Was ist geschehen?
Ein Versicherungsmakler ruft seinen Kunden an und will diesem ein neues Angebot vorstellen. Dieser fühlt sich von seinem Berater belästigt und ließ diesen kurzerhand abmahnen. Die Begründung: Unlauterer Wettbewerb.
Der Makler will das so nicht hinnehmen. Als Versicherungsmakler sei er gesetzlich dazu verpflichtet, seine Kunden stets zu betreuen. Er leitet weitere rechtliche Schritte ein – zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf und in der zweiten Instanz sogar vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Das Urteil
Sowohl die Richter des Landgerichts (Aktenzeichen 12 O 245/18) als auch die des Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 15 U 37/19) geben dem Kunden Recht. Laut Urteilen bedarf es einer vorherigen schriftlichen Einwilligung, ansonsten sei von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen.
Der Grund: Wie die Europäische Union festgelegt hat, sei Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.“
Auch ein Anruf, der zum Zweck einer Angebotsinformation getätigt werde, sei damit als Werbung deutbar. Die Betreuungspflicht, zu der sich der Makler geäußert hatte, sei damit nicht behindert.
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Eine Antwort
Die Betreuungspflicht sei nicht behindert? Toll, wenn sich Gesetze gegenseitig aushebeln. In jedem Fall ist der Makler der Dumme…