Es ist der klassische Fall der sogenannten Fake-President-Methode, über den das Landesarbeitsgericht Köln in zweiter Instanz zu urteilen hatte. Der Angestellte eines Unternehmens war auf Betrüger hereingefallen, die sich am Telefon und im Messenger als sein Vorgesetzter ausgegeben hatten. Als Treasury-Leiter verwaltete er die Finanzen des Unternehmens.
Der Vorgesetzte wolle eine neue Gesellschaft in Asien gründen, machten die Betrüger ihm weis. Und er, der Angestellte, sollte dort Finanzvorstand werden. Prompt gaben sie ihm Aufträge durch, Geld zu überweisen. Knapp 60 Transfers veranlasste er in 25 Tagen. Das Gesamtvolumen belief sich auf mehr als 50 Millionen Euro. Der Angestellte hatte sich bei seinem (echten) Vorgesetzten kein einziges Mal rückversichert, ob das alles auch so in Ordnung war.
Als alles herauskam, kündigte das Unternehmen den Angestellten fristlos und forderte Schadensersatz. Das Gericht stellte sich auf dieselbe Seite und sieht die fristlose Kündigung einerseits als wirksam an. Andererseits gab es der Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz statt (Aktenzeichen: 8 SLa 603/25).
Denn nun kommt das wichtige Detail: Schon bevor der Angestellte in dem Unternehmen angefangen hatte, hatte das für ihn eine Managerhaftpflichtversicherung abgeschlossen, eine sogenannte D&O-Versicherung (D&O = Directors & Officers). Die Deckungssumme beträgt stolze 150 Millionen US-Dollar.
Doch was ist mit dem Umstand, dass Arbeitnehmer nur beschränkt haften? Die Stufen dieser beschränkten Arbeitnehmerhaftung zählt Rechtsanwalt Dirk Pauls von Pauls Cörper Rechtsanwälte in Krefeld auf:
Das Landesarbeitsgericht Köln befand, dass der Angestellte grob fahrlässig gehandelt hatte. Weshalb es in Ordnung sei, fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. Der Knackpunkt: Weil der Arbeitnehmer D&O-versichert ist, brauche er keine Haftungserleichterung. Die Richter lassen der D&O-Police sozusagen den Vortritt vor der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Was jedoch aus Pressemitteilung und Urteil überhaupt nicht hervorgeht, sind die Fragen: Übernimmt die Police den Schaden überhaupt? Und wenn ja, in welchem Umfang?
Rechtsanwalt Pauls findet das bemerkenswert: Ausgerechnet jene Versicherung, die schützen soll, sorgt hier dafür, dass die sonst mögliche Haftungsmilderung entfällt. „Das Schutzbedürfnis, das die Rechtsprechung sonst über die Haftungsbeschränkung auffängt, sieht das Gericht hier durch den Versicherungsschutz gedeckt“, schreibt er.
Das alles wirkt freilich reichlich verrückt und will deshalb eingeordnet werden. Franz Kupfer, D&O-Spezialist beim Gewerbeversicherer Hiscox tut das ausführlich – und beruhigt erstmal die Pferde. Das Urteil wirke sich zwar darauf aus, wie Personen ohne Organfunktion haften, nicht aber auf die Deckung der Versicherung.
Kupfer: „Das Wichtigste zuerst: Die Entscheidung schafft nicht automatisch einen zusätzlichen ungedeckten Bereich. Nach dem veröffentlichten Sachverhalt wäre ein solcher Fall unter unseren Bedingungen versichert – sowohl leitende Angestellte als auch unmittelbare Eingriffe in den Zahlungsverkehr sind vom Personenkreis und Leistungsumfang erfasst.“
Makler sollten nun unbedingt in die Bedingungen ihrer Kunden schauen und klären: Sind auch leitende Angestellte mit Zeichnungs- und Zahlungsbefugnis eingeschlossen? Und sind Eingriffe in den Zahlungsverkehr mitgedeckt? Dann sieht Kupfer durch das Urteil erstmal keine neue Deckungslücke. Unabhängig davon sollten Makler Ausschlüsse und Obliegenheiten im Blick behalten.
Darauf weist auch Rechtsanwalt Pauls hin: Gerade weil der gesetzliche Schutz durch die Firmen-D&O wegfallen kann, sollte man unbedingt „Umfang, Ausschlüsse und Selbstbehalte der Police kennen – und im Schadensfall die Meldepflichten gegenüber dem Versicherer im Blick behalten“.
In diesem konkreten Fall ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Dabei weist es schon von sich aus im Urteil darauf hin, dass seine Ansicht umstritten und grundsätzlich bedeutsam ist. Sie liegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 beim Bundesarbeitsgericht.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.