Neue Regeln für Verbraucherkredite

Entwurf zu Paragraf 34k GewO: Was der AfW bemängelt

Die Bundesregierung will mit dem neuen Paragraf 34k Gewerbeordnung (GewO) klare und einheitliche Regeln schaffen, wenn es darum geht, Ratenkredite zu vermitteln. Der Vermittlerverband AfW lobt wichtige Fortschritte – mit einem Vorschlag ist er aber überhaupt nicht einverstanden.
Verkäufer berät Paar im Möbelhaus: Dass Angestellte in Möbelhäusern laut des Regierungsentwurfs zum Paragraf 34k Gewo keine Erlaubnis benötigen, um Verbraucherdarlehen zu vertreiben, ärgert den AfW.
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Verkäufer berät Paar im Möbelhaus: Dass Angestellte in Möbelhäusern laut des Regierungsentwurfs zu Paragraf 34k GewO keine Erlaubnis benötigen, um Verbraucherdarlehen zu vertreiben, ärgert den AfW.

Kürzlich hat die Regierung einen Entwurf veröffentlicht, um die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umzusetzen. Er sieht unter anderem einen neuen Paragrafen 34k Gewerbeordnung (GewO) vor, der künftig gewerberechtlich regeln soll, wie Personen Verbraucherdarlehen, also Ratenkredite, vermitteln. 

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW begrüßt grundsätzlich, dass die Regierung mit dem Entwurf einen wichtigen Schritt hin zu einheitlicheren Regeln im Bereich der Finanzvermittlung geht.

Das gefällt dem AfW am Regierungsentwurf

Besonders positiv bewertet der Verband die vorgesehene Übergangsregelung („Alte-Hasen-Regelung“) für bereits seit Januar 2021 durchgängig aktive Vermittlerinnen und Vermittler, die ihre Tätigkeit somit ohne erneute IHK-Sachkundeprüfung fortsetzen können.

Das ist ein wichtiges Signal für die Praxis und verhindert, dass erfahrene Vermittler wegen eines Engpasses bei der Prüfungsabnahme in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden“, betont AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Der Verband hatte bereits nach Veröffentlichung des ursprünglichen Referentenentwurfes intensiv auf eine solche Lösung gedrängt.

Sachkundeprüfung von Paragraf 34i sollte für Paragraf 34k ausreichen

Weiterhin fordert der AfW, dass die noch im Referentenentwurf anerkannte Qualifikation „Immobiliardarlehensfachmann IHK“, also die Sachkundeprüfung nach Paragraf 34i GewO, wieder als ausreichende Sachkunde für Paragraf 34k aufgenommen werden soll.

Im Vergleich zum Referentenentwurf fehlt im Regierungsentwurf nun die Angabe, wie viele Stunden die vorgesehene, regelmäßige Weiterbildung pro Jahr betragen muss. Im Referentenentwurf waren noch fünf Stunden pro Kalenderjahr vorgesehen. Der Verband mahnt hier eine klare Regelung für alle Vermittlerinnen und Vermittler an, die keinesfalls über den bereits kommunizierten fünf Stunden liegen sollte, und hofft, dass die Regierung sie in der kommenden Verordnung festlegen wird.

Das kritisiert der AfW am aktuellen Entwurf

Scharfe Kritik übt der AfW jedoch an der geplanten Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Der Entwurf sieht vor, dass zum Beispiel Autohäuser oder Möbelhäuser keine Erlaubnis benötigen, wenn sie als KMU Verbraucherdarlehen vermitteln, mit denen Kunden ihre Produkte finanzieren. Diese Ausnahme benachteiligt unabhängige Vermittler und stellt aus Sicht des AfW auch ein Risiko für den Verbraucherschutz dar.

„Hier wird mit zweierlei Maß gemessen“, erklärt Frank Rottenbacher: „Während unsere Mitglieder umfangreiche Sachkunde und Zulassung nachweisen müssen, dürfen andere Marktteilnehmer ohne jegliche Qualifikation weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln. Das untergräbt das Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus.“

Trotz dieser Kritik sichert der Verband zu, den weiteren Gesetzgebungsprozess konstruktiv zu begleiten. „Unser Ziel bleibt ein einheitliches, faires und praxisnahes Regelwerk für alle Vermittler – unabhängig von ihrer Unternehmensgröße“, so Rottenbacher.

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Autorin

Barbara Bocks ist seit 2011 als Journalistin im Wirtschafts- und Finanzbereich unterwegs. Von Juli 2024 bis Dezember 2025 war sie als Redakteurin bei der Pfefferminzia Medien GmbH angestellt.

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