Viele haben Pläne und Träume für ihren Ruhestand. Wenn es aber um die finanzielle Planung geht, ist man schnell überfordert. Professionelle Ruhestandsplanung wird aufgrund steigender Lebenserwartung immer wichtiger.
Um sorgenfrei in den Ruhestand zu blicken, braucht es professionelle Ruhestandsplanung. Damit Ihre Kundinnen und Kunden ihr bestes Leben leben können.
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Theo Westarp zeigt im Video, wie man dank guter Beratung und kluger Ruhestandsplanung mehr finanziellen Spielraum für die schönen Dinge hat.
Immer wieder müssen die Gerichte einschreiten, wenn Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigten in ihren Verträgen nicht den aktuellen Lebenssituationen anpassen. Insbesondere nach einer Trennung, schon erfolgter Scheidung und eventuell neuer Ehe wird oft vergessen, die Bezugsrechte aus den Versicherungsverträgen zu ändern. Darauf weist die Kanzlei Wipper Rechtsanwälte aus Erfurt hin.
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die ursprünglich eingesetzte Person ihr Bezugsrecht nicht durch Scheidung und Wiederverheiratung des Versicherungsnehmers verliert (Aktenzeichen: IV ZR 437/14 vom 22. Juli 2015).
Im vorliegenden Fall zahlte die Beklagte die Versicherungssumme an die erste Ehefrau des Versicherungsnehmers aus. Die zweite Ehefrau klagte daraufhin auf Auszahlung an sie selbst.
Zum Hintergrund
Der Arbeitgeber des Ehemanns hatte eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit dem Ehemann als versicherter Person abgeschlossen. Der Ehemann benannte als Bezugsberichtigten den „verwitweten Ehegatten“.
Auch wenn an dieser Stelle kein Name genannt wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Ehegatte gemeint ist, der es zum Zeitpunkt der Erklärung war. Der Versicherer kann nicht annehmen, dass die versicherte Person in dem Moment die Formulierung „verwitweten Ehegatten“ als abstrakten Begriff nutzt und damit auch jemand anders gemeint sein könnte, der dann sein Ehegatte ist.
Kurzum: Darum ist es entscheidend, dass eine Willensänderung des Versicherungsnehmers der Versicherung schriftlich mitgeteilt und der Eingang der Änderungsanzeige vom Versicherer schriftlich gegenüber dem Versicherungsnehmer bestätigt wird.
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