Wegen unklarer Erklärungen

Beitragserhöhungen der Axa in der PKV sind unzulässig

In der PKV sind Beitragserhöhungen keine Seltenheit – auch Kunden der Axa waren in den vergangenen Jahren davon betroffen. Das OLG Köln erklärte diese in einem Fall nun für unwirksam. Warum die Richter zu diesem Urteil kommen, ob es Auswirkungen auf die ganze PKV-Branche haben könnte und was die Axa zu der Entscheidung sagt.
© picture alliance/dpa
Der Hauptsitz der Axa in Köln.
Was ist geschehen?

Der private Krankenversicherer Axa erhöht in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2015 seine Beiträge in den Tarifen „EL Bonus“, „TN91“ und „Vital-Z-N“. Ein Versicherter findet das unzulässig und schaltet aufgrund der in seinen Augen unzureichenden Aufklärung über die Erhöhungen seinen Anwalt ein. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Nach mehreren Vorinstanzen landet der Fall beim Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter urteilen Folgendes (Aktenzeichen 9 U 138/19):

Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen EL Bonus und Vital–Z–N zum 01.01.2014 und im Tarif EL Bonus zum 01.01.2015 jeweils für die Zeit bis zum 31.03.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages – bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2012 in Höhe von insgesamt 256,40 Euro – verpflichtet ist.

Das OLG erkennt an, dass der Versicherer nach Paragraf 203 Absatz 2 Satz 1 VVG berechtigt ist, bei nachhaltigen Änderungen der Rechnungsgrundlagen die Prämie auch für Bestandsverträge neu festzusetzen – sofern ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zustimmt. „Diese Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien vor“, heißt es vom Gericht.

Erläuterungen zur Beitragsanpassung nicht klar genug

Aber: Die von der Axa vorgelegten Begründungsschreiben zu den Tarifen EL Bonus und Vital-Z–N nebst Anlagen für die Jahre 2014 und 2015 genügten laut der Richter nicht den Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des Paragrafen 203 Absatz 5 VVG. Bei dieser Mitteilungspflicht handele es sich aber um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen.

Die Erläuterungen der Axa seien zu allgemein gehalten. „Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst hat, erfolgt nicht“, geben die Richter unter anderem an. Und weiter:

Hinzu kommt, dass die Erläuterungen der Beklagten in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 missverständlich, wenn nicht gar inhaltlich falsch sind. Ein Versicherungsnehmer wird bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen, dass nach § 8 b MB/KK jährlich für jeden Tarif nicht nur die Versicherungsleistungen, sondern auch die Sterbewahrscheinlichkeiten zu überprüfen sind. Abweichungen bei einer der beiden Rechnungsgrundlagen über dem jeweils geltenden Prozentsatz können, wie in den Bedingungen ausgeführt, eine Beitragsanpassung auslösen. Entsprechendes ergibt sich aus § 203 VVG i.V.m. der dort genannten Normenkette. Für einen Empfänger der Mitteilung der Beklagten stellt sich daher bei einem Abgleich mit den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für eine Beitragsanpassung die Frage, ob nach dem Inhalt des. Informationsblattes eine vorgeschriebene Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeiten nicht durchgeführt wurde oder nur deshalb nicht erwähnt wird, weil eine Abweichung über dem Prozentsatz von 5 % nicht festgestellt wurde. Auch insofern sind die Angaben unklar.

„Verwirrend“ fanden die Richter auch, dass in dem Informationsblatt unter den „weiteren Faktoren“, die neben den Leistungsausgaben den Beitrag beeinflussen können, an oberster Stelle die steigende Lebenserwartung genannt werde. Die Begriffe „steigende Lebenserwartung“ und „Sterbewahrscheinlichkeit“ verwende die Axa als Synonyme. Der Kunde werde sich deshalb fragen, ob Axa Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen auslösenden Faktor berücksichtigt habe.

Auch Auswirkungen auf andere Privatversicherte?

Tatsächlich gehe das Urteil weit über die Axa-Tarife hinaus, sagt Klägervertreter Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij. „Da unsere Kanzlei dieses Thema bereits seit über zwei Jahren bearbeitet, kennen wir die Formulierungen der meisten Versicherer. Ich bin sicher, dass neben Kunden der Axa viele weitere Versicherte mit Rückzahlungen rechnen können.“

Im Juni stehe schon bereits der nächste Gerichtstermin an – mit dem Versicherer DKV. „Die Fehler sind mit den Fehlern der Axa identisch. Auch hier rechne ich daher mit einem positiven Ergebnis für unseren Mandanten“, so Ruvinskij.

Gegenüber unserer Redaktion nahm Axa wie folgt Stellung zu der Gerichtsentscheidung:

Das OLG Köln habe der Axa in „in vielen Punkten Recht gegeben, in anderen nicht.“ In erster Linie hätten sich die Richter mit der Frage befasst, „ob die Begründungen ausreichend waren, die Kunden zu ihrer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung erhalten haben. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig“, heißt es von Seiten des Versicherers.

Die Axa habe sich bei ihren Beitragserhöhungen stets an die gültigen Vorgaben gehalten – an die „Mitteilung maßgeblicher Gründe“. Auslöser nahezu aller Beitragsanpassungen in der Vergangenheit seien allein die Entwicklung der Leistungsausgaben gewesen. Diesen „maßgeblichen Grund“ hätte die Axa ihren Kunden stets mitgeteilt. „Weitergehende Forderungen, etwa nach der Nennung der auslösenden Faktoren, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Diese Auffassung bestätigt zuletzt auch das OLG Celle. Anders als beim OLG Köln das Urteil dort bereits rechtskräftig“, so der Versicherer auf unsere Nachfrage.

Und weiter: „Um hier eine höchstrichterliche Entscheidung mit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhalten, hat Axa gegen dieses Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, die das OLG Köln bereits zugelassen hat. Dies weiß auch die Gegenseite, daher können wir die Aussagen in der gestrigen Pressemitteilung der Kanzlei nicht nachvollziehen. Ihnen zufolge seien Beitragsanpassungen der PKV Branche im Allgemeinen sowie von Axa im Speziellen nicht korrekt zustande gekommen.“ Die Axa Krankenversicherung sei zuversichtlich, „das Verfahren in höherer Instanz zu gewinnen.“

Zudem handele es sich bei dem derzeitigen Verfahren um einen „Zivilprozess“, schreibt die Versicherung. Das ergangene Urteil sei eine Einzelfallentscheidung und gelte ausschließlich zwischen der Axa und dem klagenden Versicherungsnehmer. Mögliche Ansprüche für andere PKV-Kunden ergäben sich daraus nicht, erklärt das Unternehmen.

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Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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2 Antworten

  1. Die einzigen Gewinner werden die Rechtsanwälte – dank BRAGO – sein, denen es ja nur recht ist „lange im Spiel“ zu bleiben. Auch wenn sie in der Sache verlieren, gewinnt die Kanzlei.
    Nachdem BGH-Urteil wird sich keiner mehr an sie erinnern, auch dies wird denen recht sein.

  2. ….und natürlich wird man den abgeschmetterten Klägern zu einer Revision raten, damit sich die Kosten nochmal erhöhen. Mich wundert manchmal schon, dass dieses der RS-Versicherer tlw. mit trägt. Ach ja, Kontakt zu RA kommen nur unter großen Bemühungen zustande, ansonsten wird man von Jurastudenten bedient, welche sich allerdings größte Mühe geben sowie nett und freundlich Rede und Antwort stehen.

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