Das bedeutet die FinVermV-Änderung für Berater

Mitte Juli 2014 fügte der Bundesrat der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) einen neuen Paragrafen bezüglich Zuwendungen hinzu. Was dieser für 34f-Berater bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn.
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Oliver Korn

Der Paragraf 12a FinVermV schreibt den Vermittlern vor, dass sie ihren Kunden schon zu Beginn der Beratung über eventuelle Zuwendungen von Dritten aufklären. Doch zu Beginn der Beratung weiß der Vermittler oft nicht, welche Produkte er überhaupt verkaufen wird. Wie kann er den Kunden also über die Höhe der Provision aufklären?

Gar nicht, meint Rechtsanwalt Oliver Korn, der diese Frage oft von den Klienten seiner Kanzlei GPC Law hört. Denn die neue Informationspflicht sei allgemeiner Natur. „Hier muss der Anleger vorher – also vor der eigentlichen Beratung und Vermittlung – darlegen, ob er auf Vergütungsbasis tätig wird oder ob Zuwendungen wie zum Beispiel Provisionen fließen.“

Das Gespräch muss damit quasi begonnen werden. Wird ein Vermittler also auf Provisionsbasis tätig, muss er aber noch nicht über die konkrete Höhe von Zuwendungen aufklären, sondern zunächst nur über das „ob“. „Die konkrete Aufklärung über die Zuwendungen kann also weiter erst vor der Zeichnung des Anlegers erfolgen“, so Korn.

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