Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich hier mit einem Fall aus der Slowakei beschäftigt, das Urteil ist aber auch für Deutschland und andere EU-Staaten wichtig.
Was ist geschehen?
In der Slowakei schließt am 13. März 2012 schließt eine Frau mit der Ergo einen Vertrag, den sie als „Vermittlungsvertrag mit einem gebundenen Finanzvertreter“ bezeichnen. Hierin verpflichtet sich die Frau Versicherungen zugunsten der Ergo zu vermitteln, sie ist auch bevollmächtigt, diese Verträge im Namen und für Rechnung der Ergo abzuschließen.
Als Gegenleistung für den Abschluss jedes Versicherungsvertrags bekommt sie eine Provision. Endgültig besteht der Provisionsanspruch aber nur, wenn der Versicherungsvertrag nicht vor Ablauf von drei beziehungsweise fünf Jahren aufgelöst wird.
Provision kann entfallen
Ferner war im Vertrag zwischen den Parteien geregelt, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Kunde in den ersten Monaten der Durchführung des Versicherungsvertrags die Prämien nicht zahlt, beziehungsweise die Höhe der Provision sich anteilig verringert, wenn der Kunde nach Ablauf der ersten drei Monate der Vertragsdurchführung die Zahlungen einstellt.
Die Frau verkauft nun mehrere Verträge an Kunden und erhält dafür auch ihre Provision im Wege der Vorauszahlung. Drei bis sechs Monate nach Unterzeichnung dieser Versicherungsverträge hören manche Kunden aber auf, ihre Prämien zu zahlen. Die Verträge erlöschen.
Kunden beschweren sich über den Verischerer
Einige Kunden erklären gegenüber der Ergo, sie hätten die Zahlung der Prämien eingestellt, weil sie das ursprünglich in diese Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren hätten, nachdem sie von ihr unangemessen behandelt worden seien.
Wegen des Erlöschens der betreffenden Versicherungsverträge, verlangt der Versicherer, dass die Frau die Provisionen zurückzahlt. Dabei geht es um rund 11.420 Euro. Die Frau zahlt nicht. Die Ergo geht vor Gericht.
Dort sagt die Dame, das Erlöschen der Versicherungsverträge habe die Ergo zu vertreten. Aus den Schreiben mehrerer Kunden an diese Gesellschaft gehe nämlich hervor, dass diese sie unangemessen behandelt habe, insbesondere indem sie von ihnen die Beantwortung zahlreicher Fragen verlangt habe, obwohl der Versicherungsvertrag bereits geschlossen gewesen sei, und ihnen Mahnungen für bereits gezahlte Prämien geschickt habe.
Welche Rechtsvorschrift kann hier eine Rolle spielen?
Hier geht es um die Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.
Dieser Artikel bestimmt:
„(1) Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit
- feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und
- die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
(2) Vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind zurückzuzahlen, falls der Anspruch darauf erloschen ist.
(3) Vom Absatz 1 darf nicht durch Vereinbarungen zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.“
Das slowakische Gericht bat den EuGH nun folgende Fragen zu klären:
1. Ist die Wendung „der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmen nicht ausgeführt wird“ in Artikel 11 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass darunter:
a) die vollständige Nichtausführung des Vertrags, also dass weder der Unternehmer noch der Dritte die im Vertrag vorgesehenen Leistungen, auch nicht teilweise, erbringen, oder
b) auch die teilweise Nichtausführung des Vertrags, also dass beispielsweise der vorgesehene Geschäftsumfang nicht erreicht wird oder der Vertrag gegebenenfalls eine kürzere als die vorgesehene Laufzeit hat,
zu verstehen ist?
2. Sofern die Auslegung nach Buchstabe b der Frage Nummer 1 richtig ist, ist Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass eine Klausel des Handelsvertretervertrags, wonach der Vertreter zur anteiligen Rückzahlung seiner Provision verpflichtet ist, wenn der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Dritten nicht in dem vorgesehenen Umfang beziehungsweise nicht in dem im Handelsvertretervertrag festgelegten Umfang ausgeführt wird, keine Abweichung zum Nachteil des Vertreters darstellt?
3. Sind in Fällen wie denen des Ausgangsrechtsstreits bei der Beurteilung des „Vertretenmüssens des Unternehmers“ im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 86/653
a) nur die rechtlichen Umstände zu prüfen, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags führen (beispielsweise, dass der Vertrag wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Dritten beendet worden ist), oder
b) ist auch zu prüfen, ob diese rechtlichen Umstände nicht eine Folge des Verhaltens des Unternehmers in der Rechtsbeziehung mit dem Dritten sind, die zu einem Vertrauensverlust des Dritten in den Unternehmer geführt und folglich den Dritten veranlasst haben, seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Unternehmer zu verletzen?
Die Ergo ist übrigens der Ansicht, dass die Richtlinie 86/653 hier nicht anwendbar sei. Der Grund: Der Vertrag, der hier zugrunde liegt, sei kein Handelsvertretervertrag, sondern ein Vermittlungsvertrag.
Die Meinung des EuGHs
Der Europäische Gerichtshof stimmt der Ergo in diesem letzten Punkt eigentlich zu (hier geht es zum Urteil, Aktenzeichen C-48/16).
Aber:
Die Richtlinie 86/653 wurde durch die Paragrafen 652 ff. des Handelsgesetzbuchs in das slowakische Recht umgesetzt. Gemäß den Erläuterungen der slowakischen Regierung sind diese Vorschriften nicht auf den Verkauf oder Ankauf von Waren beschränkt, sondern betreffen auch Verträge über Dienstleistungen. Also finde diese Richtlinie hier nun doch Anwendung.
Nun aber zu den einzelnen Fragen:
Auf Frage 1 antwortet der Europäische Gerichtshof:
Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653 ist so auszulegen, dass er sich nicht nur auf Fälle der vollständigen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten bezieht, sondern auch auf Fälle der teilweisen Nichtausführung dieses Vertrags, wie etwa das Nichterreichen des vertraglich vorgesehenen Geschäftsumfangs oder der vorgesehenen Laufzeit.
Zu Frage 2 kommt die Antwort:
Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 86/653 sind so auszulegen, dass es keine „Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters“ darstellt, wenn der der Rückzahlungspflicht unterliegende Anteil der Provision im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrags steht und diese Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
Und schließlich zu Frage 3:
Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 86/653 bedeutet, dass sich der Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ nicht nur auf Rechtsgründe bezieht, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben. Sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Vertrags beruht.
Heißt: Der Europäische Gerichtshof stellt sich auf die Seite der Dame. Das slowakische Gericht wird die Provisionsrückforderungsansprüche des Versicherers wohl zurückweisen, weil der Versicherer die Kunden mit zu vielen Nachfragen genervt, so das Kundenvertrauen verspielt und daher die Auflösung der Verträge verursacht hat.
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