Seit dem 1. August 2022 müssen Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie Steuerberater einige neue Regeln beherzigen, wenn sie ihren jeweiligen Beruf ausüben. Und es wurde auch höchste Zeit – denn das Berufsrecht dieser drei wichtigen Organe der (Steuer-)Rechtspflege hatte einen Modernisierungsschub bitter nötig. Der Gesetzgeber sah sich daher gezwungen, die Staubschicht über dem Paragrafen-Dickicht einmal kräftig wegzublasen – wenngleich das am Ende nur teilweise gelungen ist. Denn schon der offizielle Titel der sogenannten BRAO-Reform zeigt: Es ist kompliziert.
Bitte einmal tief Luft holen, wenn Sie jetzt weiterlesen: „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“. Japs. Alles klar? Worum geht es bei der großen BRAO-Reform? Das neue Gesetz schuf ein zusammenhängendes Gesellschaftsrecht für anwaltliche und steuerberatende Berufe. Es betrifft somit nicht allein die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), sondern auch das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Patentanwaltsordnung (PAO).
Dabei ändert die BRAO-Reform in erster Linie die berufsrechtlichen Regelungen für all jene Gesellschaften, die Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater bilden dürfen, um ihren Beruf auszuüben. Das Gesetz spricht hier von „Berufsausübungsgesellschaften“, kurz BAG. Dazu wurden die Berufsrechte der jeweiligen BAG weitgehend vereinheitlicht.
Im Rahmen dieser BAG dürfen Rechts- und Patentanwälte sowie Steuerberater auch mit anderen freien Berufen, zum Beispiel Architekten und Bauingenieuren, kooperieren. Die gemeinschaftliche Berufsausübung beschränkt sich seit August 2022 also nicht mehr auf die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe. Kurzum: Der Gesetzgeber hat Restriktionen gelockert und zugleich einen rechtlichen Gesamtrahmen gezimmert.
Die BAG muss allerdings auch weiterhin sicherstellen, dass die entsprechenden berufsrechtlichen Pflichten erfüllt sind. Zu nennen sind hier anwaltliche Grundpflichten, Informationspflichten, Regelungen zur Werbung und Ähnliches mehr. Experten fassen den Nutzen der BRAO-Reform gerne so zusammen, dass die „interprofessionelle Zusammenarbeit“ von Anwälten mit anderen Berufen geschmeidiger verläuft.

In der Praxis läuft aber noch längst nicht alles geschmeidig – zum Beispiel, wenn es um den Versicherungsschutz einer BAG geht. Kurzer Rückblick: Früher musste nur der einzelne Anwalt eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, gemäß Paragraf 51 BRAO. „Sozietäten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnergesellschaft (PartG) konnten sich freiwillig versichern, mussten dies jedoch nicht“, erläutert Martin Diller, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz.
Seit dem 1. August 2022 ist das anders. Seither ist „jede Berufsausübungsgesellschaft, egal welcher Rechtsform, zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet“, so Diller. Sprich: Jede BAG benötigt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, um sich für die Risiken durch Vermögensschäden zu wappnen. Es ist somit nicht mehr ausreichend, wenn sich beispielsweise in einer kleinen GbR nur die Partner einzeln versichern.
Der Beratungsbedarf ist entsprechend hoch, dürfte man meinen – doch die Versicherer sind hier nur bedingt eine Hilfe. „Es ist in der Tat so, dass die führenden Berufshaftpflichtversicherer die Chance nicht genutzt haben, anlässlich des Systemwechsels die veralteten, unübersichtlichen und schwer verständlichen Bedingungswerke zu modernisieren“, kritisiert Diller. Weder hätten die Gesellschaften die Bedingungswerke „von überholten Vorschriften entrümpelt noch die Übersichtlichkeit verbessert“. Für Außenstehende sei das schwer zu verstehen, ärgert sich der Anwalt, „weil für die Versicherer dadurch natürlich das Risiko steigt, dass die Gerichte im Streitfall einzelne Klauseln schlicht wegen Intransparenz für unwirksam erklären“.
Moment, das kommt einem irgendwie bekannt vor: Haben die Versicherer denn nichts gelernt aus dem Kommunikations-Desaster, das sich so einige Gesellschaften infolge des Corona-Lockdowns einbrockten? Für ihre Wischiwaschi-Klauseln in der Betriebsschließungsversicherung kassierte beispielsweise die große Allianz vor gut zwei Jahren einen herben Rüffel vom Landgericht München.
Aber klar: Natürlich müssen auch die Kunden – und damit zurück zu den Kanzleien – ihre Hausaufgaben machen. Und hier gibt es noch vieles nachzuarbeiten, weiß Franziska Geusen, Geschäftsführerin von Hans John Versicherungsmakler in Hamburg: „Als Makler treffen wir auch ein halbes Jahr nach Einführung der Berufsrechtsreform sehr viele Kanzleien, die ihren Versicherungsschutz noch nicht an die neuen Anforderungen angepasst haben.“ Darunter viele Sozietäten, die unsicher seien, welche Pflichtversicherungssumme nun für sie gilt. „Einige meinen auch, noch nie etwas von der Notwendigkeit einer Anpassung gehört zu haben“, sagt Geusen. Was bleibt, ist eine gehörige Portion Ernüchterung. „Das Ziel der Reform war es, die berufliche Zusammenarbeit zu vereinfachen. Doch wenn es in der Vergangenheit schon recht komplex war, eine Kanzlei korrekt abzusichern, so ist es durch die Reform alles andere als einfacher geworden“, fasst die Maklerin zusammen.
Aber welche Pflichtversicherungssummen gelten denn nun eigentlich – und für wen? Grundsätzlich ist für alle haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen – wie etwa PartGmbB, GmbH oder AG – eine Versicherungssumme von 2,5 Millionen Euro erforderlich. Für kleine Berufsausübungsgesellschaften reicht hingegen eine Versicherungssumme von einer Million Euro. Diese abgesenkte Mindestversicherungssumme gilt aber nur, wenn nicht mehr als zehn Personen als sogenannte Berufsträger anwaltlich tätig sind. Wohlgemerkt: Auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter und Teilzeitkräfte gelten als Berufsträger, sie zählen also mit – jedenfalls sofern sie eine Zulassung als Rechtsanwalt haben.
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Referendare fallen daher beim munteren Zählspiel heraus. Ist die Sozietät hingegen nicht haftungsbeschränkt, etwa im Falle einer GbR oder PartG, beträgt die Mindestversicherungssumme nur 500.000 Euro. Und: Gibt es dort zehn oder mehr Berufsträger, spielt das keine Rolle, es bleibt bei den 500.000 Euro. Aber das ist ja erst der Anfang.
„Ist die korrekte Mindestversicherungssumme gefunden, gilt es natürlich, den individuellen Bedarf der Kanzlei zu erörtern“, sagt Maklerin Franziska Geusen. „Auch wenn es als Versicherungsvermittler sicherlich nicht möglich ist, eine Versicherungssumme festzulegen, lässt sich doch im Gespräch mit der Kanzlei die Mandatsstruktur analysieren und so ein höchstmöglicher potenzieller Schadenfall identifizieren“, erläutert Geusen. Und sollte es dann zu komplexeren Mandaten mit höherem Schadenpotenzial kommen, gebe es immer noch die Option, eine Einzelfalldeckung abzuschließen.
Auch Fachanwalt Diller gibt zu bedenken, dass es schwierig sei, die benötigte Versicherungssumme richtig einzuschätzen. „Es gibt leider keine Experten, die man befragen könnte – auch die Versicherer helfen nicht weiter.“ Das Problem liege darin, dass der Gegenstandswert, sprich Streitwert, oft mit dem Haftungsrisiko nichts zu tun habe. „In einem berühmten Fall entstand ein Schaden von 463.763 D-Mark – weil es der Rechtsanwalt versäumt hatte, bezüglich einer Forderung von 62,19 D-Mark einen Offenbarungseid-Termin zu verlegen“, schildert Diller eine geradezu groteske Begebenheit.
Und im Zweifel muss der gesunde Menschenverstand aushelfen: „Letztlich kann man den Kollegen nur raten, sich einfach einmal eine Stunde Zeit zu nehmen und anhand der laufenden Akten zu überlegen, welche Risiken konkret bei welchen möglichen Fehlleistungen drohen. Dann erhält man schnell ein Gefühl dafür, wie die Haftpflichtversicherungssumme bemessen sein sollte.“
Maklerin Geusen warnt zudem, dass bei Kanzleien häufig außer Acht gelassen werde, dass bei Vorliegen von Haftungsbeschränkungen in den sogenannten vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) eine höhere Versicherungssumme notwendig sei (siehe Schaubild). So benötigt beispielsweise eine Steuerberatungs-GmbH nicht nur eine Million Euro, sondern mindestens 4 Millionen Euro Versicherungssumme je Versicherungsfall. Denn nur dann dürfe sie diese Form der Haftungsbeschränkung tatsächlich nutzen – das ist einer der häufigsten Fehler in bestehenden Absicherungen, gibt Geusen zu bedenken.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.