Umstrittenes Urteil

Darf ein Versicherungsmakler im Internet mit Unabhängigkeit werben?

Vor Kurzem sorgte ein Urteil des Landgerichts Bremen in der Branche für Furore. Danach dürfen Versicherungsmakler nicht mit ihrer Unabhängigkeit werben. Wie ist das Urteil einzuordnen? Das analysiert Rechtsanwalt Björn Jöhnke in seinem Gastbeitrag.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Das Landgericht Bremen hatte darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsmakler auf seiner Webseite mit „Unabhängigkeit“ werben darf (Landgericht Bremen, Urteil vom 11. Juli 2023 – Aktenzeichen 9 O 1081/22). Konkret warb eine Versicherungsmakler GmbH auf ihrer Webseite mit den folgenden Aussagen: „Wir bieten bundesweit produktunabhängige Beratung an“ sowie „Wir bieten bundesweit eine unabhängige Beratung zu folgenden Themen“.

Unter dem Link „Anlageberatung“ gab die Maklerfirma unter der Überschrift „Kosten der Anlageberatung“ folgendes an: „Wir bieten Ihnen verschiedene Vergütungsmodelle an. Sie haben die Wahl zwischen traditionellen Provisionsmodellen bis hin zu Honorar-Modellen in denen wir keine Provisionen erhalten.“

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Wer mahnte den Versicherungsmakler ab?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mahnte den Versicherungsmakler ab und warf ihm eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Denn der Makler verfüge über eine Zulassung nach Paragraf 34f Absatz 1 GewO und nicht nach Paragraf 34h GewO. Die beiden Tätigkeiten würden grundlegend voneinander unterschieden, gerade im Hinblick auf die dahinterstehenden Interessen und die Unabhängigkeit des jeweils Erlaubnispflichtigen.

Paragraf 34h GewO sei mit dem Ziel geschaffen worden, eine transparente und unabhängige Finanzanlagenberatung zu ermöglichen, die mit den von den Anlegern zu zahlenden Honoraren entgolten werde. Zuwendungen eines Dritten dürften Honorar-Finanzanlagenberater nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage sei ohne Zuwendung nicht erhältlich; selbst in diesem Ausnahmefall seien Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren.

Daher könne sich nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands allenfalls der Honorar-Anlagenberater als unabhängig bezeichnen, der Finanzanlagenvermittler hingegen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhalte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband stützte seine Auffassung auch auf Paragraf 94 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), wo Bezeichnungen zur unabhängigen Honorar-Anlageberatung geregelt sind.

Die werblichen Aussagen des Maklers seien jedenfalls geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten, nämlich, dass sie in geschäftlichen Kontakt zu dem Makler in dem Glauben träten, die Gewähr einer unabhängigen Finanzberatung zu erhalten, obschon diese kraft der gewerblichen Tätigkeit des Maklers nicht gewährleistet sei, so der Verband.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband forderte den Makler zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Makler gab eine solche nicht ab, woraufhin der Verband Klage gegen den Makler erhob.

Die Entscheidung des Landgerichts Bremen

Das LG Bremen entschied bedauerlicherweise gegen den Versicherungsmakler und verurteilte ihn zur Unterlassung. Denn der Makler werbe mit unwahren Angaben, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus Paragraf 94 WpHG „Unabhängigkeit“ nach den Regelungen in Paragraf 34f Absatz 1 GewO und Paragraf 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honorar-Anlagenberaters im Sinne von Paragraf 34h GewO angenommen werde und nur er sich als unabhängig bezeichnen könne. Der Finanzanlagenberater könne dies dagegen nicht, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhält.

Ist Werbung mit „Unabhängigkeit“ irreführend?

„Unabhängigkeit‘ bedeute nicht nur, dass der Makler nicht in einer vertraglichen Beziehung zu den Anbietern der Anlagen beziehungsweise Versicherungen stehe. Der durch die Werbung des Maklers angesprochene Verkehr von Anlegern habe darüber hinaus auch die Erwartung, dass der Makler im Falle der Werbung mit einer „produktunabhängigen Beratung“ beziehungsweise „unabhängigen Beratung“ tatsächlich nicht in einem Provisionsinteresse tätig wird, sondern vollständig unabhängig von etwaigen Provisionen oder anderen Zuwendungen, die seitens der Anbieter von Anlagen in unterschiedlichen Höhen an den Makler im Erfolgsfalle geleistet werden, für den Verbraucher Anlagen vermittelt.

Eine irgendwie geartete Abhängigkeit des Maklers von einem Produktgeber, sei es auch keine vertragliche, sondern nur eine über eine Provision oder sonstige Zuwendung vermittelte, steht aus Sicht des angesprochenen Verkehrs einer „Unabhängigkeit“ entgegen, so das Gericht.

Genau diese Unabhängigkeit sei Gegenstand der Regelung des Paragrafen 34h GewO, wobei es nicht ausreiche, dass dem Verbraucher, nachdem er sich mit dem Angebot des beklagten Maklers aufgrund der unlauteren Werbung näher befasst, erfahren könnte, dass der Makler verschiedene Vergütungsmodelle anwende. Diese Erläuterungen seien ersichtlich zu spät. Für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses spricht nach Ansicht des Gerichts der zu übertragende Gedanke aus der Regelung des Paragrafen 94 Absatz 1 WpHG, der eine Verwendung der Bezeichnung „Unabhängigkeit“ nur zulässt, wenn der Werbende im Register unabhängiger Anlageberater eingetragen ist.

Fazit sowie Hinweise für die Praxis

Das Landgericht verurteilte den Makler zur Unterlassung und stellt im Kern auf die Regelung des Paragrafen 94 Absatz 1 WpHG ab sowie auf die Tatsache, dass Makler eine Vergütung erhalten, die nicht vom Kunden gezahlt wird.

Die Entscheidung des LG Bremen ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn das Gericht bewertet zwar auf der einen Seite die Regelung des WpHG, lässt dabei jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sogenannte Sachwalter-Entscheidung, mehr Infos dazu gibt es hier) sowie auch die einschlägigen Vorschriften des VVG und der GewO in Bezug auf den Versicherungsmakler außer Acht.

Der Erhalt von Provisionen ist unter Anbetracht der Anforderungen an die Beratung der Versicherungsmakler nachrangig. Vorrangig wäre zu werten gewesen, dass der Versicherungsmakler per Gesetz rechtlich „im Lager“ des Kunden stehen (vgl.  § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG, § 34d Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 GewO). Damit hat der Gesetzgeber den Versicherungsmakler bereits zu einem „unabhängigen“ Vermittler gemacht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht eine andere Auffassung vertreten wird.

Für Versicherungsmakler, die auf der Webseite mit „Unabhängigkeit“ werben, bestehen durchaus Abmahngefahren, insbesondere durch Verbraucherverbände, wie in diesem vorliegenden Fall durch den VZBV. Versicherungsmakler sollten restriktiv mit entsprechenden Formulierungen zum Thema „Unabhängigkeit“ umgehen und – rein aus Vorsichtsgründen – entsprechende Formulierungen von der Webseite entfernen. Solange der BGH nicht grundlegend zu dieser Thematik entschieden hat, besteht keine Rechtsklarheit.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu diesem und ähnlichen Fällen auf dem Vermittler-Kongress am 18. Januar 2024 referieren. Die digitale Veranstaltung ist für Vermittler kostenfrei.

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