Bei dem Chat auf der Website mdr.de/Sachsenspiegel stellten sich Jochen Resch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hauke Maack, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Kerstin Reinsperger, Verbraucherzentrale Sachsen den Fragen der Leser. Anschließend veröffentlichte MDR den Chatprotokoll. Pfefferminzia fasst die informativsten Antworten zusammen.
Kerstin Reinsperger: Sie müssen nicht kündigen. Aber Sie müssen Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden.
Hauke Maack: Sobald Ihre Forderung höher als 5.000 Euro ist und sie Ihre Forderung einklagen müssen, benötigen Sie einen Anwalt. Die Forderungsanmeldung können Sie ohne Rechtsanwalt erledigen. Theoretisch – wenn Sie in der Lage sind, auch alle Anforderungen zur Forderungsanmeldung zu erfüllen. Wenn dies nicht der Fall ist, besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter Ihre Forderung bestreitet. Die Kosten für eine Anmeldung über einen Anwalt sind relativ überschaubar. Diese betragen nur einen Bruchteil eines normalen Klageverfahrens. Fragen Sie doch einen Anwalt Ihres Vertrauens einfach, was es kosten würde.
Hauke Maack: Bei dem Insolvenzverwalter des jeweiligen Unternehmens. Beachten Sie, dass es je nach Unternehmen verschiedene Verwalter gibt.
Hauke Maack: Wenn eine Gesellschaft zum Beispiel eine Forderung gegen eine andere Gesellschaft hat, müsste ein Insolvenzverwalter, der beide Unternehmen vertritt, sich ja selbst verklagen. Das geht nicht. Daher ordnet das Gericht meistens verschiedene Verwalter an.
Jochen Resch: Insolvenzverwalter ist für die Gläubiger da. Also bezahlen ihn die Gläubiger – also Sie.
Kerstin Reinsperger: Eine Falschberatung liegt vor, wenn Sie nicht anleger- und objektgerecht beraten wurden. Das heißt, Ihre Anlegerziele, Anlagehorizonte und Risikobereitschaft wurden nicht genügend berücksichtigt oder die Risiken der Geldanlage wurden nicht vollständig aufgezeigt.
Hauke Maack: Das kann nicht sicher gesagt werden. Bei umfangreichen Verfahren, bei denen wir Anleger betreut haben wissen wir, dass es sich durchaus auch über mehr als fünf Jahre hinziehen kann. Bitte beachten Sie, dass es die Insolvenz betrifft, nicht aber Verfahren gegen Berater und andere Beteiligte. Das kann erheblich schneller gehen.
Jochen Resch: Schwere Frage. Ich denke, dass die Zinsen zu versteuern sind, auch wenn die Gesellschaft in die Insolvenz geht. Aber fragen Sie Ihren Steuerberater. Der sollte sich auskennen. Ich bin „nur“ Rechtsanwalt.
Jochen Resch: Schadensersatz setzt immer ein Verschulden voraus. Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. Staatshaftung greift regelmäßig nur dann, wenn sonst nichts zu holen ist. Also zunächst haften Vermittler, Prospektverantwortlicher, Ratingagenturen.
Hauke Maack: Es gilt die sogenannte Unschuldsvermutung. Erst mit einem rechtskräftigen Urteil steht fest, ob jemand einen Betrug begangen hat.
Jochen Resch: Kriegen Sie nicht durch. Alle Voraussetzungen fehlen. Da werden falsche Hoffnungen geweckt. Damit wird Mandantenfang betrieben.
Jochen Resch: Das kann Ihnen passieren. Die Frage ist, ob Sie diesen Anspruch abwehren können. Kommt auf den Einzelfall an.
Jochen Resch: Wenn es keine Gewinne gewesen sind, sondern nur sogenannte Ausschüttungen. Im Moment ist es zu früh, hier Aussagen zu treffen. Das hängt von vielen Faktoren ab.
Jochen Resch: Orderschuldverschreibungen sind keine Darlehen.
Hauke Maack: Zunächst bleiben die Zinsen auch dort, da das Zinsanlagekonto ja wohl nicht zu den Insolvenzkandidaten gehört. In der Diskussion ist aber, ob der jeweilige Insolvenzverwalter Zinsen zurückfordern kann (siehe oben).
Jochen Resch: Wenn das Geld auf dem Konto der Ecoconsort ist, wird es schwierig. Versuchen Sie es über ihre Bank. Widerruf wird nicht reichen.
Jochen Resch: Wird wohl nicht funktionieren. Aber versuchen Sie es.
Hauke Maack: Bei überwiesenem Geld haben dies bereits mehrere Anleger vergeblich versucht. Bei Lastschriften kann diese anders aussehen.
Hauke Maack: Das kann nachteilig für Ihren Anlageberater sein. Hier können sich Ansatzpunkte dafür ergeben, dass Ihr Anlageberater in die Haftung kommt. Die Angabe über das Rating ist nach unserem Kenntnisstand häufiger erfolgt. Das kann Ansatzpunkte dafür bieten, dass Ihr Berater haften könnte.
Jochen Resch: Er wird unter das Haftungsdach der Infinus fallen. Dort ist er versichert.
Hauke Maack: Im Zweifelsfall muss der Berater selbst prüfen. Sie müssen aber auch beachten, was denn das „Gutachten“ überhaupt beinhaltet.
Kerstin Reinsperger: Zunächst einmal können Sie den Suchservice der Rechtanwaltskammern nutzen. Empfehlenswert sind in diesem Fall Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, die langjährig und bekanntermaßen verbraucherorientiert tätig sind. Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Kanzleien.
Kerstin Reinsperger: Interessengemeinschaften bieten zunächst die Möglichkeit einer Plattform zum Informationsaustausch. Sie sollten keine Extra-Gebühren kosten. Die Möglichkeit einer sogenannten Sammelklage gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen über das Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetz. Das könnte bei Falschaussagen in Prospekten angewandt werden.
Hauke Maack: Nein. Aus unserer Praxis müssen wir darauf hinweisen, dass nur die Anleger Geld erhalten, die Ihre Forderung angemeldet haben.
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