Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich mit seiner Entscheidung vom 31. Juli 2019 (Aktenzeichen: 7 U 4012/17) ausführlich mit einigen Argumenten der Versicherer beschäftigt, einen Buchauszug gegenüber dem Vertreter zu verweigern. Im Folgenden ein Überblick:
Oftmals wird behauptet, der Versicherungsvertreter habe bereits auf die Erteilung des Buchauszuges verzichtet. Haben die Parteien bereits während des laufenden Vertragsverhältnisses eine Vereinbarung getroffen, in welchem der Versicherungsvertreter insbesondere auch auf die Abrechnung zukünftiger Dynamikprovisionen verzichtet, so stellt ein solcher Verzicht für die Zukunft eine unwirksame Klausel gemäß Paragraf 87 c Abs. 5 Handelsgesetzbuch (HGB) dar.
Während somit eine Verzichtserklärung für zukünftige Ansprüche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie nach Paragraf 87 c Abs. 5 HGB nicht wirksam vereinbart werden kann, so ist ein Verzicht für vergangene Zeiträume auf den Buchauszugsanspruch durch den Abschluss eines Erlassvertrages grundsätzlich möglich.
Hat der Handelsvertreter im Nachfolgenden lediglich geäußert, dass er kein Interesse mehr an der Erteilung eines Buchauszuges habe, so sind an einen für diese Vereinbarung erforderlichen Verzicht strenge Anforderungen zu stellen. Bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des Willens einer Partei, auf einen Anspruch zu verzichten. Für diesen sogenannten Verzichtswillen trägt jedoch ausschließlich das Versicherungsunternehmen die Beweislast.
Der Anspruch auf einen Auszug kann auch nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, dass der Versicherungsvertreter, die im Rahmen des Buchauszugs zur Verfügung gestellten Angaben wettbewerbswidrig verwendet, um die Kunden des Versicherungsunternehmens abzuwerben. Das Interesse des Versicherungsunternehmens an der Wahrung von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen ist jedoch für die Erteilung des Buchauszuges nicht relevant, da der Schutz hierbei bereits durch Paragraf 90 HGB geregelt ist. Nach Paragraf 90 HGB darf der Handelsvertreter gerade erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verwerten, sofern diese der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen. Damit fallen auch Verwendungen darunter, welche zur wettbewerbswidrigen Abwerbung von Kunden des Versicherungsunternehmens genutzt werden.
Auch wenn der Verstoß gegen das Datenschutzrecht bereits oftmals als Totschlagargument angeführt wird, so ist hierbei zu unterscheiden: Zwar ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf erteilte Buchauszüge und auch auf alle nach Paragraf 87 c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmende Datenverarbeitungen anwendbar, jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach der DSGVO erlaubt.
Die Erteilung des Buchauszugs ist jedoch durch den Erlaubnistatbestand des Artikel 6 1 S. Nr. f DSGVO gedeckt, der die Übermittlung dann gestattet, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die dagegen stehenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.
Bei der Buchauszugserteilung steht jedoch ausschließlich das Vergütungsinteresse des Versicherungs- beziehungsweise Handelsvertreters an erster Stelle. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes Interesse eines Dritten, da es aus einer von der Rechtsordnung erlaubten unternehmerischen Tätigkeit des Vertreters folgt und die unternehmerische Freiheit, die notwendigerweise das Recht zur Gewinnerzielung umfasst, ausdrücklich durch Art. 16 EU-Grundrechte-Charta anerkannt und geschützt ist.
Darüber hinaus sieht die europäische Rechtsordnung auch ausdrücklich einen Anspruch gegen den Unternehmer auf Erteilung eines Auszugs aus den Büchern des Unternehmers zur Nachprüfung seines Provisionsanspruchs vor, sodass sich daraus ableiten lässt, dass das Interesse des Handelsvertreters an der Erteilung eines Buchauszugs ein europarechtlich geschütztes und damit berechtigtes Recht ist.
Verfügt das Versicherungsunternehmen selbst nicht über die im Buchauszug beanspruchten Informationen oder Unterlagen, so kann das Unternehmen darüber auch keine Informationen erteilen. Der Buchauszug muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann.
Der Buchauszug muss aber nur solche Angaben enthalten, die sich aus den Büchern des Prinzipals ergeben. Was sich nicht aus den Büchern ergibt, kann und braucht auch nicht in den Buchauszug aufgenommen werden, selbst wenn es provisionsrelevant sein sollte. Damit muss das Versicherungsunternehmen nicht mehr leisten, als ihm selbst zur Verfügung steht.
Fazit
Das Oberlandesgericht hat mit seiner aktuellsten Entscheidung zum Handelsvertreterrecht noch einmal deutlich gemacht, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nur schwer abgewehrt werden kann und damit als Druckmittel des Versicherungsvertreters durchaus nicht an Relevanz verlieren wird.
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