Unfallflucht und die Folgen

Regressanspruch der Haftpflichtversicherung gilt nicht in jedem Fall

Bemerkt ein Autofahrer beim Ausparken nicht, dass er bei einem anderen Fahrzeug einen Schaden verursacht hat und entfernt sich vom Unfallort, kann sein Versicherungsschutz trotzdem erhalten bleiben. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
© dpa/picture alliance
Bei einem unbemerkten Parkunfall kann der Versicherer seinen Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall in Regress nehmen.

Was war geschehen?

Eine Frau hatte beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich vom Unfallort entfernt. Zwar ersetzte ihr Versicherer den Schaden am anderen Fahrzeug, doch forderte er von der Frau Regress wegen ihrer Unfallflucht.

Die Dame gab an, den Unfall nicht bemerkt, und sich deswegen vom Unfallort entfernt zu haben. Das reichte dem Versicherer nicht und der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Amtgerichts Berlin entscheiden zugunsten der Versicherten (Aktenzeichen: 119 C 3173/17), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Selbst wenn sie den Unfall bemerkt hätte, käme es darauf nicht an. Die Versicherung habe den Schaden zu begleichen.

Die Möglichkeit einer Unfallflucht wegen Fahruntüchtigkeit scheide hier aus, da Parkunfälle nicht typischerweise auf den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln zurückzuführen seien.

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Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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