Urteil in München

Wenn die Rückkehr von PKV in die GKV schiefgeht

Ein Mann wollte aus der PKV zurück in die GKV, wies aber den neuen Vertrag nicht rechtzeitig nach. Damit griff seine Kündigung nicht, entschied ein Gericht, obwohl auch beim Privatversicherer nicht alles optimal lief.
Eingang zum Justizzentrum in München, in dem auch das Amtsgericht sitzt
© picture alliance / HMB Media | Heike Feiner
Eingang zum Justizzentrum in München, in dem auch das Amtsgericht sitzt

Wenn jemand aus der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln will, sollte er den Versicherungsnachweis vorlegen können. Tut er das nicht oder zu spät, ist auch der PKV-Vertrag nicht wirksam gekündigt. Das entschied das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen: 173 C 16441/25).

In dem Streit ging es um folgendes: Ein privat versicherter Kunde wollte zurück in die GKV. Dafür kündigte er seinen Privatvertrag und versicherte sich zugleich gesetzlich. So weit, so normal.

Allerdings lief im vorliegenden Fall das Timing nicht optimal. Der Kunde hatte am 4. Februar 2022 den Vertrag rückwirkend zum Jahresbeginn gekündigt. Seitdem bestand auch der neue GKV-Vertrag.

Irgendwas muss aber im Hause des Privatversicherers schiefgelaufen sein. Denn er bestätigte die Kündigung erst über zwei Jahre später, am 15. Februar 2024. So lange hatte er wiederholt Versicherungsbeiträge angemahnt und schließlich den Kunden in den Notlagentarif umgeschlüsselt.

Neue Versicherung in zwei Wochen nachweisen

Doch dann musste alles plötzlich schnell gehen. Denn mit der Kündigungsbestätigung verlangte der Privatversicherer, dass der Kunde innerhalb von zwei Wochen seine gesetzliche Krankenversicherung nachweist. Andernfalls sei die Kündigung unwirksam.

Das tat der Kunde aber nicht. Er wies den neuen Vertrag erst am 12. August 2024 nach. Zu spät. Woraus der Privatversicherer folgerte, dass ihm Prämien nach dem Notlagentarif zustünden. Es stand Meinung gegen Meinung – und ging vor Gericht.

Und das gab dem Versicherer recht. Der Kunde habe den Vertrag nicht wirksam gekündigt, befanden die Richter. Im Urteil heißt es wörtlich: „Es mag zwar sein, dass der Beklagte seinen Krankenversicherungsvertrag gekündigt hat, allerdings hat er der Klägerin nicht fristgerecht den Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.“

Das Gericht bezieht sich auf Paragraf 205 Absatz 2 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Demnach kann ein Versicherter zwar seinen Privatvertrag drei Monate lang rückwirkend kündigen, sobald er wieder gesetzlich versichert ist. Er muss den neuen Vertrag allerdings innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem der bisherige Versicherer ihn dazu aufgefordert hat. Es sei denn, er versäumt die Frist unverschuldet.

Damit ist es egal, dass der Privatversicherer die Kündigung zwei Jahre lang liegen gelassen hatte. Die Frist für den Nachweis begann, als er den Kunden aufforderte, also am 15. Februar 2024. Die Frist von zwei Wochen war zwar viel knapper als die aus dem VVG. Doch selbst die hatte der Kunde nicht eingehalten.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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