Ralf Werner Barth, Vorstand bei der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV), äußerte jüngst die These, dass der Gesetzgeber die Fondspolice als ein von der Finanzaufsicht Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) definieren könnte.
Das könnte dann geschehen, wenn die Politik in der Fondspolice nur einen Versicherungsmantel um Produktkategorien sieht, die dem Paragrafen 34f zuzuordnen sind. Erste Schadensfälle im europäischen Ausland mit entsprechenden Urteilen ließen diesen Rückschluss zu, erklärte Barth. Vermittler von Fondspolicen sollten daher eine zeitnahe Beantragung einer 34f-Erlaubnis prüfen, so die Empfehlung (wir berichteten).
Der Vermittlerverband AfW hielt am Freitag in einer Stellungnahme dagegen (wir berichteten). Salopp zusammengefasst sind die Äußerungen des Verbandes so zu verstehen: „Lassen wir doch bitte die Kirche im Dorf.“
So positioniert sich der AfW eindeutig im Lager jener, die Barths Äußerungen kritisch sehen: „Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung vermittelbar. Es ist keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssen“, übermalt der Verband mit dickem Pinsel alle etwaigen juristischen Grautöne.
„Keinesfalls erforderlich“ – so weit aus dem Fenster lehnen, will sich der Rechtsanwalt Oliver Renner nicht. In einem Kommentar, den der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Pfefferminzia zukommen ließ, äußerte er sich deutlich vorsichtiger (nachfolgend im Wortlaut):
„Nach dem Wortlaut des Paragrafen 34f GewO könnte gegebenenfalls eine „sonstige Anlage“ im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) bei Fondspolicen vorliegen. Zur Begründung müsste man hierzu jedoch einige „Klimmzüge“ machen und insbesondere auch das Gebot der europarechtskonformen Auslegung beachten. Zu beachten ist aber eine klare Haltung (nicht nur Tendenz) des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Fondspolicen als Kapitalanlagegeschäfte qualifiziert werden.
So hat der BGH mit seinem Versäumnisurteil vom 10. April 2019 – Aktenzeichen: IV ZB 59/18 – entschieden: „Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für ,Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung‘ erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß Paragraf 5a VVG a.F.“.
Hintergrund der Entscheidung war, dass die Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Klage gerichtet auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch begehrten. Die Rechtsschutzversicherung lehnte den Deckungsschutz unter Berufung auf die Ausschlussklausel betreffend „Streitigkeiten aus Kapitalanlagen“ ab.
Der BGH folgte dieser Auffassung. In der Rechtsprechung des BGH ist auch in anderem Zusammenhang anerkannt, dass Lebensversicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden können (siehe hierzu grundlegend BGH- Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 sowie zu fondsgebundenen Versicherung: BGH-Urteil vom 5. April 2017 – IV ZR 437/15).
Ebenso hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken verbundene Kapitalanlage neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Versicherungsnehmer ist, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet (siehe BGH-Urteil vom 21. März 2018 – IV ZR 353/16; BGH-Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 513/14).
„Nicht anders als bei der unmittelbaren Beteiligung an Fondsgesellschaften, die im allgemeinen Sprachgebrauch wie in der Rechtsprechung als Kapitalanlagegeschäft bezeichnet wird (siehe etwa BGH-Urteil vom 14. Mai 2013 – XI ZR 431/10), wohnt einer solchen Beteiligung deshalb das spezifische Risiko inne, das der Erwerber insbesondere bei einem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Fonds nach rechtlichen Lösungsmöglichkeiten vom Vertrage Ausschau hält“, so der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 10. April 2019 (Aktenzeichen: IV ZB 59/18). Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer Fondspolice stellt sich als Streitigkeit aus einem Kapitalanlagegeschäft dar.
Als Fazit ist daher festzuhalten: Klar ist nur, dass es unklar ist.“
Aus Sicht von Anwalt Renner müsste die Eingangsfrage des Beitrags also noch einer abschließenden politischen und/oder juristischen Klärung zugeführt werden.
Hinweis der Redaktion: VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth hat am Dienstag in einem offenen Brief an Norman Wirth, sich kritisch zur Pressemitteilung des AfW geäußert. Darin geht er auch auf die Einschätzung Renners ein (wir berichteten).
Norman Wirth hat inzwischen den offenen Brief des VSAV in einem Schreiben an Pfefferminzia beantwortet. Was drin steht, erfahren Sie hier.
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