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AfW-Vorstand Norman Wirth zum FinVermV-Entwurf

„In diesen Punkten werden 34f-ler stärker eingeschränkt als Banken“

Der Entwurf der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) liegt vor. Bis zum 22. November haben Branchenvertreter jetzt Zeit, um Änderungen anzuregen. AfW-Vorstand Norman Wirth zählt drei wichtige Veränderungen auf, die der Entwurf für 34f-Vermittler vorsieht.
  • Iris
  • 09. November 2018
  • 15:11 Uhr
  • Im Fokus: Assekuranz der Zukunft
© AfW
Rechtsanwalt Norman Wirth ist Vorstand des AfW. Der Vermittlerverband will zum aktuellen FinVermV bis Ende November eine Stellungnahme abgeben.
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Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf für eine neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt. Der Entwurf steckt den Rahmen für all jene Vermittler ab, die nicht nach dem deutschen Kreditwesengesetz, sondern mit einer Ausnahmegenehmigung nach der Paragraf 34f der Gewerbeordnung tätig sind.

Der FinVermV-Entwurf ist bereits seit Langem erwartet worden. Ursprünglich sollte die an europäische Regeln angepasste FinVermV bei Wirksamwerden von Mifid II, also zu Jahresbeginn 2018, bereits vorliegen. Später verhießen Branchengerüchte ein Erscheinen kurz vor Ostern 2018. Danach war von September die Rede. Entsprechend angespannt erwarteten Branchenteilnehmer den Gesetzentwurf.

Am gestrigen Mittwoch verschickte ihn nun das Bundeswirtschaftsministerium zur Konsultation an deutsche Verbände. Bis zum 22. November haben diese jetzt Zeit, Stellungnahmen abzugeben. Danach wird die endgültige Verordnung auf den Weg gebracht.

Rechtsanwalt Norman Wirth, Vorstand des Vermittlerverbands AfW, benennt drei Punkte, die aus seiner Sicht die wichtigsten potenziellen Neuerungen für Finanzanlagenvermittler darstellen:

Taping

Wie von vielen Branchenteilnehmern befürchtet, aber auch vorausgesehen, will der FinVermV-Entwurf auch Finanzanlagenvermittler dazu verpflichten, Kundengespräche telefonisch aufzuzeichnen. Die Regeln sollen nicht nur für Telefonate, sondern für jegliche elektronische Kundenkommunikation gelten.

Der FinVermV-Entwurf gehe sogar noch über die Forderungen des Wertpapierhandelsgesetzes hinaus, die Regeln seien damit noch strenger gefasst als die Vorschriften für Banken, bemängelt Wirth: „Dass auch aufgezeichnet und gespeichert werden muss, wenn es nicht zum Geschäftsabschluss kommt, halten wir für überflüssig“. Der Rechtsanwalt stellt in Aussicht, dass sich der AfW in der Konsultationsphase für eine mildere Regelung einsetzen werde.

Vergütung

Die Mifid-II-Regel, dass Provisionen nur fließen dürfen, wenn Vermittler damit die Qualität ihrer Beratung verbessern, taucht im aktuellen FinVermV-Entwurf nicht auf. Diese Regel erachten viele Branchenvertreter, darunter der AfW, als existenzbedrohend für eine ganze Reihe von Vermittlervertrieben. Denn in letzter Konsequenz würde das alle provisionsbasierten Geschäftsmodelle über den Haufen werfen – und diese sind im 34f-Bereich sehr weit verbreitet.

Dass das Thema im aktuellen FinVermV-Entwurf nicht auftauche, heiße jedoch nicht, dass es abgehakt sei, glaubt Wirth: „Es kann immer noch sein, dass in die endgültige Verordnung auch verschärfte Regeln Einzug halten.“ Daher werde sein Verband auch diesen Punkt in seiner Stellungnahme sicherheitshalber berücksichtigen.

Zielmarktbestimmung

Auch hier gehe der Entwurf über die für Banken geltenden Bestimmungen hinaus, beklagt Wirth. Denn es seien keine Ausnahmen für Überschreiten von Zielmarktgrenzen vorgesehen. KWG-regulierte Vermittler könnten dagegen solche Ausnahmen durchaus machen – wenn sie sie angemessen begründeten.

Dass also gerade 34f-Vermittler in gut dargelegten Ausnahmefällen keine Produkte jenseits der definierten Zielmärkte vermitteln dürfen sollten, empfindet Wirth als nicht einleuchtend. Der AfW werde auch hier auf eine Änderung hinwirken.

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