- Von René Weihrauch
- 09.12.2025 um 08:49
Anfang Oktober war es wieder so weit. Die Bundesregierung verkündete die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Krankenversicherung: Am 1. Januar 2026 steigt sie von momentan 66.150 Euro Jahreseinkommen auf dann 69.750 Euro (entspricht einem Monatseinkommen von 5.512,50 und 5.812,50 Euro). Das ist eine Steigerung um 5,4 Prozent. Und daraus ergeben sich Konsequenzen, die Maklerinnen und Makler für ihre PKV-Beratung nutzen können.
„Viele Argumente sprechen nun für einen Wechsel in die PKV“
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Beitragsbemessungsgrenze deckelt die GKV-Beiträge
Zunächst noch einmal kurz zusammengefasst: Grundsätzlich zahlen gesetzlich Versicherte 14,6 Prozent ihres Einkommens an GKV-Beiträgen. Die Beitragshöhe ist aber durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Sie markiert die Einkommensobergrenze, bis zu der Sozialbeiträge gezahlt werden müssen, also zum Beispiel neben der Rentenversicherung auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu werden alle beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen. Dazu zählen außer dem Entgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch Renten und Sonderzahlungen. (Achtung: Die Beitragsbemessungsgrenze wird oft mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze verwechselt. Im Unterschied zur BBG legt letztere die Einkommensgrenze fest, ab der Beschäftigte sich privat versichern können. Auch diese Grenze wird 2026 angehoben: von jetzt 73.800 auf 77.400 Euro.)
Neu festgelegt wird die BBG jährlich von der Bundesregierung, genauer: vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei orientiert der Gesetzgeber sich an der durchschnittlichen Bruttolohnentwicklung. Rechtliche Grundlage ist Paragraph 223 des Sozialgesetzbuches V. In den vergangenen 25 Jahren ist die Beitragsbemessungsgrenze erheblich gestiegen: von 40.034 Euro 2001 auf die genannten 69.750 Euro ab dem kommenden Jahr. Seit 2017 hat es nur zwei Jahre ohne eine Anhebung der BBG gegeben (2022 und 2024). In den übrigen Jahren kletterte sie kontinuierlich nach oben. Welche Folgen hat das nun für freiwillig gesetzlich und privat Krankenversicherte?
Hohe Beitragsbemessungsgrenze macht PKV noch attraktiver
Für einen großen Personenkreis wird die GKV mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze teurer. Nicht betroffen sind lediglich diejenigen Versicherten, deren Einkommen bisher schon unter der neuen BBG lagen. Alle anderen zahlen nun auf einen größeren Teil ihrer Einkünfte den 14,6-Prozent-Beitrag als vorher (hinzu kommen außerdem die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen). Wer freiwillig gesetzlich versichert ist und ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze hat, für den kann deshalb ein Wechsel in die PKV sinnvoll sein. Je nach Tarif erhalten solche Kunden dann die umfangreicheren Leistungen eines privaten Anbieters zu vergleichbaren oder nur leicht höheren Kosten – ein starker Argumentationsansatz für Maklerinnen und Makler in der Beratung.
Denn hinzu kommt noch etwas anderes: Gut verdienende Angestellte profitieren in der PKV sogar von einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Das hat mit dem Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung zu tun. Zwar gibt es in der PKV keine BBG. Da sich der maximale Arbeitgeberanteil an den PKV-Beiträgen aber an ihr orientiert, steigt er mit jeder Erhöhung der Grenze ebenfalls. Privat Versicherte erhalten also von ihrem Chef einen höheren Zuschuss zur PKV als im Jahr zuvor.
















































































































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