Verkauf von Maklerfirmen und -beständen

Welche Vor-und Nachteile Asset Deal und Share Deal haben

Der Verkauf von Maklerfirmen in juristischer Gesellschaftsform kann meist einfach vonstattengehen. Dennoch ist Käufern und Verkäufern manchmal die andere Verkaufsform – der Asset Deal – lieber. Unternehmensberater Peter Schmidt beleuchtet Vor- und Nachteile.
© Pixabay
Der Handschlag finalisiert den Verkauf: Bei der Bestandsübertragung sollten sich Makler ausgiebig Gedanken über die Verkaufsform machen.

Geht es um den Verkauf von Maklerfirmen und Beständen, dann tauchen schnell die Begriffe „Share Deal“ und „Asset Deal“ auf. Befasst man sich nicht täglich mit den sogenannten „M&A“-Begriffen (Mergers & Acquisitions, zu deutsch: Fusionen und Übernahmen), dann ist der eine oder andere Makler etwas überfragt, worum es eigentlich geht. Klären wir kurz die Basics.

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Beginnen wir mit dem Share Deal. Einfach formuliert geht es um den Kauf einer ganzen Firma; oft einer Kapitalgesellschaft. Das kann also eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder auch eine Aktiengesellschaft sein. Die Kapital- beziehungsweise Gesellschaftsanteile wechseln den Inhaber, die Firma und deren Rechtsverhältnisse werden davon meist nicht berührt. Auf mögliche Ausnahmen gehe ich hier mal nicht ein.

Gerne wird der Share Deal bei Versicherungs- und Finanzmaklern als Nachfolgeform genutzt, weil Rückfragen bei Kunden, Produktgebern und Service-Leistern nicht notwendig sind. Bis auf die Möglichkeiten des Widerspruchs der Kunden, auch bei einem Wechsel der Gesellschafter, kann so ein Verkauf weitgehend entspannt erfolgen.

Vor- und Nachteile des Asset Deals

Der Asset Deal ist der Verkauf von einzelnen Bestandteilen des Einzelunternehmers beziehungsweise des Gewerbeunternehmens mit oder ohne juristische Gesellschaftsform. Manchmal spricht man auch vom Kauf ausgewählter Aktiva und Passiva beziehungsweise einzelner Vertragsbeziehungen des Unternehmens. Ein Asset Deal bei einer GmbH kann beispielsweise der Verkauf eines Teilbestands Investment oder auch der Verkauf einer Immobilie einer GmbH sein. Ebenso kennen wir Verkäufe von Einzelbeständen wie Gewerbe oder Leben, weil der Makler dieses Geschäftsfeld aufgeben will.

Gegenüber der relativ einfachen Struktur des Share Deals sind beim Asset Deal viele einzelne Elemente für einen Verkauf zu bedenken, zu analysieren und zu regeln. Das führt in der Regel zu großem Aufwand für die Erstellung der Vertragsunterlagen und beim Einholen der Zustimmung aller Beteiligten.

Der Erwerber eines Maklerbestandes tritt so in viele einzelne Rechtspositionen des Verkäufers gegenüber dessen Vertragspartnern ein. So sind die Verträge mit den Kunden ebenso zu übertragen wie die Courtage-Ansprüche aus Verträgen bei den Versicherern beziehungsweise Maklerpools (Bestandsübertragung). Hauptproblem bei vielen Asset Deals, die wir bei Maklern begleiten durften, ist das Fehlen von Maklerverträgen und die nicht erfolgte Vereinbarung einer Nachfolgeklausel mit den Kunden.

In der Praxis ergeben sich auch bei einem Asset Deal solche Situationen, dass der Erwerber wie bei einem Share Deal (Betriebsübergang) weitere Pflichten übernehmen muss oder will. Denken wir nur an die Übernahme von Mitarbeitern, also bestehenden Arbeitsverträgen, die dann nach Paragraf 613a BGB oder Paragraf 25 HGB fortzuführen sind.

Landläufig wird als Vorteil eines Asset Deals auch angesehen, dass keine Pflicht zur Beurkundung besteht – das heißt ein Verkauf, ein Kaufvertrag, auch ohne notarielle Beurkundung durchgeführt werden kann. Das spart auf den ersten Blick Geld und Aufwand. Dieser völlige Verzicht auf juristische Unterstützung kann sich aber schnell als Irrweg erweisen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Bestandsverkauf das ganze Vermögen eines Maklers in einer Trennungssituation betrifft.

Wichtig für Käufer und Verkäufer: Steuer und Abschreibung

Die Frage der Versteuerung von Kauf- und Investmentsummen kann für den einzelnen Verkäufer und Erwerber sehr unterschiedlich sein und sollte grundsätzlich mit dem eigenen Steuerberater besprochen werden. Dennoch wollen wir hier auf ein paar Grundpositionen eingehen, die auch im Video-Podcast „#Nachfolge90 erörtert werden.

Beim Share Deal einer Kapitalgesellschaft kann der Kaufpreis meist nicht steuerlich geltend gemacht werden. Seit Einführung der Zinsabschlagsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Zinsen zur Finanzierung der Beteiligung nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings besteht im Rahmen der Einkommensteuererklärung über das Teileinkünfte-Verfahren die Möglichkeit, 60 Prozent der Schuldzinsen als Werbungskosten geltend zu machen. Besprechen Sie das Thema unbedingt mit dem Steuerberater.

Abschreibungsfrist von 15 Jahren

Schauen wir uns nun den steuerlichen Vorteil bei Asset Deals an. Die aktuellen steuerlichen Regelungen sehen hier vor, dass eine Abschreibungsfrist von 180 Monaten (15 Jahren) besteht. Mit guter Begründung durch den Steuerberater kann diese Frist auch deutlich verkürzt werden. Diese Möglichkeit zur Abschreibung führt oft zu einer Reduzierung der Steuerpflicht. Man nenn das auch TAB (Tax Amortisation Benefit) oder Gegenwartswert eines abschreibungsbedingten Steuervorteils.

Für den Verkäufer über einen Asset Deal kann damit durchaus der Steuervorteil für den Erwerber auch als Argument für eine Preiserhöhung herangeführt oder zum Ausgleich für erhöhte Anforderungen bei gleichem Bestandswert genutzt werden.

Asset Deal – vielfach ein steiniger Weg

Immer wieder bemerken wir, dass die rechtzeitige Umwandlung eines Maklerunternehmens in eine juristische Gesellschaftsform gescheut wird und einem Asset Deal über einen Bestandsverkauf der Vorzug gegeben werden soll. Dabei wird übersehen, dass sowohl die Anforderungen an Digitalisierung und an rechtskonforme Verträge mit den Kunden ein steiniger und mühevoller Weg sein können.

Kernelemente sauberer Maklerverträge und Datenschutzvereinbarungen sind eine klare Vereinbarung einer Nachfolgeklausel mit den Kunden, idealerweise bereits mit dem Namen des Erwerbers, und das Einverständnis des Kunden zur Datenweitergabe an einen Nachfolger und Käufer. Auch hier ist im Idealfall bereits der konkrete Name in der Datenschutzvereinbarung zu benennen.

Immer wieder gibt es bei Versicherern und auch Rechtsanwälten dazu unterschiedliche Meinungen, ob eine pauschale Formulierung genügt. Um es nochmal herauszustellen: Makler, die als Einzelunternehmer ihren Bestand verkaufen wollen und keine Maklerverträge mit den Kunden haben, werden es schwerer haben, einen Käufer mit einem soliden Kaufpreisangebot zu finden.

Dies ist nicht als Appell eine Umfirmierung zu verstehen. Vielmehr gilt es – auch mit kompetenter Beratung – abzuwägen, ob in Zeit und Kosten für eine Umwandlung in eine GmbH investiert wird oder ob mit etwas Aufwand noch Maklerverträge eingeholt werden.

Individuelle Lösung vereinbaren

Die Kosten für eine GmbH-Gründung können – ohne den dazu noch notwendigen Zeitaufwand – durchaus bei 6.000 bis 8.000 Euro liegen. Wenn man es als Inhaber eines Bestandes mit einem Umsatz von 60.000 Euro schafft, mit der Mehrzahl der 300 bis 400 Kunden aktuelle Maklerverträge vor dem Verkauf zu schließen, dann kommt man oft günstiger weg – auch wenn das nicht mit allen Kunden gelingen wird.

Darüber hinaus gibt es weitere Lösungen, die im Rahmen einer geförderten Nachfolgeberatung besprochen und geprüft werden können. Die Umwandlung kann sinnvoll sein, ist aber neben den Kosten auch nicht ohne weitere Nachteile. Damit wird klar, dass jeweils eine individuelle Lösung zu erarbeiten ist, die die Gefühlslage des Verkäufers ebenso berücksichtigt wie die rechtlichen und ökonomischen Gegebenheiten und Folgen.

Autor

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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