Es ist ein Fall, wie er immer wieder in der Praxis vorkommen kann: Ein Ehepaar lässt sich von einem Versicherungsmakler betreuen. Verantwortlich dafür ist in diesem Fall der Mann. Dann stirbt er, und die Witwe will zu einem neuen Makler wechseln. Wann kann sie das tun, und was passiert mit der Courtage? Die Frage lässt sich problemlos auch auf andere Wechselwünsche ausweiten.
Der auf Versicherungsrecht spezialisierte Fachanwalt Norman Wirth hat sich mit so einem Fall befasst und ihn uns freundlicherweise anonym weitergeleitet. Da ist zunächst die Tatsache, dass der Maklervertrag nicht automatisch endet, wenn der Kunde stirbt. Stattdessen geht er in der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich auf die Erben über. In diesem Fall auf die Ehefrau.
Doch sie kann den Vertrag jederzeit kündigen, sagt Wirth. Sogar wenn Laufzeiten oder Fristen drinstehen. Denn es gilt Paragraf 671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er bezieht sich unter anderem auf Geschäftsbesorgungsverträge und lautet: „Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.“
Wichtig ist dann aber: Solange der alte Maklervertrag noch gilt und der Bestand noch nicht übertragen ist, bekommt der bisherige Makler auch die Provisionen. Sollte sich der neue Makler in der Zeit schon um die Verträge kümmern, macht er das umsonst.
Das würde Norman Wirth ohnehin nicht empfehlen. Denn der neue Makler würde dann schon Haftungsrisiken eingehen, ohne Anspruch auf Vergütung zu bekommen. Also: Erst aktiv werden, wenn der Bestand wirklich da ist.
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