Das Thema Lebensversicherung im ohnehin nicht einfachen Erbrecht weist oft noch zusätzliche Komplikationen auf. Daher ist besondere Aufmerksamkeit geboten, wie ein Fall der Rechtsanwältin Janina Meyer von Rechtsanwaltskanzlei KSR in Nürnberg zeigt.
Es ging dabei um eine Summe von 30.000 Euro. Der Bezugsberechtigte aus der Lebensversicherung war bereits verstorben. Die Versicherung wollte die Summe nun nicht an die testamentarischen Erben der Erblasserin auszahlen, sondern kündigte eine Auszahlung an die Kinder an. Diese waren im Testament allerdings enterbt worden.
Der Sachbearbeiter bei der Versicherung bestand jedoch darauf, dass bei Lebensversicherungen ein Testament keine Rolle spiele. Es käme nur auf die gesetzliche Erbfolge an, die in diesem Fall die Kinder begünstigte.
Rechtsanwältin Meyer vermutet dahinter eine Fehlinterpretation des Paragrafen 160 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Dieser lautet:
„Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.“
„‘Berufene‘ Erben sind jedoch bei Vorliegen eines Testaments immer die testamentarischen Erben, da der testamentarische Wille der gesetzlichen Erbfolge vorgeht. Die Versicherung machte hieraus jedoch ‚gesetzliche‘ Erben, erklärt die Rechtsanwältin auf dem Portal anwalt.de.
Am Ende konnte sie die Versicherung überzeugen, das Geld doch an die testamentarischen Erben auszuzahlen.
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