BGH-Urteil

Wann die Riester-Rente bei Privatinsolvenz pfändungssicher ist

Beim Verkauf der Riester-Rente wird mitunter das Argument angeführt, die Riester-Rente sei bei einer Privatinsolvenz pfändungssicher. Ob das wirklich gilt, musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Wie das Urteil ausgefallen ist, erfahren Sie hier.
© Joe Miletzki
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Was ist geschehen?

Eine Frau hat einen Riester-Vertrag gekauft und zwei Jahre Beiträge eingezahlt. Dann wird der Vertrag beitragsfrei gestellt. Der Rückkaufswert beläuft sich auf 172,90 Euro.

Die Frau rutscht in die Privatinsolvenz. Der Insolvenzverwalter will zur Begleichung der Schulden den Riester-Vertrag kündigen. Und macht das auch.

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Die bisherigen Entscheidungen

Vor dem Amtsgericht Stuttgart scheitert der Insolvenzverwalter mit der Kündigung des Vertrags (Aktenzeichen 7 C 2306/15).

Das Landgericht Stuttgart indes urteilt anders (Aktenzeichen 4 S 82/16). „Eine Riester-Rente kann, wenn sie nicht unkündbar ist, vom Insolvenzverwalter gekündigt werden“, heißt es im Urteil. Ihm stünden also die 172,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Insgesamt geht es um einen Streitwert von über 600 Euro.

Grund für die Entscheidung: „Der vorliegende Vertrag kann gemäß seines Pargrafen 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen jederzeit gekündigt werden. Damit erfüllt dieser Vertrag nicht die Voraussetzung nach Paragraf 851c Absatz 1 Nummer 2 ZPO, wonach über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Eine Revision hat das Landgericht zugelassen. Nun musste der Bundesgerichtshof entscheiden, wie es um die Pfändungssicherheit bei Riester-Renten steht.

Auf der kommenden Seite geht es zum Urteil des BGH.

Das Urteil des BGH

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen (Aktenzeichen IX ZR 21/17). 

Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach Paragraf 851 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraf 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar, heißt es in der Urteilsbegründung. 

Die Richter führen weiter aus, dass es kein Muss ist, dass man den Riester-Vertrag nicht kündigen darf. Und weiter: „Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.“

Der Bundesgerichtshof hat den Fall nun an das Landgericht zurückverwiesen.

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