Ein Provisionsdeckel beim Vertrieb von Lebensversicherung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommen zumindest zwei aktuell vorgelegte Gutachten der Rechtsexperten Hans-Jürgen Papier und Hans-Peter Schwintowski.
Die geplante Obergrenze für die Vergütung sei einerseits ein ungerechtfertigter Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit des Vermittlers. Andererseits verstoße sie gegen die europarechtlich garantierte Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit.
In einem Papier zur Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes aus dem vergangenen Jahr, schreibt die Bundesregierung von einem solchen möglichen Provisionsdeckel (wir berichteten). Er könne maßgeblich dazu beitragen, mögliche Fehlanreize durch zu hohe Vergütungen zu begrenzen, heißt es in dem Eckpunktepapier.
Kritik von ehemaligem Verfassungsrichter
Vom ehemaligen Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, kommt Kritik an diesem Vorhaben: Eine verfassungsrechtliche Legitimation gebe es nicht, schreibt er in seinem aktuell vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“.
Papier erklärt darin weiter, dass „die gesetzliche Einführung eines Provisionsdeckels bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes darstellen“ würde.
Jedoch „wäre ein solcher Eingriff nicht durch verfassungslegitime Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt.“ Sein Fazit: „Der Gesetzgeber überschritte seinen von der Verfassung eingeräumten Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum, wenn er solche Gründe und deren Voraussetzungen ohne jede tatsächliche Fundierung unterstellte.“
Vertreter und Makler ungleich behandelt
Papier moniert zudem, dass einzelne Vertriebswege wie Versicherungsvertreter und -makler ungleich behandelt würden. Unter einen Provisionsdeckel, der „undifferenziert für alle Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherungen gelten würde, fielen sehr unterschiedliche Berufsgruppen und Berufsbilder mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Pflichten“.
Der ehemals oberste Verfassungsrichter Deutschlands berücksichtigt in seinem Gutachten auch die Stellungnahmen der Bundesregierung zur Finanzstabilität der Lebensversicherungsgesellschaften. Er folgert: „Bei dieser Sachlage erscheint ein gesetzlich eingeführter Provisionsdeckel unabhängig von der letztlich gewählten Höhe als willkürlicher gesetzgeberischer Aktionismus.“
Papier erteilt den Plänen für eine gesetzliche Obergrenze für die Vergütungen im deutschen Lebensversicherungsvertrieb daher eine klare Absage: „Das gesetzgeberische Ziel einer weiteren Senkung der Vertriebskosten kann somit einen normativen Provisionsdeckel und den damit verbundenen Eingriff in die berufsspezifische Vertragsfreiheit der Vermittler nicht legitimieren.“
Verstoß gegen EU-Dienstleistungsfreiheit
In einem weiteren Rechtsgutachten über die „Europarechtliche Zulässigkeit eines Provisionsdeckels in der Deutschen Lebensversicherung“ begründet der unter anderem auf das Privatversicherungsrecht spezialisierte Wissenschaftler Hans-Peter Schwintowski, warum „der geplante Preisdeckel gegen die in Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Dienstleistungsfreiheit verstoßen“ würde.
Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, „dass ein solcher Preisdeckel im zwingenden Allgemeininteresse notwendig sein sollte“. Zudem würde der Provisionsdeckel „gegen zwingende Allgemeininteressen verstoßen, da er in die Produktgestaltungsfreiheit der Versicherer ohne Sachgrund eingreifen würde und zugleich eine Qualitätsabwärtsspirale sowohl bei den Versicherern als auch bei den Vermittlern auslösen würde“.
Der Rechtsprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin berücksichtigt in seinem Gutachten auch die jüngste Regulierung durch die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD) und kommt zu dem Ergebnis: „Die IDD enthält keinerlei Regelungen, die es rechtfertigen würden, die Vertriebsentgelte für alle Vermittlertypen bei Lebensversicherungen jeder Art der Höhe nach zu deckeln.“
Branchenverbände bekämpfen Provisionsdeckel
Die Rechtsgutachten wurden auf Veranlassung deutscher Vermittlerverbände erstellt. Dies sind der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW, der Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa und die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV). Die Branchenvertreter wollen sich auch bei den künftigen Diskussionen um LV-Provisionen aktiv einbringen.
Es wird keinen Provisionsdeckel geben“, erwartet AfW-Vorstand Norman Wirth. „Weiter an den Plänen festzuhalten, hieße den Versuch eines Verfassungsbruchs zu starten und gegen europarechtliche Vorgaben zu verstoßen.“ Und für Votum-Vorstand Martin Klein zeigen die Gutachten, „dass der beabsichtigte massive Eingriff in die freie Preisbildung als Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft ohne Rechtsgrundlage“ erfolge.
Neben den juristischen Bedenken warnen die Verbände auch vor negativen Folgen für die Altersvorsorge vieler Menschen in Deutschland. Der Provisionsdeckel gefährde den wichtigen Berufsstand der Versicherungsvermittler, führe zu geringerer Beratung und erschwere Verbrauchern den Zugang zur notwendigen Versicherungs- und Finanzberatung, warnen die Branchenverbände in einer gemeinsamen Erklärung.
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