Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss bestätigt, dass Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) verjährt sind (Aktenzeichen: 8 U 119/24). Es empfahl einem Versicherten, die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (11 O 367/23) zurückzunehmen. Was dieser dann auch tat.
Schildern wir den Fall chronologisch:
Später zog der Kunde vor Gericht und verlangte eine BU-Rente von Januar 2019 bis Dezember 2020 und erstattete Beiträge für eben jenen Zeitraum. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies das ab, ohne überhaupt Beweise aufzunehmen. Und auch das Oberlandesgericht Nürnberg räumte dem Kläger – wie eingangs erwähnt – keine Chancen auf Erfolg ein.
Denn der Fall ist offenbar verjährt. Wie das Gericht bestätigte, beginnt die grundsätzliche Gesamtforderung, das sogenannte Stammrecht, am Ende jenes Jahres zu verjähren, in dem der Versicherer nach einem Nachprüfungsverfahren mitteilt, dass er nicht mehr weiterzahlt. In diesem Fall war es das Schreiben vom 16. April 2014. Somit begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 2015, dauerte drei Jahre und war somit Ende 2017 abgeschlossen. Dass der Kläger Geld für die Jahre 2019 und 2020 verlangte, spielte auch keine Rolle. Das Stammrecht, auf das er sich bezog, war verjährt.
Übrigens bemängelte das Gericht auch die Vorgehensweise des Versicherers. Denn das Schreiben vom 16. April 2014 sei nicht wirklich nachvollziehbar gewesen. Insbesondere der allgemeine Hinweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand genüge im Regelfall nicht, um die Rentenzahlung zu beenden. Aber, und das ist ein wichtiger Punkt, der Kläger hatte damals nicht widersprochen.
Stattdessen betont das Oberlandesgericht Sinn und Zweck von Verjährung: „Zum einen würde es den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach einer – zumal: unwidersprochen hingenommenen – Leistungseinstellung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen […] Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen. […] Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. Sie soll den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden.“
Der auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow geht auf seiner Website auf den Beschluss ein. Am Ende rät er: Stellt ein Versicherer die Leistung ein, sollten die Kunden umgehend prüfen, ob das auch gerechtfertigt ist. Wenn nicht sollten sie Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung zu verhindern.
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