- Von Barbara Bocks
- 27.11.2024 um 15:16
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erklärt Kostenstrukturen, um den Rückkaufwert zu kalkulieren, für unzulässig, die bei Lebensversicherungen bisher weit verbreitet waren. Lebensversicherer müssen daher ihre verkaufsoffenen Tarife anpassen.
Zahlreiche Lebensversicherungsprodukte beinhalten zusätzlich zu den über die ersten fünf Jahre verteilten Abschlusskosten in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme weitere Kosten. Diese nutzen Versicherer beispielsweise um Abschlusskosten zu finanzieren. Sie erheben diese Kosten bisher über die gesamte Beitragszahlungsdauer; und nicht erst ab dem sechsten Jahr.
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Dieser gängigen Praxis schiebt der BGH am 18. September 2024 mit dem Urteil IV ZR 436 einen Riegel vor. Eine Konsequenz des BGH-Urteils ist, dass Versicherer bei Verträgen gegen laufende Beiträge solche Kosten bei der Kalkulation der Rückkaufswerte und den darauf aufbauenden beitragsfreien Leistungen nicht berücksichtigen dürfen.
Das Urteil wirkt sich damit auch darauf aus, wie Anbieter künftig neue Tarife kalkulieren, und bringt neue Risiken für Tarife im Bestand. Zu diesem Ergebnis kommen die Experten der Gesellschaft für Finanz- und Aktuarwissenschaften (Ifa) aus Ulm in einem aktuellen Beitrag.
Aus Sicht der Ifa-Experten sollten Lebensversicherer daher so reagieren:
- Für verkaufsoffene Produkte sollten sie eine pragmatische Lösung anstreben. Diese sollte die Anforderungen des BGH-Urteils komplett umsetzen. Außerdem sollte sie so ausgestaltet sein, dass Versicherer sie mit möglichst geringem Aufwand rasch in existierenden IT-Strukturen umsetzen können.
- Für das Neugeschäft sollten Lebensversicherer außerdem prüfen, ob sie eine von dieser pragmatischen Lösung abweichende langfristige Lösung benötigen. Wenn sie die Anforderungen an Profitabilität, Breakeven & Co. besser erfüllt, aber komplexer in der Umsetzung ist, sollten Versicherer sie daher erst zu einem späteren Zeitpunkt umsetzen
Die Frage, ob in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge hiervon betroffen sein könnten, ist derzeit noch unklar. Grundsätzlich wären auch dann nur Rückkaufswerte von Verträgen betroffen, die in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossen wurden. Diese müssten Versicherer dann überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Die Experten des Ifa führen derzeit laut eigenen Angaben Diskussionen mit mehreren Lebensversicherern, um Handlungsalternativen zu sammeln und zu bewerten.
Da unterschiedliche Ansätze andere Auswirkungen auf Profitabilität, Geschäftsvorfälle, Verbraucherinformationen (zum Beispiel den Kostenausweis nach VVG, PRIIP-KID, PIB) und die Rechnungslegung des Versicherers haben, die sich auch noch abhängig vom Produktdesign und IT-Systemen unterscheiden, gibt es aus Sicht der Experten keine pauschale, für jeden Anbieter einheitliche Lösung.
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