Viele haben Pläne und Träume für ihren Ruhestand. Wenn es aber um die finanzielle Planung geht, ist man schnell überfordert. Professionelle Ruhestandsplanung wird aufgrund steigender Lebenserwartung immer wichtiger.
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Die Existenz der vier DIN-Standards für die Finanzberatung dürfte mittlerweile jeder Finanzberaterin und jedem Vermittler in Deutschland bekannt sein. Als dass da wären die Finanzanalyse-Norm DIN 77230 inklusive dem dazu gehörigen Normmodul zur ESG-Abfrage für Privathaushalte, die Finanzanalyse-Norm DIN 77235 für Gewerbetreibende, die Vermögens- und Risikoanalyse-Norm DIN 77223 und für die Baufinanzierung die DIN Spec 77233.
Diese Normen helfen beispielsweise herauszufinden, wie hoch die individuelle Hinterbliebenenabsicherung für eine Familie mit zwei Kindern sein muss. Oder: Wie viel Liquidität ein Hausbesitzer jeweils benötigt? Oder: Was ist wichtiger – Hausratversicherung, Rechtsschutz oder Unfallversicherung?
Natürlich werden noch viele weitere Fragen durch eine DIN-Analyse beantwortet. Darum soll es hier nicht gehen. Entscheidend ist die Frage, ob jemand, der oder die Versicherungen oder Anlageprodukte vermittelt und darüber berät, die in diesem Bereich geltenden DIN-Normen kennen muss. Kommen Vermittler womöglich in die Haftung (Paragraf 63 Versicherungsvertragsgesetz, VVG), wenn sie DIN-Normen entweder nicht kennen oder nicht anwenden? Könnte es sein, dass die VSH-Versicherung den Deckungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung versagen könnte, wenn ein Vermittler womöglich DIN-Normen in der Beratung nicht berücksichtigt? Setzt die Beratung in „bestmöglichem Interesse“, so wie von Paragraf 1a Absatz 1 VVG gefordert, sogar die Zugrundelegung von DIN-Normen voraus?
Die folgenden Überlegungen zeigen, dass die deutschen Gerichte jedenfalls davon ausgehen, dass Vermittler die für sie einschlägigen DIN-Normen kennen und wissen, was sie tun, wenn sie sie nicht anwenden. Jedenfalls, so der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung, müssen die auf Schadensersatz verklagten Beraterinnen oder Vermittler im Zweifel darlegen und beweisen, dass Schäden nicht auf Verletzung „anerkannter Regeln der Technik“ wie die DIN-Normen beruhen. Also auch im Falle ihrer Beachtung entstanden seien würden.
Warum? Als DIN-Normen werden alle Normen bezeichnet, die das Deutsche Institut für Normung (DIN) herausgibt. DIN ist durch Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland als zuständige nationale Normungsorganisation und Vertreter Deutschlands in den europäischen und internationalen Normungsorganisation anerkannt.
Im Normenvertrag heißt es:
Dem DIN kommt (…) die Aufgabe zu, die Bundesregierung durch Beratung zu unterstützen und durch Ausarbeitung von DIN-Normen (…) allgemein anerkannte Regeln der Technik zu schaffen, die es ermöglichen, in Rechtsvorschriften auf Normen Bezug zu nehmen.
Um dem gerecht zu werden, muss eine DIN-Finanznorm von einem Ausschuss aus allen betroffenen Fach- und Interessentenkreisen (Wissenschaft, Produktion, Anwender, Verbraucher, Politik) in einem aufwändigen Verfahren und unter Aufsicht von DIN entworfen und im Konsens verabschiedet und schließlich veröffentlicht werden. Die Entstehung einer DIN-Norm ist gerade wegen des Konsensprinzips schwierig.
Der Inhalt der Normen hat sich an den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu orientieren und den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sowie die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Normen für Finanzdienstleistungen ordnen kreative Prozesse, indem sie die Rahmenbedingungen, Abläufe und die Organisation standardisieren. Sie sparen Zeit und Geld und fördern gleichzeitig die Transparenz. Normen tragen zur Rechtssicherheit beim Ablauf von Entscheidungsprozessen oder Prüffolgen bei.
So liefert beispielsweise die Finanzanalyse-Norm DIN 77230 die Grundlage für eine Finanzberatung für den Privathaushalt. Sie differenziert bis zu 42 Risiken und Notwendigkeiten aus den Themenbereichen Absicherung, Vorsorge und Vermögensplanung. Ziel ist es, den Grundbedarf abzusichern und den Lebensstandard zu erhalten oder zu verbessern.
Das heißt, die Norm sorgt letztlich dafür, dass den Kunden zunächst einmal die Versicherungen und/oder Finanzprodukte vermittelt werden, die sie unbedingt benötigen. Und Kunden können nach einer Finanzanalyse nach der DIN 77230 erkennen, dass Berater ihnen nur Finanzprodukte empfehlen, die zu ihrem tatsächlichen Bedarf passen.
Auch gibt die Normanwendung den Produktanbietern die Sicherheit, dass ihr Vertrieb vertrauenswürdig und qualitätsbewusst berät und vermittelt. Und ganz nebenbei liefert die Normanwendung den Produktanbietern wichtige Erkenntnisse über den Bedarf am Markt und trägt so zu Produktverbesserung in Sinne des Kundennutzens bei.
Nun handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung bei Normen um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Im Klartext: Berater und Vermittler sind nicht zur Normanwendung verpflichtet. Da DIN-Normen jedoch den Stand der für sie geltenden anerkannten Regeln widerspiegeln, sind sie in besonderer Weise dazu geeignet, rechtskonform bestehende Gesetze oder Verordnungen also beispielsweise zur Finanzanalyse, ESG-Abfrage oder Risikoprüfung, umsetzen.
Somit können sich Beraterinnen und Vermittler durch Anwendung der DIN-Normen im Regelfall enthaften, so der BGH in ständiger Rechtsprechung. Dies führt zu einer Beweislastumkehr, sodass Kunden im Klagefall darlegen müssen, dass die Finanzanalyse nach DIN-Norm trotz korrekter Anwendung zu einem Schaden führte.
Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch: Wer seine Beratung nicht auf eine DIN-Norm stützt, obwohl sie vorhanden ist, muss im Falle eines eintretenden Schadens nunmehr darlegen und beweisen, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die DIN-Norm korrekt beachtet worden wäre. Das heißt: Vermittler, die ihrer Beratung eine DIN-Norm zu Grunde legen, haben deutlich mehr Haftungssicherheit.
Anders ausgedrückt: Stützt ein Vermittler seine Beratung und Dokumentation auf eine Analyse nach DIN-Norm, so muss folglich der Kunde, der glaubt geschädigt zu sein, darlegen und beweisen, dass der Vermittler sich nicht auf die DIN-Norm hätte stützen dürfen. Darüber hinaus muss der Kunde in diesen Fällen darlegen und beweisen, dass der Vermittler die Fehlerhaftigkeit der DIN-Norm hätte erkennen können und müssen. Eine solche Beweisführung ist nicht unmöglich, aber doch äußerst schwierig, denn ein Vermittler wird immer darauf hinweisen können, dass die DIN-Norm, auf die er sich beruft, auf der Grundlage einer breiten, von einem Konsens getragenen Willensübereinstimmung entstanden ist.
Denn die bei der Normentstehung beteiligten Verkehrskreise, darunter eben auch Wissenschaftler, Juristen und Verbraucherschützer, waren übereinstimmend der Überzeugung gewesen, dass die in den Normen festgeschriebenen Analyse- oder Abfrageprozesse den Kundenwünschen angemessen entsprechen. In aller Regel werden also Vermittler, die auf der Grundlage der DIN-Norm beraten, zugleich zeigen können, dass sie im besten Interesse des Kunden, also in Übereinstimmung mit Paragraf 1a Absatz 1 VVG, gehandelt haben.
Demgegenüber machen sich Vermittler, die eine bestehende DIN-Norm nicht kennen oder womöglich nicht beachten oder verwenden, obwohl er oder sie sie verwenden können, das Leben schwer. Wenn ein Kunde nunmehr der Meinung ist, dass ein Vermittler wegen fehlerhafter oder unzureichender Beratung ihm auf Schadensersatz haftet (Paragraf 63 VVG), so bleibt in diesem Fall die Beweislast beim Vermittler.
Wird er mit der Frage nach einer Branchennorm konfrontiert, muss er darlegen und beweisen, dass der eingetretene Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich strikt an die DIN-Norm gehalten hätte. Auch das wird in Einzelfällen gelingen können, ist aber erheblich schwieriger, weil die Gerichte, wie die Rechtsprechung des BGH zeigt, dazu neigen anzunehmen, dass DIN-Norm-gerechte Beratung typischerweise Schäden vermeidet. Es sprechen also vor Gericht gute Gründe dafür anzunehmen, dass ein Vermittler, der eine DIN-Norm seiner Beratung nicht zugrunde legt, schon deshalb fehlerhaft und nicht kundengerecht gehandelt haben könnte.
So gesehen sollten Vermittler sehr genau darüber nachdenken, ob sie sich wirklich dem Risiko aussetzen wollen, auf Schadensersatz verklagt zu werden, weil sie eine bestehende DIN-Norm nicht beachtet haben. Ein Vermittler sollte darüber hinaus daran denken, dass sein Vermögensschadenshaftpflichtversicherer ihm möglicherweise deshalb den Versicherungsschutz versagen wird, weil er wissentlich eine DIN-Norm nicht angewandt hat.
Den allermeisten VSH-Versicherern sind nämlich die bestehenden DIN-Normen für Finanzdienstleistungen und ihr Nutzen bekannt. Aus ihrer Sicht könnte es sich also bei Nicht-Anwendung um eine wissentliche Pflichtverletzung handeln, die nach vielen Deckungskonzepten zum Risikoausschluss in der VSH führt.
Hans-Peter Schwintowski ist Professor an der Humboldt-Universität Berlin und ausgewiesener Rechts- und Versicherungsexperte.
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