Betriebsschliessungen wegen Corona

Stehen die Versicherungen in der Leistungspflicht?

Grundsätzlich ja, so die Auffassung von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke und seiner Rechtsanwaltskollegen der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Argumente der Versicherungen für Leistungsablehnungen, die der Kanzlei bisher vorliegen, überzeugen danach nicht. Trotzdem kommt es auf den Einzelfall an, betont Jöhnke in seinem Gastbeitrag.
© Kanzlei Jöhnke & Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder ein Großteil der laufenden Einnahmen weg. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht eine Versicherung die auftretenden finanziellen Schäden zu ersetzen hat.

Gibt es eine spezielle Versicherung gegen das Corona-Virus?

Eine spezielle Versicherung gegen das Corona-Virus gab es am deutschen Markt in der Vergangenheit nicht. Sucht man in den gängigen Versicherungsbedingungen daher nach dem Schlagwort „Corona-Virus“, dürfte man als Versicherungsnehmer kaum fündig werden. Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob die finanziellen Schäden durch das Virus nicht durch allgemein bestehende Versicherungen abgedeckt sein könnten.

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Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung?

Am Markt bestehen bereits seit längerer Zeit Versicherungen für Betriebe gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr. Hierbei handelt es sich um Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Praxisausfallversicherungen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung muss jedoch eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz beinhalten. Diese nennt man dann Betriebsschließungsversicherung. Möglich sind dabei auch vereinbarte Klauseln über „Unbenannte Gefahren“.

In den Betriebsunterbrechungsversicherungen sind also über Deckungserweiterungen wegen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG) vereinbart.

Zahlt die Betriebsschließungsversicherung?

Hat der Unternehmer eine solche Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen/Unbenannte Gefahren, sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig sind. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherer unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen, die jedoch kein Sachschadenereignis sind, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherers gegeben. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.

Welche Leistungen übernimmt die Betriebsschließungsversicherung?

In den jeweiligen Versicherungsbedingungen sind entweder konkret vereinbarte Tagessätze oder der sogenannte Betriebsunterbrechungsschaden an sich vereinbart. Betriebsunterbrechungsschäden können weiterlaufende Kosten des Unternehmens zuzüglich entgangener Gewinne sein. Denkbar sind auch zinslose Darlehen in Höhe der Versicherungsleistungen, die mitversichert sein könnten.

Um eine genaue Aussage über die versicherten Leistungen treffen zu können, müssen die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Betriebsunterbrechungsversicherung rechtlich überprüft werden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Versicherer zahlt?

Hierzu ist wiederum ein Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen notwendig, um die genauen Voraussetzungen herausarbeiten zu können. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die „zuständige Behörde den Betrieb geschlossen haben muss“. In Deutschland haben die Bundesländer Betriebsschließungen mittels sogenannter behördlicher „Allgemeinverfügungen“ angeordnet.

Beispielhaft sei die „Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 15. März 2020“ aufgezeigt. Der Hamburger Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen. Diese hat die Hamburger Allgemeinverfügung erlassen und die Schließung von Betrieben und Einrichtungen angeordnet.

Die anderen jeweiligen Bundesländer haben mit ähnlichen – fast wortgleichen – Verfügungen reagiert. Sofern also der versicherte Unternehmer mit seinem Betrieb von der jeweiligen Allgemeinverfügungen erfasst wird, dürfte grundsätzlich Versicherungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsvertrag bestehen.

Betriebsschließung auch wegen dem Corona-Virus versichert?

Fraglich ist sodann, ob Versicherungsschutz besteht aufgrund einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus. Betriebsschließungsversicherungen bieten Versicherungsschutz für Unternehmen, deren Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen wird. Die aktuellen Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus erfolgen indes nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Vielmehr bieten die von den einzelnen Bundesländern getroffenen Allgemeinverfügungen die rechtliche Grundlage für die Betriebsschließungen.

Der Kanzlei Jöhnke & Reichow liegen bereits Leistungsablehnungen von Versicherungen vor, welche die Gewährung von Versicherungsschutz verweigern, weil keine Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz vorläge. Auch argumentieren Versicherungen, dass das Corona-Virus nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt wird.

Der Kanzlei ist auch bekannt, dass Versicherungen sogar vorläufige Deckungszusagen zurückziehen, um nicht in die Leistungsverpflichtung zu geraten. Auch haben Versicherungen noch im März 2020 für eingereichte Versicherungsanträge – in Kenntnis des Corona-Virus – vorläufigen Deckungsschutz gewährt, diesen aber dann zurückgezogen. Ob in diesen Fällen Versicherungsschutz für Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus besteht, pürfen wir in der Kanzlei aktuell.

Ob die vorgenannten Argumente der Versicherungen durchgreifen und rechtlich haltbar sind, ist eine Frage der Einzelfallprüfung. Wie bereits erwähnt, müssen im Einzelfall die jeweiligen Versicherungsbedingungen geprüft werden. Liegt eine Leistungsablehnung vor, sollte diese entsprechend juristisch überprüft werden.

Versicherungen in der Leistungsverpflichtung?

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind die Versicherungen grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung. Zwar ist dieses immer eine Frage des Einzelfalls. Jedoch konnten die bisherigen Argumente der Versicherungen im Rahmen der der Kanzlei vorliegenden Leistungsablehnungen nicht überzeugen.

Zum einen sind auch die Allgemeinverfügungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erlassen worden und damit wiederum von manchen Versicherungsbedingungen erfasst. Zum anderen werden Versicherungsbedingungen nun mal häufig zugunsten von Versicherten auslegt. Kommt es also zu einem Streitfall, müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden. Diese sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle zugänglich und dürften im Einzelfalls zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Desweiteren darf an dieser Stelle auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwiesen werden, nämlich auf § 1a Absatz 1 Satz VVG:

„Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“

Auch dieser gesetzgeberische Grundsatz dürfte im Rahmen der Überprüfung von Leistungsablehnungen herangezogen werden. Damit dürften Versicherungen – unter Vorbehalt der jeweiligen Einzelfallprüfung – grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung sein und bleiben.

Was sollten Versicherte/Versicherungsvermittler machen?

Die durch das Corona-Virus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oft fällt diese Abwägung aktuell offenbar zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.

Unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, beziehungsweise den Eintritt des Versicherungsfalls an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Bei Leistungsablehnungen können sich Versicherte und Vermittler an die Schadens- und Beratungshotline der Kanzlei wenden (040-34809750) oder eine Email schicken an: info@joehnke-reichow.de.

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