Rechtliche Hürden des digitalen Maklerbüros

Worauf Makler bei Nutzung von Apps, Facebook und Co. achten sollten

Mal schnell einen Kunden über Skype beraten oder mithilfe eines Vergleichsrechners nach passenden Angeboten suchen: Das Nutzen digitaler Anwendungen spart Zeit und erleichtert den Makleralltag. Doch die Nutzung von Apps und sozialen Netzwerken zieht bestimmte rechtliche Hürden nach sich. Im Interview erläutert Rechtsanwalt Jürgen Evers, wie Makler die neuen Kommunikationsmethoden rechtssicher einsetzen können.
© Blanke Meier Evers
Jürgen Evers von der Rechtsanwaltskanzlei Blanke Meier Evers.

Pfefferminzia: Welche Irrtümer bezüglich der sozialen Netzwerke können rechtliche Konsequenzen für Makler nach sich ziehen?

Jürgen Evers: Es sollte nicht von Irrtümern, sondern vielmehr davon gesprochen werden, dass das Bewusstsein der rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Nutzung sozialer Medien zu Zwecken des Marketings nicht sehr ausgeprägt ist. Vielfach lassen sich Makler von ihren Ideen leiten, davon ausgehend, dass sie soziale Medien privat ja ohnehin schon lange nutzen, ohne dass Beanstandungen erhoben worden sind. Allerdings bestehen zwischen privater und kommerzieller Nutzung erhebliche Unterschiede, weil das Telemediengesetz, kurz TMG, besondere Anforderungen an die kommerzielle Nutzung erhebt.

Wie kann ein Makler erkennen, dass ein Post eventuell juristisch angreifbar ist?

Bei seiner kommerziellen Kommunikation über soziale Medien sollte sich der Makler mit den besonderen Informationspflichten nach Paragraf 6 TMG vertraut machen, wenn er kommerzielle Beiträge in Facebook postet. Ist seine Werbeansprache nicht klar als solche erkennbar, weil der Makler sich über ein scheinbar privates Posting Zugang zu neuen Kunden erhofft, verstößt er wegen verschleierter Kommerzialität seines Beitrags gegen Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG.

Wirbt der Makler mit einer Zugabe wie etwa einer kostenlosen Makler-App zum Download, ohne von vornherein deutlich zu machen, dass der Kunde die App nur nutzen kann, wenn er einen Maklervertrag schließt, verletzt er die Pflicht gemäß Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG, Angebote zur Verkaufsförderung klar als solche zu erkennen zu geben.

In beiden Fällen kann der Makler von anderen Vermittlern, Versicherern oder Verbänden abgemahnt werden. Sein Verhalten verstößt gegen die marktverhaltensregelnde Vorschrift des Paragrafen 6 TMG, weshalb es nach Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidrig ist.

Worauf müssen Makler achten, wenn sie selbst für ihre Abwicklung zum Beispiel Apps von Versicherern nutzen oder ihren Kunden solche zur Verfügung stellen?

Neben Informationspflichten sind bei dem Angebot an Kunden, eine App des Maklers zu nutzen, auch Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Konkret muss die App ein Impressum vorsehen und es muss eine Datenschutzerklärung integriert werden – Paragraf 5 beziehungsweise Paragraf 13 TMG. Da der Kunde bereits mit der Installation der App personenbezogene Daten übermittelt, muss die Datenschutzerklärung in die Installationsroutine integriert werden.

Geht die App funktional über einen virtuellen Versicherungs- und Finanzordner hinaus, weil der Makler den Maklervertrag über die App abwickeln möchte, muss er mit dem Kunden vereinbaren, wie Beratung und Betreuung über die App dargestellt werden. Dies bedeutet, dass er seinen Maklervertrag anwendungsspezifisch anpassen muss, zumal er über die App nicht alle Leistungen abwickeln kann, die im Rahmen einer offline durchgeführten Beratung und Betreuung üblich sind.

Bietet der Makler seinen Kunden an, über die App selbst Versicherungen abzuschließen, muss er sich vergewissern, dass er die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bereitstellung der Vermittler-Erstinformation beachtet. Es kommt hinzu, dass die Rechtsprechung von dem Makler anders als von einem Versicherer verlangt, dass der Kunde befragt und beraten wird. Da eine Beratung nicht möglich ist, wenn der Kunde den Abschluss selbst tätigt, muss der Makler dem Kunden eine Beratung anbieten und klarstellen, dass der Kunde nicht beraten werden kann, wenn er den Abschluss selbst online tätigt, ohne das Angebot anzunehmen.

In jedem Fall muss ein Beratungsverzicht vereinbart werden, der den Erfordernissen des Paragrafen 61 Abs. 2 Rechnung trägt. Da ein Befragungsverzicht nicht möglich ist, muss der Makler im Check-out-Prozess zudem sicherstellen, dass der Kunde notwendige Angaben macht, etwa in dem der Kunde beim Abschluss einer Hausratversicherung danach gefragt wird, ob er Student ist, weshalb das Risiko bereits über eine elterliche Hausratversicherung abgesichert sein könnte.

Auch mit digitalen Unterschriften arbeiten Makler bereits. Wie rechtssicher ist dieses Verfahren?

Maklerverträge können formfrei geschlossen werden. Daher ist das Thema digitale Unterschriften für den Makler selbst allenfalls bei einzuholenden Einwilligungserklärungen zum Datenschutz relevant. Dabei müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer elektronischen Einwilligung vorliegen. Das erfordert, dass die Einwilligung durch eine bewusste und eindeutige Handlung erteilt wird, was ein aktives Tun voraussetzt.

Deshalb ist hier neben der digitalen Unterschrift auch das Wischen oder Setzen eines Häkchens möglich. Dabei ist wichtig, dass die Einwilligung protokolliert wird, ihr Inhalt für den Kunden jederzeit abrufbar ist und die Möglichkeit besteht, dass sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Schließlich ist zu beachten, dass die Einwilligung freiwillig erfolgen muss.

Wie schützt sich ein Makler gegen Regressforderungen, wenn er selbst beispielsweise Opfer einer Hackerattacke wurde?

Voraussetzung einer Schadensersatzforderung des Kunden wegen eines Hackerangriffs gegen die IT des Maklers ist, dass der Makler schuldhaft ihm maklervertraglich obliegende Schutzpflichten oder allgemeine Verkehrssicherungspflichten im Umgang mit personenbezogenen Daten verletzt hat. Um dies zu vermeiden, sollte er darauf achten, dass die von ihm eingesetzte Sicherheitssoftware stets auf aktuellen Stand ist.

Sollte der Makler das Risiko ausschließen wollen, dass die Software nicht dem Stand der Technik entspricht oder erforderliche Updates möglicherweise nicht rechtzeitig installiert werden, wäre an den Abschluss einer IT-Haftpflichtversicherung zu denken.

Welche Fehler werden bereits auf der eigenen Homepage immer wieder gemacht?

Das oben für den Online-Abschluss über eine App Gesagte gilt auch für Abschlüsse über die Homepage. Werden Analysetools eingesetzt, sind die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, indem die Datenschutzerklärungen entsprechend angepasst werden.

Häufig zu beobachtende Fehler bei Impressumsangaben sind etwa unzureichende Kontaktangaben. Bei Links wird vielfach versäumt, mit dem Link einen Hinweis zu verbinden, dass eine Verantwortung für die Inhalte nicht übernommen wird, die über die verlinkte Internetseite erreichbar sind.

Außerdem wird nicht beachtet, Links umgehend zu entfernen, sobald erkennbar wird, dass die verlinkte Seite rechtswidrige Inhalte enthält. Denn in diesem Fall bringt auch der sogenannte Disclaimer nichts.

Was raten Sie Maklern bei allen Aktivitäten im Netz grundsätzlich?

Makler sollten ihre Aktivitäten im Netz vor der Umsetzung auf die rechtlichen Erfordernisse abklopfen und erst loslegen, wenn sie sicher sind, dass die gesetzlichen Vorschriften gewahrt werden.

Mehr zum Thema

Wie man mit digitalen Abläufen Zeit sparen und Kunden binden kann

Der Morgenkaffee dampft in der Tasse. Den PC mit zwei Monitoren vor der Nase, beantwortet…

„Gegen den Makler können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden“

Pfefferminzia: Was machen Makler Ihrer Erfahrung nach am ehesten falsch, wenn es darum geht, Ihr…

Das digitale Maklerbüro rechtssicher einrichten

Fast die Hälfte der Bundesbürger kann sich vorstellen, eine Versicherung übers Internet abzuschließen. Vor einem…

Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia