Schmerzensgeld nach Autounfall

BGH: Auf die Lebensbeeinträchtigung kommt es an

Ein Mann ist nach einem Autounfall stark in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Bei der Berechnung der Höhe des Schmerzensgelds, das Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer zahlen müssen, kommt es in der Folge zum Rechtsstreit, der schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof landet. Wie dieser entschied, erfahren Sie hier.
© picture alliance / HMB Media/Julien Becker
Rettungskräfte sind nach einem Autounfall im Einsatz: Der Bundesgerichtshof hat sich nun zur Berechnung von Schmerzensgeld geäußert.
Was ist geschehen?

Der Kläger ist in einen Autounfall verwickelt und verletzt sich dabei schwer. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren muss er 13-mal ins Krankenhaus, insgesamt 500 Tage lang. Ärzte amputieren ihm den rechten Unterschenkel, was seine Erwerbsfähigkeit in der Folge zu mindestens 60 Prozent mindert. Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Autos müssen dafür geradestehen – ein Streit entbrennt sich nun über die Höhe der Entschädigung.

Die bisherigen Urteile

Das Landgericht Darmstadt spricht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zu (Aktenzeichen 2 O 227/14).

Das ist dem Mann zu wenig, er legt Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein. Die Richter verurteilen die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 Euro (22 U 244/19). Dabei haben sie die Methode der „taggenauen Berechnung“ des Schmerzensgeldes angewandt.

Es ergibt sich in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung aus der Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind.

Das OLG Frankfurt hat diese Tagessätze – ausgehend von bestimmten Prozentsätzen eines durchschnittlichen Einkommens – für die verschiedenen Behandlungsstufen auf 150 Euro (Intensivstation), 100 Euro (Normalstation), 60 Euro (stationäre Reha) und 40 Euro bei 100 Prozent Grad der Schädigungsfolgen angesetzt.

In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von dieser „taggenau“ errechneten Summe je nach Schwere des Falles noch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden. Die Richter haben hier wegen erheblicher Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen.

Hiergegen legten nun aber die Beklagten Revision ein.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)

Die Richter des BGH heben die Entscheidung des OLG Frankfurt auf – es muss den Fall neu verhandeln (VI ZR 937/20). Der Grund: Der BGH sieht für die Berechnung des Schmerzensgelds die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers als relevant an.

Es gehe in erster Linie um die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung. Auf dieser Grundlage sei eine „einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt“.

Diesen Grundsätzen werda die „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes nicht gerecht, so die Karlsruher Richter. „Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht“, monieren sie. So bleibe unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten habe, wie diese behandelt wurden und welches individuelle Leid das bei ihm ausgelöst habe.

„Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung“, heißt es vom BGH. Daher müsse das OLG Frankfurt die Höhe des Schmerzensgeldes nun neu festlegen.

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Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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