Gastbeitrag

Warum Makler Ehepartnern separate Verträge vermitteln sollten

Ein Versicherungsmakler sollte auch bei Ehepaaren möglichst immer zwei gesonderte Maklerverträge machen, empfiehlt Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, in seinem Gastbeitrag. Denn kommt es zu einer Scheidung unter den Mandanten, kann dies für den Makler nicht nur rein praktische Nachteile haben, sondern auch rechtliche.
© picture alliance/dpa
Eheringe liegen während einer Hochzeit auf einer Mauer. Kommt es zu einer Scheidung, so wirkt sich dies oft auch auf den Versicherungsschutz aus.

Statistisch gesehen wird in Deutschland jede zweite bis dritte Ehe geschieden. Als glückliches gemeinsames Ehepaar hatten bestimmt häufig beide Ehepartner einen gemeinsamen Versicherungsschutz oder vielleicht auch einen gemeinsamen Versicherungsmakler als Ansprechpartner.

Aufgrund der (rechtlichen) Trennung entsteht natürlich auch für den Versicherungsmakler manchmal die Fragestellung, wie er sich zu verhalten hat. Denn aus seinem möglichen Fehlverhalten kann auch möglicherweise eine eigene Berufshaftung resultieren.

Stellen wir uns also vor, der Ehemann veranlasst, dass die Ehefrau künftig nicht mehr über seine Verträge versichert ist. Dieser Wunsch kann in mehrfacher Hinsicht realisiert werden:

Die Ehefrau wird als versicherte Person herausgenommen. Zum Beispiel in der Rechtschutzversicherung oder aber auch im Rahmen einer Unfall- oder KV-Zusatzversicherung.

Möglicherweise wird auch der Haftpflichtversicherungsvertrag auf einen Singletarif umgestellt. Es sind auch noch viele weitere Konstellationen denkbar, in denen jeweils der andere Ehepartner Versicherungsschutz verliert, der vorher doch im Rahmen einer gemeinsamen Versicherungslösung umgesetzt war.

Relativ einfach ist es für den Versicherungsmakler, wenn er mit jedem Ehepartner einen eigenen Maklervertrag hat. Dann kann er aufgrund dieses Beratungsverhältnisses auch nach einer Trennung jeden Ehepartner gesondert und individuell beraten. Probleme dürften also eigentlich keine auftreten. Dementsprechend lautet die erste Empfehlung, dass der Versicherungsmakler eigentlich immer zwei gesonderte Maklerverträge, auch mit einem Ehepaar, machen sollte.

Nun haben wir aber die Situation, dass zum Beispiel nur zu dem Ehemann oder der Ehefrau ein Maklervertrag besteht und zur Ehefrau beziehungsweise Ehemann besteht leider keiner. Der Makler weiß auch gar nicht, wo sich die Ehefrau/Ehemann nunmehr nach der Trennung aufhält? Er hat keine Kontaktdaten, keine Email und auch keine Telefonnummer. Selbst wenn er wollte, könnte er den Ehepartner noch nicht einmal dahingehend warnen, dass er in vielen Risikobereichen keinen Versicherungsschutz mehr hat.

Es kommt auch noch ein rechtliches Argument hinzu:

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfte der Makler überhaupt nicht den Kontakt zu der getrenntlebenden Ehefrau/Ehemann aufnehmen. Denn aktuell hat des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19. September 2019, Aktenzeichen 15 U 37/19) entschieden, dass auch ein Anruf zum Zwecke der Beratung wie ein Werbeanruf zu sehen ist, also wettbewerbswidrig!

Trotzdem stellt sich natürlich die Frage, ob der getrenntlebende Ehegatte nun überhaupt nicht darüber zu informieren ist, dass sein wichtiger Versicherungsschutz nicht mehr vorhanden ist?

Ebenfalls erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Brandenburg in der Entscheidung vom 23. April 2019 (Aktenzeichen 6 U 95/17) entschieden, dass auch Dritte (zum Beispiel Eheleute) in den Schutzbereich eines Versicherungsmaklervertrages einbezogen werden können. Daher ist es auch nicht vollkommen abwegig, dass hier die in Trennung lebende Ehefrau möglicherweise als Dritte mit in den Schutzbereich eines Versicherungsmaklervertrages einbezogen sein könnte. Wenn es also für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Dritten berücksichtig werden müssen, können diese Grundsätze des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ herangezogen werden.

In der vorliegenden Konstellation empfehlen wir daher den Versicherungsnehmer als Kunden dringend, dass er selbst die versicherte Person, die Ansprüche auf Versicherungsleistung verliert, auch selbst informiert.

Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie daher Ihrem Kunden den schriftlichen Hinweis geben, dass er selbst verpflichtet ist, den künftig nicht mehr versicherten „Dritten“ eingehend zu informieren.

Wenn Sie sogar auch diese Empfehlung bedacht haben, können Sie nach unserer Auffassung in einer solchen Konstellation auch nicht mehr in die Verantwortung genommen werden!

Wir würden Ihnen daher empfehlen, dass „Enthaftungsschreiben“ für mögliche Ansprüche Dritter in einer solchen Konstellation Ihrem Versicherungsnehmer zuzuschicken.

Unser Musterschreiben, wie Sie Ihren Kunden umfassend und aufklärend beraten sollten, finden Sie auf unserer Internetseite unter den neuen Dokumenten auf.

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