Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) bei einer Pressekonferenz im Bundesfinanzministerium (BMF): Das BMF hat heute den offiziellen Referentenentwurf für einen Provisionsdeckel an die Verbände versandt. © picture alliance/Bernd von Jutrczenka/dpa
  • Von Redaktion
  • 18.04.2019 um 16:22
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Das Bundesfinanzministerium hat am Donnerstag den offiziellen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen“ an Verbände zur Stellungnahme geschickt. Was im Entwurf konkret drinsteht, erfahren Sie hier.

Kurz vor Ostern, am 18. April, hat das Bundesfinanzministerium den offiziellen Referentenentwurf zu einem gesetzlichen Provisionsdeckel für Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen an Verbände verschickt. Diese haben nun bis zum 6. Mai Zeit, Stellung zu dem Entwurf zu nehmen. Der Vermittlerverband AfW kündigte gegenüber Pfefferminzia bereits an, eine kritische Stellungnahme zu dem Entwurf verfassen zu wollen.

In dem Anschreiben zum Entwurf begründet das Finanzministerium den Plan zu einem Provisionsdeckel noch einmal mit der Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG). Die Maßnahmen des Gesetzes hätten sich zwar „überwiegend bewährt“, heißt es im Anschreiben. Im Hinblick auf die tatsächlich entstandenen Abschlusskosten der Versicherungsunternehmen bestehe aber Anpassungsbedarf zur weiteren Senkung der Abschluss- und Vertriebskosten. „Dies betrifft insbesondere die Vermittlervergütungen, die den größten Teil der Abschluss- und Vertriebskosten ausmachen“, heißt es dort weiter.

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Das „Maßnahmenpaket“, das dieses Problem lösen soll, beinhaltet nun „die Schaffung eines gesetzlichen Provisionsdeckels für Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen“.

Wie soll der Deckel konkret aussehen?

Im Referentenentwurf sind die betreffenden Passagen folgendermaßen formuliert:

Daher sollen die Versicherungsunternehmen die Möglichkeit haben, Abschlussprovisionen über einen bestimmten Prozentsatz der Bruttobeitragssumme hinaus zu gewähren, wenn qualitative Merkmale vorliegen (zum Beispiel geringe Stornoquote, geringe Anzahl der Beschwerden, hochwertige und umfassende Beratung), die eine flexibel ansteigende Abschlussprovision bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der Bruttobeitragssumme erlaubt.

Weiter darf eine sonstige Vergütung des Versicherungsvermittlers für über den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen (zum Beispiel Bestandspflege/Bestandsverwaltung inklusive Prämieneinzug) nicht höher sein als der Betrag, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde und muss auch im Übrigen die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigen („arm’s-length-Prinzip“). Dies gilt für Zuwendungen entsprechend, die an Dritte gewährt werden, soweit sich hieraus auch ein wirtschaftlicher Vorteil für den Versicherungsvermittler ergibt.

Bei Restschuldversicherungen wird die vom Versicherungsunternehmen gezahlte Provision auf einen bestimmten Prozentsatz der vom Kreditinstitut zugesagten Darlehenssumme begrenzt. Mit dieser Art der Provisionsdeckelung wird ein erhöhtes Maß an Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht. Außerdem wirkt die Begrenzung der Provision Fehlanreizen sowohl im Hinblick auf den Abschluss des Darlehensvertrags als auch des Vertrags über den Abschluss einer Restschuldversicherung entgegen.“

Gäbe es eine Alternative zu einem solchen Provisionsdeckel? Nein, heißt es im Entwurf ganz klar. „Ein nach der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb – IDD – ebenfalls zulässiges vollständiges und umfassendes Verbot von Provisionen wäre ein stärkerer Eingriff, der Provisionsdeckel ist dememgegenüber das milderer Mittel.“

Die gegenwärtige Rechtslage unverändert zu lassen, sei aber auch keine Alternative, heißt es weiter: „Zum Einen hat die Evaluierung des LVRG ergeben, dass die Maßnahmen zur Senkung der Abschlusskosten (Herabsetzung des Höchstzillmersatzes von 4 Prozent auf 2,5 Prozent) nicht den gewünschten Erfolg hatten. Zum Anderen ist das Ziel der Vermeidung von Fehlanreizen durch die bislang nur allgemein gehaltene Regelung in Umsetzung der Vorgaben der IDD mit einer Einführung zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden und für die Aufsichtsbehörde wie die Unternehmen mit Rechtsunsicherheit verbunden und wenig praktikabel. Daher ist eine gesetzliche Regulierung geboten.“

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