Urteil

EUGH stärkt Kundenrechte beim Rücktritt von Lebensversicherungen

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat den Rücktritt von Lebensversicherungen kürzlich mit einem Urteil lukrativer gemacht. Die Versicherer dürfen bei einem erfolgreichen Rücktritt nun nicht mehr nur den Rückkaufswert erstatten, sondern müssen auch alle gezahlten Beiträge zurückzahlen. Hier kommen die Details.
© picture alliance/Arne Immanuel Bänsch/dpa
Das Gebäude des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg: Die Richter setzten sich für die Rechte der Verbraucher ein.

Was viele Kunden von Lebensversicherungen nicht wissen: Sollten sie ihre Police einmal nicht mehr wollen, ist ein Rücktritt deutlich lukrativer als eine Kündigung. Im Dezember 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) Lebensversicherer unter anderem dazu verpflichtet, im Falle eines Rücktritts nicht nur den Rückkaufswert zu erstatten, sondern auch die Rückzahlung der geleisteten Beiträge abzüglich einer Summe für den gewährten Versicherungsschutz zu gewährleisten (Aktenzeichen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18).

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Der Hintergrund:

Bis zum Urteil gab es keine einheitliche Regelung, welche Summe ein Lebensversicherer im Rücktrittsfall zurückzahlen muss. Viele erstatteten nur den Rückkaufswert – wie bei einer Kündigung. Die Richter entschieden aber, dass solche nationalen Regelungen den Verbraucher benachteiligen. Bei einem gerechtfertigten Rücktritt können die Anbieter nun zu einer Erstattung über dem Rückkaufswert verpflichtet sein.

Ebenso sind alle Versicherer ab jetzt in der Pflicht, ihre Versicherungsnehmer über das Rücktrittsrecht und dessen Ablauf zu informieren. Denn bislang passiert das oft nur unzureichend. Ebenso enthalten viele Verträge den Hinweis darauf, dass eine „rechtzeitige Absendung“ der Rücktrittbelehrung erforderlich ist.

„Damit wird im Grunde genommen die Schriftform oder Textform impliziert“, so Rechtsanwalt Ulf Grambusch, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Hartung Rechtsanwälte, auf dem Portal „Anwalt.de“. „Auf diese Schriftform- beziehungsweise Textformerfordernis hätte der Versicherer nach Rechtsprechung des EUGH hinweisen müssen.“

Gut zu wissen ist auch: Falls Versicherer ihre Kunden noch gar nicht oder unzureichend belehrt hätten, sei ein Rücktritt immer noch möglich, so Grambusch. Das gelte sogar dann noch, wenn Kunden bereits die Kündigung abgegeben hätten.

Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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