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Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) ist nicht zufrieden mit den aktuellen Gesetzesentwürfen für den geplanten Provisionsdeckel in der Lebensversicherung. „Unabhängig von der nicht aktuariellen Frage, ob ein Provisionsdeckel gerechtfertigt ist oder nicht, scheinen die vorgelegten Entwürfe an mehreren Stellen noch nicht sauber durchdacht zu sein“, heißt es in einer Pressemitteilung der Vereinigung.
Werde dem Versicherungsvermittler beispielsweise statt einer einmaligen Provision eine laufende Vergütung gezahlt, so trage er das volle Risiko, wenn der Vertrag vorzeitig beendet werde, kritisieren die Versicherungsmathematiker. Und: Verstirbt die versicherte Person oder wird der Vertrag vor Ablauf gekündigt, so endet laut DAV auch die Provisionszahlung. „Beim derzeitigen Gesetzesentwurf würden laufende Vergütungen gegenüber einmaligen Provisionen unattraktiv, der Trend der letzten Jahre hin zu mehr laufender Provision würde sich wieder umkehren“, fasst DAV-Chef Guido Bader die möglichen Auswirkungen der Reform zusammen.
Die DAV fordert daher, das Risiko vorzeitiger Abgänge bei der Bewertung laufender Vergütungen im Rahmen des Provisionsdeckels mit einzubeziehen. Vorschläge zur Umsetzung der Idee habe die Vereinigung schon vorgelegt, heißt es. Und weiter: „Darüber hinaus spricht sich die DAV dafür aus, Produkte gegen Einmalbeitrag komplett vom Provisionsdeckel auszunehmen. Denn diese Produkte werden nicht gezillmert, sodass sie zurecht auch nicht im Fokus des Lebensversicherungsreformgesetzes 2014 standen.“
Aber auch beim Höchstrechnungszins sehen die Aktuare noch Probleme:
Grundsätzlich begrüße die DAV den Vorschlag im Gesetzesentwurf, auch künftig für Lebensversicherungen mit Garantien einen Höchstrechnungszins vorzugeben. Trotzdem sei es notwendig, einen prinzipienbasierten Rahmen für die Festlegung des Höchstrechnungszinses gesetzlich zu verankern. „Der Höchstrechnungszins sollte sich am historisch beobachteten Zinsniveau und der aktuellen Erwartung an zukünftig erzielbare Renditen genauso orientieren, wie am derzeit beobachtbaren Kapitalanlageverhalten der Branche“, so Bader.
Zudem appelliert die DAV in der Pressemitteilung an die Politik, Änderungen des Höchstrechnungszinses mit einer Vorlaufzeit von elf Monaten jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres festzulegen.
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