Gegen Feuerschäden ist der Hausbesitzer in der Wohngebäudeversicherung versichert. Bei einer Schadensregulierung kommt auf einmal der ominöse Wert 1914 auf den Tisch. Kaum ein Verbraucher erkennt, dass dieser Wert 1914 die vereinbarte Versicherungssumme ist, die maximal im Schadenfall gezahlt wird.
Dieser fiktive Wert 1914 muss mit dem Baupreisindex für 2017 mit 1.358,8 multipliziert werden, daraus ergibt sich dann die vereinbarte Versicherungssumme in Euro für 2017. Wurde zum Beispiel für ein 120-Quadratmeter-Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss ein Wert 1914 von 16.000 Mark vereinbart, ergibt das eine Versicherungssumme von 217.408 Euro Neubauwert 2017.
Wer legt diesen Wert 1914 fest? Hierfür muss man in die Historie gehen. Es war vor 30 Jahren nicht unüblich, dass der „Versicherungsfuzzi“ angerufen wurde, er solle sich doch einmal das Haus anschauen und den Wert schätzen. Der Versicherungsvermittler hat dann willkürlich nach Angaben des Häuslebauers die Versicherungssumme festgelegt.
Wurde wohlmöglich der Vertrag durch einen Mitanbieter überprüft, hat sich dieser in der Regel an diese Versicherungssumme gehalten. Den Hinweis, dass es notwendig ist, die Versicherungssumme zu erhöhen, hat er sich verkniffen, weil eine höhere Versicherungssumme logischerweise eine höhere Prämie abverlangt.
Die Sache mit dem Unterversicherungsverzicht
Höhere Prämie bedeutet kein Geschäft, denn die „Geiz-ist-geil“ Mentalität, insbesondere geschürt durch die Verbraucherschützer, ist heute an der Tagesordnung. Es gibt noch unzählige Verträge, die so in den Ordnern der Versicherten schlummern, nach dem Motto „Hauptsache billig“.
Ein besonderer Makel haftet diesen Verträgen noch an. Es ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart.
Ende der 80er Jahre wurde durch die Versicherungswirtschaft der Wertermittlungsbogen für Wohngebäude eingeführt. Anhand eines vorgegeben Schemas – Art des Hauses, Ausstattungsmerkmale und so weiter – wurde dieser Wertermittlungsbogen dem Antrag beigefügt. So wurde vertraglich vereinbart, dass keine Unterversicherung besteht.
Kehren wir zum obigen Beispiel zurück. So ergibt sich aus dem Wertermittlungsbogen für ein Haus mit 120 Quadratmeter Wohnfläche ein Wert 1914 von 20.000 Mark. Das entspricht einem heutigen Neubauwert von 271.760 Euro.
Bei Totalschaden können mal eben fast 100.000 Euro am Kunden hängen bleiben
Zu dem Wert 1914 mit 16.000 Mark ergibt sich eine Differenz von 54.352 Euro. Dabei bleibt es jedoch nicht. Weil kein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist, wird noch einmal die Leistung um 43.482 Euro gekürzt. Der Hausbesitzer bleibt bei einem Totalschaden auf Kosten in Höhe von 97.834 Euro sitzen.
Anfang 2000 wurden deutlich verbraucherfreundlichere Konzepte auf den Markt gebracht und insbesondere von Versicherungsmaklern vermittelt. Der Hausbesitzer muss lediglich die tatsächliche Wohn-/Nutzfläche angeben. Hierzu gehören auch das ausgebaute Dachgeschoss, der zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaute Keller und der Wintergarten.
Anhand der angegebenen Quadratmeter wird die Versicherungsprämie ermittelt, und der Hausbesitzer ist am Schadenstag, je nach Anbieter, unbegrenzt oder zum Beispiel bis eine Million Euro versichert. Es kann, vorausgesetzt alle Angaben wurden vom Hausbesitzer richtig angegeben, nie zu einer Unterversicherung kommen.
Von Verbraucherschützern nicht in den Vordergrund gestellt?
Eigentlich müsste man annehmen, dass die Verbraucherschützer dem Kunden dieses Quadratmeter-Modell dringend ans Herz legen. Mit diesem Berechnungsmodell und richtigen Angaben, geht der Hausbesitzer nicht das Risiko der Unterversicherung ein. Aber weit gefehlt.
Diese Konzepte tauchen noch nicht einmal in den Vergleichstests der Verbraucherschützer auf. Es muss die kritische Frage gestellt werden „Warum“?
Mein Rat an die Hausbesitzer: Zünden Sie keine Kerze an, wenn Sie nicht sicher wissen, dass das Haus richtig versichert ist. Es kann sonst trotz Versicherung teuer werden.
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