Pikante Police

Was Versicherer für die Lösegeldversicherung beachten müssen

Haben Sie schon mal Werbung für eine Lösegeldversicherung gesehen? Wohl kaum, denn das ist nicht erlaubt. Diese und noch weitere pikante Regeln hat jetzt die Finanzaufsicht Bafin veröffentlicht. Sie zeigen, wie speziell diese Police ist.
Mann bei Pressekonferenz erklärt Lösegeldversicherung, im Hintergrund Polizei- und Landeswappen.
© picture alliance / dpa | Roland Weihrauch
Polizeiführer Holger Haufmann zeigt im Sommer 2016 in Recklinghausen auf einer Pressekonferenz ein früheres Fahndungsfoto in Zusammenhang mit einer Lidl-Erpressung: Es kommt regelmäßig vor, dass Kriminelle Lebensmittelhändler erpressen

Wenn Versicherer auch Lösegeld versichern wollen, ist das gar nicht so einfach. Zumindest müssen sie dafür einige spezielle Regeln beachten, die die Finanzaufsicht Bafin jetzt veröffentlicht hat.

Grundlage ist das Rundschreiben 01/2026 (VA). Es betrifft sämtliche Risiken aus Lösegeldforderungen, zum Beispiel bei Entführung, Cyberangriffen über Ransomware und Produkterpressung.

Hier sind sie in leicht verkürzter Form:

  1. Niemand darf für die Lösegeldversicherung werben.
  2. Lösegeldversicherungen dürfen nicht mit anderen Versicherungsverträgen gebündelt werden. Man darf sie nicht mit anderen Versicherungszweigen oder -arten kombinieren. Erlaubte Ausnahme ist es, die Lösegeldversicherung mit der Versicherung gegen Cyberrisiken zu bündeln.
  3. Der Vertrag darf nicht länger als ein Jahr laufen.
  4. Möglich sind auch Verlängerungspolicen um ein weiteres Jahr. Für sie gelten spezielle Regeln, die den Vertrag erlöschen lassen, wenn sie nicht eingehalten werden. Eine davon verlangt das „Renewal Statement“, das der Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist einreichen muss.
  5. Die Versicherungssumme muss zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers passen. Sonst steigt das subjektive Risiko, erpresst zu werden.
  6. Ein „kompetentes Sicherheitsunternehmen“ muss den Versicherungsnehmer präventiv anhand eines Sicherheitskonzepts beraten.
  7. Der Versicherungsnehmer muss den Schutz geheim halten (Obliegenheit). Er sollte höchstens drei Personen seines Vertrauens darüber informieren und zur Verschwiegenheit anhalten. Die Personen muss er dem Versicherer nennen. Ausnahmen gibt es bei Gewerbekunden, wenn es sich personell nicht vermeiden lässt.
  8. Eine zentrale, dem Vorstand des Versicherungsunternehmens direkt unterstellte Stelle muss als einzige Stelle für Verwaltung und Schadenbearbeitung zuständig sein. Die Vertragsdaten müssen verschlüsselt sein, sobald sie gespeichert oder übermittelt werden.
  9. Der Versicherungsnehmer, seine Vertrauenspersonen und der Versicherer müssen im Schadenfall die Tat bei der Polizei unverzüglich anzeigen

Außerdem erwartet die Bafin ausdrücklich, dass sich Versicherer mit den Besonderheiten in Zusammenhang mit Entführungsfällen genau und fortlaufend auseinandersetzen. Und zwar, bevor sie die Police auf den Markt bringen.

Die genannten Regeln gelten für alle Erstversicherer, die in Deutschland für die Schaden- und Unfallversicherung zugelassen sind, und für Versicherer aus anderen Mitglieds- und Vertragsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf dem deutschen Markt unterwegs sind.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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