Das Terminal 2 am Flughafen Köln Bonn ist menschenleer: Zur Eindämmung des Corona-Virus hat Nordrhein-Westfalen alle Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit verboten © picture alliance/Oliver Berg/dpa
  • Von Anette Bierbaum
  • 08.04.2020 um 17:48
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Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus haben die meisten Reiseveranstalter ihr Programm vorerst ausgesetzt. Bis zum 30. April 2020 bekommen Pauschalurlauber ihr Geld zurück. Weiter wollen die Anbieter vorest nicht denken. Da hilft Verbrauchern nur eins: Füße still halten – raten Verbraucherschützer und Rechtsschutz-Experten.

Nationale und internationale Reise- und Kontaktbeschränkungen, alamierende Zustände in weiten Teilen Europas: Fernweh mag in der momentanen Corona-Krise nicht aufkommen. Trotzdem denken viele Reisefreudige wehmütig an den Sommer 2020 – besonders, wenn die Reiseplanung für die Sommerferien abgeschlossen ist.

Statt zu fragen, wann es endlich losgeht, machen sich Urlauber in spe Gedanken ums Geld. Was passiert zum Beispiel mit dem mühsam Ersparten für den bereits gebuchten Sommerurlaub, wenn ich mich dagegen entscheide? Bekomme ich meine Reisekosten zurück – oder nur einen Gutschein? Und wann ist der beste Zeitpunkt, um die Reise zu stornieren? Wir haben die wichtigsten Ratschläge von Verbraucherschützern und Rechtsexperten zusammengefasst.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich meinen Urlaub jetzt wegen Corona storniere?  

Aktuell gilt eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die Behörde rät von nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland bis mindestens Ende April 2020 ab, „da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantäne-Maßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist.”

Rechtlich gesehen ist das ein Totschlag-Argument für „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ – und damit aktuell die beste Vorraussetzung für einen Reiserücktritt. Bereits geleistete Buchungskosten für Pauschalreisen vor dem 1. Mai bekommen Verbraucher somit erstattet. Bei den meisten Veranstaltern, die ohnehin ihr Programm bis zum 30. April ausgesetzt haben, fuktionioniert die Rückbuchung ganz automatisch – ohne Rückfrage der Urlauber arbeiten die Reiseanbieter die Buchungen chronologisch ab.

Bleiben Individualreisende auf den Kosten sitzen?

Auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände können sich auch Individualreisende beziehen. Liegt die gebuchte Pension beispielsweise innerhalb eines nicht erreichbaren Sperrgebietes, müssen Reisende (nach in Deutschland geltendem Recht) dafür nicht zahlen, so die Verbraucherzentralen. Allerdings gilt dies nur für Reiseverträge mit deutschen Vertragspartnern, etwa bei deutschsprachigen Buchungsplattformen.

Für Direktbuchungen im Ausland gelten die Rechte des einzelnen Landes. Darüber, ob die weltweite Reisewarnung möglicherweise auch dort Anwendung findet, sollten Ansprechpartner der Rechtsschutzversicherer eine Antwort haben. Im Falle einer Insolvenz bleiben Individualreisende häufig auf ihren Kosten sitzen, während Pauschalurlauber durch einen Versicherungschein des Reiseveranstalters geschützt sind.

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Anette Bierbaum

Anette Bierbaum schreibt seit 2015 als freie Redakteurin für Pfefferminzia. Darüber hinaus unterstützt die gelernte PR-Fachfrau seit über zehn Jahren Medienhäuser, PR-Agenturen und redaktionell geprägte Content-Plattformen.

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