Rechtsanwalt Jens Reichow klärt über wichtige Vertragspunkte beim Kauf einer Makler-GmbH auf. © Kanzlei Joehnke & Reichow
  • Von Jens Reichow
  • 26.06.2017 um 10:19
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:00 Min

Ist es an der Zeit, das eigene Unternehmen zu verkaufen, müssen Makler einige rechtliche Fallstricke beachten. Welche das sind, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow.

Ist die Maklerfirma als GmbH organisiert, so ist der Verkauf oft leichter, als wenn das Unternehmen als Einzelfirma geführt wird. Anders als bei einer Einzelfirma muss nämlich bei der Veräußerung einer Versicherungsmakler-GmbH nicht jedes Einzelrechtsverhältnis übertragen werden, sondern es erfolgt eine Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Gleichwohl gibt es auch hier viele mögliche rechtliche Fallstricke. Folgende Klauseln sollten in keinem Kaufvertrag fehlen.

1.    Wettbewerbsverbot

Unbedingt zu beachten ist die Frage der weiteren Tätigkeit des Verkäufers. Hier gilt es sicherzustellen, dass der Verkäufer nach einem Verkauf der GmbH nicht in Konkurrenz zu dieser tätig wird. Sonst wäre der Kundenbestand gefährdet und der Käufer müsste mit einer Abwanderung von Kunden rechnen.

Einige Geschäftsführer- und/ oder Gesellschaftsverträge sehen bereits ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ausscheidende Geschäftsführer und Gesellschafter vor. Gerade wenn die Versicherungsmakler-GmbH von einem Alleingesellschafter/-geschäftsführer geführt wurde, sind solche Klauseln aber eher die Ausnahme.

Um die GmbH dann vor einer künftigen Konkurrenztätigkeit des Verkäufers zu schützen, bedarf es entsprechender Wettbewerbsvereinbarungen im Kaufvertrag. Diese sollten auch unbedingt mit einer Vertragsstrafenabrede versehen sein.

2.    Einbruch des Bestands

Selbst wenn sich der Verkäufer der Versicherungsmakler- GmbH redlich verhält, kann es zu einem Abfallen des Bestands kommen – beispielsweise durch das Abwandern von Kunden zur Konkurrenz. Je nachdem wie sich der Bestand der GmbH zusammensetzt, können hier bereits einzelne Kundenverbindungen (etwa bei Großkunden) erheblichen Einfluss auf die Ertragslage der Firma haben.

Fallen wichtige Kundenverbindungen fort, kann die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbs der GmbH entzogen sein. Diesem Problem kann im Rahmen des Kaufvertrags auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden.

Zum einen besteht die Möglichkeit, diese bestehende Unsicherheit bei der Bemessung des Kaufpreises wertmindernd zu berücksichtigen. Daneben können die Parteien auch eine flexible Kaufpreishöhe vereinbaren, die sich nach der Entwicklung des Bestands anpasst.

Als dritte Option steht Käufern die Möglichkeit offen, sich ein vertragliches Rücktrittsrecht beim Sinken des Bestands unter einen bestimmten Schwellwert zuzusichern. Der Rücktritt sollte aber stets das letzte verbleibende Mittel sein, da dann der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt werden müsste.

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Jens Reichow

Jens Reichow ist Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut die Bereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht.

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