Zwei Versicherungsvertreter traten im Rahmen eines gemeinsamen Webauftritts auf und verfügten jeweils über eine eigene Erlaubnis als unter anderem Versicherungsvertreter nach Paragraf 34d, Absatz 1, Ziffer 1, Alternative 2, Gewerbeordnung (GewO). Ausweislich der von den Mehrfachagenten betriebenen Website sowie in den sozialen Medien und bei Google generierten sich die Vermittler unter anderem als „unabhängige Versicherungsagenten“ und boten Verbrauchern „unabhängige Beratung“ an, ohne jedoch über eine Erlaubnis als Versicherungsmakler nach Paragraf 34d, Absatz 1, Ziffer 2, GewO zu verfügen. Auch der von den Vertretern im Rahmen einer Kooperationsanbindung beworbene Finanzvertrieb, der Telis Finanz Vermittlung, verfügt selbst nur über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter nach Paragraf 34d, Absatz 1, Ziffer 1, Alternative 2, GewO – nicht aber als Versicherungsmakler.
Mit der Werbung „Unabhängigkeit als Versicherungsagent“ wurde – nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow – Verbrauchern beziehungsweise Versicherten falsche Informationen zur Verfügung gestellt, womit sie in die Irre geführt wurden (Paragraf 5, Absatz 1 im Gesetzbuch gegen den unlauteren Wettbewerb). Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Diese vorliegende Werbung ist – nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow – unzulässig, da Versicherungsvertreter nach der gesetzlichen Definition des Paragrafen 59, Absatz 2 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nur im Auftrag der Versicherungsgesellschaften tätig sind: „Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen“ (siehe Paragraf 59, Absatz 2 im VVG).
Mangels Abgabe einer diesbezüglich außergerichtlichen Unterlassungserklärung durch die Vermittler war Klage zum Landgericht (LG) Hamburg geboten.
Mit Entscheidung vom 25. Juni 2020 (Aktenzeichen: 327 O 445/19) verurteilte das LG Hamburg die Versicherungsvertreter, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten unabhängig zu beraten, solange keine Erlaubnis als Versicherungsmakler oder Versicherungsberater erteilt wurde.
„Versicherungsvertreter sind nicht unabhängig“, urteilte das LG Hamburg. Versicherungsvertreter, respektive Mehrfachagenten oder Mehrfirmenvertreter, können sich demnach nicht als unabhängig bezeichnen, denn hierdurch wird der falsche Eindruck erweckt, dass die beklagten Versicherungsvertreter rechtlich im Lager des Kunden tätig seien, während sie jedoch als Mehrfachagenten tatsächlich im rechtlichen Lager des Versicherers stehen.
Seite 2: „Entscheidung des Gerichts ist richtig und nachvollziehbar“
Die in Rede stehenden Äußerungen sind geeignet, Verbraucher über die Eigenschaften des Unternehmens zu täuschen. Die Angaben „unabhängiger Versicherungsagent“, „unabhängige Spezialisten“ und „unabhängige Vermittler“ sind irreführend, da dadurch eine rechtliche Unabhängigkeit suggeriert wird, die in Versicherungsangelegenheiten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
„Unabhängig“ bedeutet aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer des LG Hamburg gehören, dass der Vermittler allein dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet ist und in dessen Interesse rechtlich unabhängig tätig werden kann. Diese Erwartung wird jedoch enttäuscht, wenn – wie vorliegend – der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist und für die Versicherung tätig wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermittler von einer oder 100 Versicherungen beauftragt worden ist, denn er steht bei Abschluss des Versicherungsvertrags, für den sich der Versicherungsnehmer am Ende entscheidet, im Lager der Versicherung, so das Landgericht Hamburg.
Die Entscheidung des Gerichts ist richtig und nachvollziehbar, denn Versicherungsvertreter stehen nun mal rechtlich im Lager des Versicherers und gerade nicht im Lager des Kunden. Der Auftraggeber ist bei Vertretern der Versicherer, nicht der Kunde. Diese Sondersituation hat indes auch gesetzlichen Einschlag gefunden – in Paragraf 59, Absatz 2, des VVGes (Klarstellung des Auftraggebers des Vertreters) sowie in Paragraf 70 des VVVGes (Wissenszurechnung des Vertreters).
Auch stellt sich die Frage, ob Versicherungsmakler mit „Unabhängigkeit“ werben dürfen. Die Frage ist nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu bejahen, denn hier liegt rechtlich genau die umgekehrte Situation bezüglich der Stellung des Auftraggebers und der Wissenszurechnung vor. Auch bestätigen zwei Instanz-Urteile (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 29 U 1834/18 sowie Landgericht Hannover, Aktenzeichen: 18 O 193/08), dass bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen eines Versicherers an einem Versicherungsmakler die Unabhängigkeit konterkariert werde. Die Gerichte lassen die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers jedoch nicht daran scheitern, dass ein Makler etwa von einem Versicherer Courtagen und/oder Zuwendungen erhält.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.
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