Fragen und Antworten zum Fall Nürnberger

„Ja, eine Courtagezusage kann einseitig für die Zukunft gekündigt werden“

Der Widerruf der Courtagezusagen durch die Versicherungsgesellschaft Nürnberger wirft bei betroffenen Maklern viele Fragen auf. Für Pfefferminzia beantwortet Rechtsanwalt Norman Wirth die häufigsten davon.
© Wirth Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Norman Wirth

Um Kosten einzusparen, hat die Nürnberger Verträge mit Maklern gekündigt, die nur wenig Geschäft gemacht haben. Den verbliebenen Vermittlern schickte der Versicherer ein Schreiben mit neuen Provisions- und Bewertungstabellen zu – mit der Bitte um Antwort. Das Schreiben setzt sich aus einem „Einverstanden“ in der Kopfzeile und einem Unterschriftenfeld direkt dahinter zusammen. Eine Möglichkeit, den neuen Konditionen zu widersprechen, sieht das Schreiben nicht vor.

Doch was sollen Makler tun, die mit den Änderungen alles andere als einverstanden sind? Diese und andere Fragen beantwortet Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Frage: Darf die Nürnberger so einseitig die Zusammenarbeit beenden?

Norman Wirth: „Ja. Eine Courtagezusage kann grundsätzlich einseitig für die Zukunft beendet werden. Sie ist grundsätzlich eine einseitige, freiwillige Zusage.“

Frage: Was ist mit der Bestandsprovision von bereits vermittelten Verträgen?

Wirth: „Diese muss weiter gezahlt werden.“

Frage: Was, wenn ich den neuen Provisions- und Bewertungstabellen nicht zustimme?

Wirth: „Sehr wahrscheinlich wird die Nürnberger dann auch diesem Makler die Courtagezusage kündigen.“

Frage: Ist eine Vereinbarung mit der Unterzeichnung oben in der Kopfzeile, wie die Nürnberger sie  überhaupt wirksam?

Wirth: „Naja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. November 1990 (Aktenzeichen XI ZR 107/89) sinngemäß ausgeführt, dass eine Oberschrift keine Unterschrift (im Sinne der Paragrafen 416, 440 Absatz 2 Zivilprozessordnung) ist. Insofern geht die Nürnberger hier ein gewisses Risiko in Bezug auf die Wirksamkeit der Vereinbarung ein.“

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