Urteil

Makler müssen Risiken ausländischer Versicherer erwähnen

Versicherungsmakler müssen ihre Kunden darüber informieren, wenn ein Antrag bei einem Versicherer auf dem Tisch liegt, bei dem es sich um einen der dortigen Insolvenzsicherung unterstehenden Risikoträger handelt. Ansonsten verletzt er seine Beratungspflicht, wie kürzlich die Richter des saarländischen Oberlandesgerichts klargestellt haben.
© picture alliance / Zoonar | Markus Beck
Eine Statue der Justitia: Im aktuellen Fall musste der Makler zwar nicht zahlen – allerdings nur aufgrund einer misslungenen Schadendarstellung durch den Versicherungsnehmer.
Was ist geschehen?

Ein Mann schließt im Februar 2016 eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz über einen Versicherungsmakler ab und kündigt seinen Altvertrag. Versicherungsbeginn ist der 1. Juli 2016. Der Vertrag läuft über einen deutschen Versicherer, dessen Risikoträger die „G. Insurance AG“ aus Liechtenstein ist.  

Im August 2016 kommt es auf dem Grundstück des Versicherten zu einem Rohrbruch. Diesen meldet er der Versicherung, woraufhin sich ein Gutachter den Schaden anschaut. Kurz darauf erfährt der Versicherte, dass die Liechtensteiner Finanzmarkt-Aufsicht dem Versicherer im September 2016 das Neugeschäft untersagt hatte und im November ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Für eine entsprechende „Kanalsanierung“ in Höhe von mehr als 10.000 Euro musste der Versicherte selbst aufkommen.

Daraufhin will der Versicherte die Kosten von seinem Versicherungsmakler erstattet bekommen. Ein verantwortungsbewusster Makler hätte den Versicherer gar nicht erst vorschlagen dürfen, so der Geschädigte. Der Makler hätte im Voraus eine Marktanalyse durchführen sowie die Solvenzlage des Versicherers prüfen müssen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Landgerichts Saarbrücken lehnen den Fall zunächst ab. Erst, als der Kläger in Berufung geht, kommt es vor dem saarländischen Oberlandesgericht zu einem Urteil (Aktenzeichen 5 U 37/20). Tatsächlich, so die Richter, habe der Makler seine Beratungspflicht verletzt.

Die Begründung laut Urteilstext: „Schon auf der Grundlage des unstreitigen Geschehensablaufes steht fest, dass dem Kläger die besonderen Risiken des angebotenen Vertrages, die ihm offenkundig nicht bewusst waren und über die die Beklagte ihn aufzuklären hatte, nicht hinreichend deutlich gemacht wurden; darin liegt ein Verstoß gegen die Beratungspflicht aus Paragraf 61 Absatz 1 VVG“.

Der Umfang dieser gesetzliche vorgeschriebenen Beratungspflicht sei zwar vor allem vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers abhängig, so die Richter weiter. Es bestehe aber die Verpflichtung zur „anlassbezogenen“ Beratung. Allgemein umfasse diese Verpflichtung des Versicherungsvermittlers alle Umstände, die für den Entschluss des Versicherungsnehmers von wesentlicher Bedeutung sein könnten.

Zudem beschränke sie sich dabei nicht auf den vermittelten Vertrag, sondern könne sich „auch auf weitere Konsequenzen des Vertragsabschlusses erstrecken“. Allgemein müsse der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer vor allem dann aufklären, wenn er erkennen oder mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müsse, dass dieser aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt habe, heißt es im Urteilstext weiter.

Umfangreiche Aufklärungspflichten des Vermittlers

Darüber hinaus müsse ein Makler überdies darüber beraten und aufklären, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie die effektivste Deckung erreicht werden könne und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich sei. Dazu gehörten in jedem Fall auch dezidierte Hinweise auf die Risiken des angebotenen Produkts, da „nur so dem Kunden eine sachgerechte Entscheidung ermöglicht“ werde.

Der Makler hätte damit also auch das Risiko einer hierzulande weithin unbekannten ausländischen Gesellschaft ansprechen müssen. Denn die Absicherung von Zahlungsfällen sehe in so einem Fall anders aus als bei in Deutschland ansässigen Versicherern.

Zahlen musste der Makler im vorliegenden Fall schlussendlich aber trotzdem nicht. Der Grund: Der Versicherungsnehmer konnte über beide Instanzen hinweg nicht kausal erläutern, was er im Fall einer rechtzeitigen Aufklärung über das Risiko eines ausländischen Versicherers anders gemacht hätte. Wäre ihm dies jedoch geglückt, hätte es für den Vermittler schlecht ausgehen können.

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Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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