6 Tipps

Was Makler bei ihrem eigenen Testament beachten sollten

Mit dem Erstellen des eigenen Testaments beschäftigt sich niemand gerne – das gilt auch für Versicherungsmakler. Gerade sie müssen bei der Konzeption aber einige wichtige Tipps beachten, warnt Lutz Arnold, Rechtsanwalt in Berlin und Dresden, sonst geht die Planung gehörig in die Hose. Welche 6 Tipps Makler beachten sollten, erfahren Sie in seinem Gastbeitrag.
© Anwaltskanzlei Arnold
Rechtsanwalt Lutz Arnold.
Tipp 1: Brauche ich überhaupt ein Testament?

Makler sollten sich erstmal klarmachen, wofür sie überhaupt ein Testament brauchen. Viele brauchen gar keines. Ein Testament hat aus meiner Sicht drei Funktionen:

  1. Man sagt, wer welches Vermögen kriegen soll oder wer nichts kriegen soll.
  2. Ich möchte vielleicht auch Steuern und Pflichtteilsansprüche vermeiden. Dann brauche ich ein Testament, um richtig zu gestalten.
  3. Ich möchte Streit in meiner Familie, bei meinen Erben, meinen Angehörigen vermeiden.
Tipp 2: Was habe ich eigentlich an Vermögen?

Wenn Sie ein Testament machen, dann muss klar sein, was Sie an Vermögen haben. Wenn ich vermögenslos bin, brauche ich auch kein Testament, völlig klar. Wenn ich aber ein gewisses Vermögen habe, dann muss ich wissen, was ich vererbe. Denn wenn ich viel vererbe, können für den Erben auch Steuerpflichten entstehen. Und es können Pflichtteilsansprüche entstehen, die der Erbe bedienen muss.

>>> Sie wollen die Tipps von Herrn Arnold lieber hören? Dann klicken Sie hier, um zur entsprechenden Folge unseres Podcasts zu gelangen

Sich klarzumachen, wie hoch das eigene Vermögen ist, ist schwierig. Erstes Beispiel: Sie haben vielleicht auch für sich selbst Lebensversicherungen abgeschlossen. Das zählt der Ottonormalmakler nicht zum Vermögen, weil kein Geld da ist, das kommt ja erst im Todesfall. Diese Summe gehört aber ins Erbe. Zweites Beispiel: Sie haben vielleicht eine Immobilie – haben Sie geerbt, ist 20 Jahre her. Wenn ich mir aber angucke, wie die Immobilienpreise gestiegen sind in den vergangenen Jahren, habe ich aus Sicht des Finanzamts hier plötzlich durchaus ein ordentliches Vermögen.

Das Schwierigste ist sicherlich, zu beurteilen, was das eigene Gewerbe wert ist. Und da haben Makler und Vermittler oft große Probleme. Der eine lebt mehr von Abschlussprovisionen, der andere mehr von Bestandsprovisionen. Was ist Ihr Unternehmen wert? Da gibt es viele Bewertungsmethoden – Substanz, Ertragswert und, und, und.

Ich sollte auch überlegen, ob vielleicht gerade Gerichtsprozesse laufen und ob die böse ausgehen könnten. Denn mein Erbe erbt auch den laufenden Gerichtsprozess, oder – wenn ich verurteilt werde – die Schulden, die ich habe oder die Verpflichtungen, die ich bezahlen muss. Gerade bei der Vermittlung von Kapitalanlagen stellt das Gericht in aller Regel fest, dass die Falschberatung vorsätzlich war. Bei vorsätzlicher Falschberatung zahlen aber viele Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen nicht. Das vererbe ich mit. Das bitte im Kopf behalten.

Tipp 3: Zu erwartende Steuerpflichten ableiten

Wenn ich das Vermögen bewerte und auch die Pflichtteile, die anfallen werden, kann ich auch schon Steuerpflichten daraus ableiten. Und das rate ich dringend an! Nur wenn ich Erbschaftssteuern meiner Erben und Pflichtteile meiner Erben jetzt berechne, kann ich sie auch vor den Folgen schützen. Ich kann zum Beispiel entsprechende Freibeträge nutzen, um das Vermögen auf mehrere Personen zu verteilen und Steuern zu sparen. Ich kann auch eine Risikolebensversicherung auf mich abschließen und mit der Summe, Begünstigter ist mein Erbe, zahlt der nachher das Finanzamt oder andere Erben aus. Es gibt viele Lösungen.

Also: Nutzen Sie Steuerfreibeträge, Nutzen Sie Schenkungen zu Lebzeiten, Nutzen Sie lebenslange Wohnrechte und viele andere Dinge mehr. Und: Nutzen Sie auf keinen Fall einfach Muster aus dem Internet, die bestimmen: Meine Frau bekommt nach meinem Tod alles. Was sie dadurch vor allem bekommt, sind Probleme.

Tipp 4: Streitlust nicht unterschätzen

Unterschätzen Sie nicht die Streitfreude Ihrer Familie. Jeder zweite Erbfall geht statistisch in einen Erbstreit über. Wenn Sie jetzt beim Lesen dieses Beitrags glauben: In meiner Familie wird nichts passieren – dann irrt sich gerade jeder zweite von Ihnen. Mein Rat: Gehen Sie im Geiste Ihre Erben und Familienmitglieder und vor allen Dingen die Angehörigen Ihrer Erben durch, ob hier Ärger drohen könnte. Wenn ja, dann ergibt es Sinn zu überlegen, wie Sie Ihre Leute stark machen und die Rechtsposition der „Bösen“ schwächen können.

Gerade beim Vererben eines Gewerbes kommt noch dazu, dass man sich überlegen muss, wie man Streit der Erben verhindern kann. Der eine Erbe will das Gewerbe verkaufen, der zweite will es selber fortführen, der dritte will einen Fremdgeschäftsführer einsetzen. Wie haben Sie das geregelt?

Wenn ich mehrere Erben habe, entsteht immer eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die muss einstimmig entscheiden. Vermeiden Sie das, indem Sie für das Gewerbe klare Nachfolgeregelungen treffen. Oder indem Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der darf dann für alle entscheiden.

Tipp 5: Wer kann mein Gewerbe erben und dann auch tatsächlich führen?

Überlegen Sie sich genau, wer der Nachfolger des Gewerbes werden soll. Wenn es irgendwie geht, nicht mehrere Personen einsetzen. Generell geht: Je klarer die Regelung, desto besser. Denken Sie hierbei daran, dass Ihre Angehörigen oft keine Gewerbe-Zulassung haben und mit diesem Erbe dann nichts anfangen können – außer es schnell zu verkaufen.

Mal angenommen ich habe eine GmbH mit Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung – diese Zulassung erlischt mit meinem Tod! Die IHK gibt dem Unternehmen dann zwei, drei Monate Zeit, um einen neuen Gewerbetreibenden mit entsprechender Zulassung zu bestimmen, der die Gesellschaft führt. Gelingt das nicht, wird die Gesellschaft von Amtswegen geschlossen.

Also bitte genau überlegen, wer soll das Gewerbe erben, wer kann das Gewerbe fortführen.

Denken Sie bitte auch unbedingt daran, dass Sie als Makler und Vermittler eine sogenannte Rechtsnachfolgeklausel in Ihre Maklerverträge und AGBs einbauen. Fehlt diese, kann die Familie sonst das Gewerbe nicht mal wirklich verkaufen. Denn der potenzielle Käufer darf die Daten aus Datenschutzgründen gar nicht sehen, er darf keine Kunden anschreiben, er darf die Bilanzen nicht einsehen – nichts. Das ist eine Katastrophe. Die Rechtsnachfolgeklausel muss also unbedingt rein in Verträge und AGBs.

Tipp 6: Vorsicht bei Gesellschafterverträgen!

Vorsicht ist auch angesagt, wenn Sie eine Gesellschaft gemeinsam mit einem Partner ausüben, egal ob als GBR, GmbH oder GmbH & Co KG. Denn der Notar, der damals den Gesellschaftsvertrag gemacht hat, wird in aller Regel einen Standardvertrag genommen haben. Und dort stehen bestimmte Standard-Nachfolgeregelungen drin: der Gesellschafter soll den Teil im Tod übernehmen oder bei Insolvenz des anderen und so weiter.

Wenn Sie so einen Gesellschaftsvertrag haben, können Sie im Testament regeln, was Sie wollen – der Gesellschaftsvertrag geht vor und Ihr Testament ist an dieser Stelle nichtig. Sie können also munter in Ihrem Testament festsetzen, dass Ihr Sohn nach Ihrem Ableben alle Gesellschafteranteile bekommt – wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass Ihr Mitgesellschafter im Falle Ihres Todes die Anteile erhält, geht Ihr Sohn leer aus.

Über den Autoren

Rechtsanwalt Lutz Arnold ist auf Kapitalanlagen und Vorsorgeverfügungen spezialisiert und arbeitet bundesweit mit Finanzvermittlern zusammen. Weitere Informationen gibt es unter www.anwaltskanzleiarnold.de.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia