie mit einem besonders bizarren Fall vor den erwähnten Bundesfinanzhof (BFH) zog. Ein Anlegerpaar aus Norddeutschland sollte plötzlich mehr Steuern zahlen als es überhaupt Gewinn erzielte.
Die Zahlen dazu:
Doch das Finanzamt sah das anders. Es setzte den fiktiven Zwischengewinn komplett an und berücksichtigte den danach aufgelaufenen (scheinbaren) Verlust nur zu 70 Prozent. Von Ende 2017 sank der Gesamtwert zum Verkauf um 7.439 Euro. 70 Prozent davon ergeben 5.207 Euro steuerlichen Verlust. Und nur den zog das Finanzamt vom fiktiven Gewinn ab und verlangte deshalb 712 Euro Abgeltungsteuer auf 446 Euro Gewinn.
Es widerspricht dem gesunden wirtschaftlichen Verstand, dass Gewinne und Verluste aus derselben Geldanlage je nach Zeitraum unterschiedlich stark ins Gewicht fallen und somit höhere Steuern fällig werden als überhaupt Gewinn da ist. Gleichwohl scheiterten Anleger und SDK mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht. Es wies die Klage ab.
Der BFH sah das aber anders und hebelte die Regelung aus. Das Investmentsteuergesetz (InvStG) sei so auszulegen, dass Verluste, die direkt auf fiktiven Gewinnen beruhen, in voller Höhe ins Gewicht fallen. Und zwar immer. Das Finanzamt hat demnach von dem fiktiven Verkaufsverlust zu Unrecht 30 Prozent abgezogen.
Damit hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage dort statt.
Zwischenzeitlich war übrigens auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Verfahren beigetreten. Es hatte sich auf die Seite des Finanzamts gestellt – und nun mit ihm verloren.
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