Marco Gietz: In der Transparenzverordnung geht es in erster Linie darum, dass die Produktgeber und die Berater ihre Kunden transparent über ihren Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken aufklären. Dies ist aber natürlich nur ein kleiner Ausschnitt des sehr facettenreichen EU-Aktionsplans. Über allen Maßnahmen steht das Ziel, das Thema Nachhaltigkeit im Finanzmarkt zu etablieren und Finanzströme mehr in nachhaltige Kapitalanlagen umzuleiten.
Besonders relevant für die Vermittler sind die Pflichten, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 der Transparenzverordnung ergeben. Artikel 3 betrifft den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. Hier müssen Vermittler offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken, also tatsächliche Risiken für das Investment, im Rahmen ihrer Beratung berücksichtigen. Der Artikel 4 betrifft genau das Umgekehrte, also die Information darüber, ob und wie negative Auswirkungen des Investments auf die Umwelt und die anderen Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. In Artikel 5 geht es darum, wie die Vergütungspolitik des Vermittlers mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang zu bringen ist. Ob er also erstens selbst eine höhere Provision erhält oder aber zweitens eine höhere Vergütung an seine Mitarbeiter zahlt, wenn nachhaltige oder aber nicht-nachhaltige Produkte vertrieben werden.
Die Artikel 3 bis 5 erfordern Veröffentlichungen auf der Website des Vermittlers. Der Artikel 6 der Offenlegungsverordnung betrifft die vorvertraglichen Informationen, die dem Kunden zu übermitteln sind. Dabei ist die gleiche Angabe über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Beratung (Artikel 3) nochmal in den vorvertraglichen Informationen zu erteilen. Und zum anderen sind letztlich die produktbezogenen vorvertraglichen Informationen, die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsrisiken und so weiter haben, zu erteilen. In der Praxis wird sich der Vermittler auf die Angaben des Produktanbieters stützen müssen.
Das ist eine sehr zentrale Frage, bei der noch nicht vollständige Klarheit besteht. Klar ist, dass die Verordnung in erster Linie die Produktgeber, die als „Finanzmarktteilnehmer“ genannt sind, betrifft. Aber ein ganz wichtiger Punkt sind eben auch die sogenannten „Finanzberater“. Da sind nach der Definition ganz klar diejenigen Vermittler genannt, die Versicherungsanlageprodukte, die sogenannten IBIPs, vermitteln. Das sind in Deutschland die nach Paragraf 34d Gewerbeordnung zugelassenen Versicherungsvermittler. Unklar ist, ob die Verordnung auch für die Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung gilt, die in der Verordnung nicht explizit genannt werden. Ich würde den Empfehlungen einiger Maklerverbände zustimmen, die auch Paragraf-34f-Vermittlern raten, die Vorgaben der Verordnung (freiwillig) zu erfüllen, um hier kein Risiko einzugehen. Die Umsetzung ist nicht viel Aufwand und das Thema Nachhaltigkeit bietet für die Vermittler ja auch sehr große Chancen.
Zurzeit gibt es noch keine explizite Pflicht, im Rahmen der Beratung beispielsweise die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abzufragen und die Beratung daran auszurichten. Eine solche Pflicht wird durch die Änderungen der delegierten Verordnung zur IDD eingeführt werden, die voraussichtlich im zweiten Quartal 2022 in Kraft treten wird. Aktuell sind konkret in der Beratung – abgesehen von den genannten Informationspflichten – nur Punkte zu berücksichtigen, die an und für sich Selbstverständlichkeiten darstellen: Zum einen darf man einem Kunden, der von sich aus explizit nachhaltige Anlagen wünscht, nicht ohne weiteren Hinweis nicht-nachhaltige Anlagen empfehlen. Zum anderen wird man den Kunden auch heute schon darüber aufklären müssen, falls ausnahmsweise tatsächlich einmal signifikante Nachhaltigkeitsrisiken einer Anlage bekannt sind.
Denn der Begriff „Nachhaltigkeitsrisiken“ umfasst ökonomische Risiken für das Investment, die aus dem Bereich der Nachhaltigkeit kommen. Es geht also nicht darum, wie sich das Investment auf die Umwelt auswirkt, sondern wie sich Umwelt- oder sonstige Nachhaltigkeitskriterien auf das Investment auswirken. Ob also das Risiko besteht, dass das Investment aufgrund von Umweltereignissen oder gesellschaftlichen Wandlungen im Rahmen der Nachhaltigkeit an Wert verliert. Über dieses Risiko, wenn es in signifikantem Umfang vorliegt, ist genauso aufzuklären wie über andere spezielle Risiken des Investments.
Ein Extrembeispiel, das den Begriff „Nachhaltigkeitsrisiken“ aber anschaulich verdeutlicht: Sie investieren als Fonds oder als sonstiger Anbieter in ein Tulpenfeld in Holland. Das Tulpenfeld liegt 2 Meter unter dem Meeresspiegel und ist durch einen Deich vor der Nordsee geschützt. Wenn nun die Klimaerwärmung zu einem weiteren Anstieg des Meeresspiegels führt, der gegebenenfalls über den Deich steigt, dann wird dieses Tulpenfeld in Holland überflutet und damit – so nehme ich als Nicht-Florist an – wertlos werden. Dies wäre ein typisches Nachhaltigkeitsrisiko aus dem Bereich der Umweltrisiken. Wenn solche Nachhaltigkeitsrisiken sichtbar sind, dann ist auf diese hinzuweisen, und diese sind genauso in die Beratung mit einzubeziehen wie alle anderen ökonomischen Risiken auch.
Für die Umsetzung der Transparenzverordnung ist die Webseite sehr zentral, da die Artikel 3 bis 5 die Veröffentlichungen auf der Website des Unternehmens erfordern. Dabei gibt es aber keine Vorgaben, an welcher Stelle des Internetauftritts die Informationen zu veröffentlichen sind. Die meisten Vermittler veröffentlichen die Informationen im Impressum oder haben sogar eine eigene Rubrik „Nachhaltigkeit“. Die Vorgaben bedeuten aber auch, dass die Artikel 3 bis 5 für Vermittler, die keinen Internetauftritt haben, nicht anwendbar sind. Es gibt weder eine Pflicht, eine Internetseite zu erstellen, noch, alternativ diese Informationen beispielsweise auf Papier vorzuhalten.
Vor der Einführung der Verordnung haben wir eine recht große Unsicherheit auf Seiten der Vermittler festgestellt, was aber natürlich bei einer neuen Verordnung auch ein Stück weit normal ist. Hier haben wir in einigen Webinaren, unter anderem mit dem Bundesverband Finanzdienstleitung AfW, Aufklärungsarbeit geleistet und den Vermittlern gezeigt, dass die Anforderungen recht leicht umzusetzen sind. Es sind nur ein paar Angaben, die gemacht werden müssen. Die Verbände wie der AfW, Votum oder der BVK haben Musterformulierungen und Checklisten auf ihren Webseiten veröffentlicht, die sehr hilfreich sind. Insofern hat jeder Vermittler die Chance, sich die Musterformulierungen anzusehen und die für sich passenden herauszusuchen beziehungsweise auf sein Geschäftsmodell anzupassen. Das ist dann tatsächlich gar nicht mehr solch ein großer Aufwand. Standard Life bietet auf der Website für Vermittler die Aufzeichnungen der Webinare, Links zu den Checklisten und natürlich auch viele weitere Hintergrundinfos zum Thema Nachhaltigkeit.
Zunächst ist natürlich Standard Life als Produktgeber, als sogenannter Finanzmarktteilnehmer, verpflichtet, nach der Offenlegungsverordnung insbesondere im Interesse der Vermittler auch die vorvertraglichen Informationen bereitzustellen. Das tun wir bei Standard Life sowohl auf unserer Website im Fondsfinder – wo wir für jeden Fonds ein sogenanntes ESG-Factsheet bereitstellen, das die fondsspezifischen vorvertraglichen Informationen beinhaltet – als auch in unserer Angebotssoftware. Wenn Sie in der Angebotssoftware den Prozess durchlaufen, werden Sie automatisch zu jedem Fonds, den Sie dem Kunden empfehlen, dieses ESG-Factsheet finden. Sie können es herunterladen, gemeinsam mit dem Antrag und den übrigen vorvertraglichen Informationen ausdrucken oder in elektronischer Form abspeichern und dem Kunden übergeben. So können Sie Ihre Pflicht, soweit sie produktbezogene Informationen beinhaltet, sehr komfortabel erfüllen.
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