Selbstkontrahierungsverbot und Maklervollmacht

Laufzeitänderung und Kündigung – darf der Makler das überhaupt?

Bei der Maklervollmacht müssen Makler das Selbstkontrahierungsverbot beachten, sonst kann es haarig werden. Was das Verbot genau bedeutet und worauf Makler achten sollten, um rechtlich auf der sichereren Seite zu sein, erklärt Rechtsanwältin Claudia Stöcker von der Kanzlei Rechtsanwälte Zacher & Partner.
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Wenn der Makler sich vom Kunden den Abschluss von Insichgeschäften gestattet lässt, ist er auf der sicheren Seite.

In Maklervertrag und -vollmacht sind Rechte und Pflichten des Maklers gegenüber seinem Kunden und einem Versicherer geregelt. Der Maklervertrag ist für die Beziehung Kunde – Makler wichtig. „Üblicherweise finden sich dort daher Regelungen über den Beginn und die Dauer des Maklerauftrags (Kündigungsmöglichkeiten), die konkreten Aufgaben des Maklers (Beratung und Vermittlung des passenden Versicherungsschutzes und gegebenenfalls Betreuung) und des Kunden (Hinweispflicht bei Risikoänderung), die Vergütung des Maklers (Brutto- oder Nettopolice) sowie – soweit gesetzlich zulässig – Haftungs- und Verjährungseinschränkungen“, schreibt Rechtsanwältin Claudia Stöcker in einem Gastbeitrag für die Zeitschrift Asscompact. Die Maklervollmacht dagegen regelt, welche Erklärungen der Makler gegenüber dem Versicherer als Vertreter seines Kunden abgeben kann.

Bei dieser Maklervollmacht spielt nun auch das Selbstkontrahierungsverbot eine Rolle. Dieses Verbot besagt, einfach ausgedrückt, dass der Makler keinen Vertrag schließen kann, bei dem er auf beiden Seiten des Vertrags steht.

Wann ist das zum Beispiel gegeben? „Ein offensichtlicher Anwendungsfall liegt vor, wenn ein Versicherungsmakler Deckungs- und Zeichnungsvollmacht hat. Schließt er dann einen Versicherungsvertrag sowohl als Vertreter des Kunden auf der einen als auch als Vertreter des Versicherers auf der anderen Seite, handelt es sich um ein Insichgeschäft“, so Stöcker. Der Versicherungsvertrag sei in diesem Fall nur wirksam, wenn Kunde und Versicherer das Geschäft vorher gestattet oder nachträglich genehmigt hätten.

„Darüber hinaus wird teilweise diskutiert, ob das Selbstkontrahierungsverbot auch dann eingreift, wenn ein Makler Geschäfte für den Kunden vermittelt, von denen er – da er eine Courtage erhält – wirtschaftlich profitiert“, so Stöcker weiter. Selbiges sei etwa bei Hilfstätigkeiten wie Laufzeitänderungen oder Kündigungen der Fall.

Als Rat gibt Stöcker Maklern mit auf den Weg: „Unabhängig davon, was man hier für richtig hält, gilt die bewährte Anwaltsweisheit vom ‚sichersten Weg‘. Der sicherste Weg ist es, wenn der Kunde dem Makler den Abschluss von Insichgeschäften gestattet – ihn also vom Verbot der Selbstkontrahierung befreit. Denn dies vermeidet jedenfalls spätere Diskussionen und ist mit einer einfachen Ergänzung der Maklervollmacht schnell erreicht.“

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