Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit ihrem heute verkündetem Urteil (Aktenzeichen: 37 O 15268/15) der Klage des Verbands von Versicherungskaufleuten (BVK) gegen das Internet-Vergleichsportal Check24 teilweise stattgegeben. Laut den Münchener Richtern verstößt Check24 gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Der Fall
Die Versicherungskaufleute haben beanstandet, dass das Online-Vergleichsportal, das unter anderem auch Versicherungsvergleiche durchführt – bei seinem Internetauftritt nicht ausreichend auf seinen Status als Versicherungsmakler hinweist.
Check24 hielt dagegen, dass der Nutzer diesen Hinweis bekomme, wenn er auf den Button „Erstinformation“ drückt. Des Weiteren berief sich das Portal darauf, dass Direktversicherer von Beratungspflichten entbunden sind. Auch Vergleichsportale, die ihr Geschäft ausschließlich online betreiben, müssten unter diese Ausnahme fallen, meinte Check24.
Das Urteil und die Begründung
Das Landgericht München gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten fest, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da sie die vorgeschriebenen Angaben –insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin – nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ bereit hält.
„Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 Versicherungsvermittlungsverordnung) müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss“, argumentierten die Richter.
Des Weiteren hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz) auch für Online-Makler gelten. Damit wiesen die Richter den Einwand des Vergleichsportals bezüglich einer Gleichstellung mit Direktversicherern ab.
Die Richter lehnten es ab, die Ausnahme von den Beratungspflichten auch auf Versicherungsmakler zu erstrecken, „da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar ist und auch die Interessenlage nicht vergleichbar ist“. Außerdem könne auch im Internet eine Beratung stattfinden, so die Richter. Dafür müssten nur die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet werden.
Das Portal kam seinen Beratungspflichten nicht ausreichend nach
Ferner ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte in einzelnen, von dem Kläger beanstandeten Fällen ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So werden bei der Haftpflichtversicherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. „Vor dem Hintergrund, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesellschaftlichen Alltag gehören, bedarf diese Frage daher einer Abklärung“, heißt es in dem Urteil. Da die Beklagte eine Befragung in dieser Richtung nicht durchführt, liegt hierin nach Ansicht des LG München eine Verletzung der im Versicherungsvertragsgesetz statuierten Beratungspflicht gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz vor.
Abstrakte Angaben zu Verstößen gegen Beratungspflichten abgewiesen
Soweit der Kläger außerdem abstrakt angebliche Verstöße der Beklagten gegen die Beratungspflichten gerügt hat, hat die Kammer die Anträge aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.